(Die Urteile sind mit Kennwort geschützt,
Tel. 0345-5250030.)
Urteilsliste
Stand 16.03.2018
Neu dazugekommen:
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LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die Beklagte wird verurteilt, an das
Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu
zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben
genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT
vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von
dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt
wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen
Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der
Firma SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“
Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG
Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.
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AG
Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), schätzt nach
BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im Rahmen
einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
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AG
Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung
nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten
Beträge nicht ersichtlich überhöht sind.
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AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und
erforderlich.
·
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung
i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber
für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze
BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
·
LG
Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der
Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein
Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem
Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen….
Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger
Nebenforderungen.“,
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit
Nichtwissen gemäß§ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als
Schadensersatzposition der Geschädigten ….. infolge der Abtretungserklärung an
den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden
Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der
Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als
Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
„Die Forderung, welche Gegenstand der
Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt,
weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf
Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret
benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris). Die
Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort
angeführten Erwägungen nicht.“
„Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung
entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten
Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell
einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will.
Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des
Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der
Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch
keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf
die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare
Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch
nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.“
·
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten,
Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten
sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten
für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine
Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG
Seligenstadt kennen!
Honorartabelle SV Büro
SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:
Besonders positive
Amtsgerichtsurteile
Besonders positive
Landgerichtsurteile
Besonders positive
Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen zum
Thema-Gutachten
BGH Entscheidungen zum Thema
Verjährung
BGH Entscheidungen zum Thema
Mietwagen
BGH Entscheidungen zum Thema
fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution
BGH- und BvR Entscheidungen
aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)
IV. Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974
– BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C 387/15
vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist in Halle
anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des
Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis –
Verjährung
Sicherungsfall, ohne
vorheriges Mahnen des Geschädigten
Anwendung des §249 Abs.1 BGB
denn es wird nicht fiktiv gefordert.
Kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle=
Preisvereinbarung
Ca. 50% Nebenkosten sind
nicht zu beanstanden.
Digitale
Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu den
verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach Erklärung
höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall bei fiktiver
Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko beim
Schädiger
Betriebsgefahr gegen
Fahrradfahrer
Verbotene Rechtsbeugung und
Willkür:
BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007
VII. Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die
Forderungen ohne Prozess an.
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Urteil des X. Zivilsenats
vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
Urteil des IV. Zivilsenats
vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des
VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro SOFORT
164 positive Urteile erwirkt
vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne vorherige
Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt Gröne und
Ruge Prozessvertreter der Versicherung
Urteilslisten Update Stand
01.2017 auf www.captain-huk.de
Es ist zu beachten, dass wir keine
Rechtsberatung ausüben dürfen und auch wollen. Diese Textbausteine dienen
ausschließlich der Dokumentation zu unseren Erfahrungen und hierbei raten wir
zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei ähnlichen Problemen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/3/1.pdf
oder klick
hier).
Eine Behauptung
wir rechnen überhöht ab ist obsolet, da die marktübliche Berechnung durch die überwiegend
reibungslose Regulierung bestätigt wird und wir im Rahmen der Befragungen des
VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter
qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) abrechnen.
Beweis:
·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank,
Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/
Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial
und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
Zur seriöse
Gutachtenabrechnung des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die jeweils
aktuellen Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich
bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger
e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des SV-Büro SOFORT.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG Saarbrücken,
12 Euro Mahnkosten -
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB,
deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Bitterfeld Wolfen
1.
AG Bitterfeld 7 C
800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK
Befragung ist üblich und erforderlich.
2.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs.
1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom
27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
4.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
AG
Berlin Mitte
1.
AG Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Häufungsklage (acht Fälle), schätzt nach
BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20 % erhöhter Betrag im Rahmen
einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
2.
AG Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach
§ 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge
nicht ersichtlich überhöht sind.
3.
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17 Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 29.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). -Zurich Versicherung zahlt in 05.2017 die
gekürzten Gutachterkosten (177,87 Euro) aus 2015 in Höhe, nach Erhalt der
Klageschrift gegen Versicherungsnehmer-
4.
AG Berlin Mitte 116 C 3215/14 vom 28.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
5.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom 08.01.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
AG Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier).
-DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen,
Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG
Dessau
1.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom 31.01.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – GK Zinsen –
AG
Eisleben
1.
AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Allianz - Automotive Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Freiberg
1.
3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote erst nach
MB bekannt -
AG
Halle
1. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
Falsch ist: unzulässiger BVSK Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 ),
keine Indizwirkung der Rechnung (BGH VI
ZR 471/12 vom 15.10.2013), akzeptiert nicht Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom
04.04.2006), einzige Gutachtenkopie (archiviert) ist Privatvergnügen,
wendet nicht § 249 Abs 1. BGB an (BGH VI
ZR 67/06 vom 21.01.2007) und macht unzulässig Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002) auf
fehlerhaften Schätzgrundlage zum Nachteil des Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000).
2.
AG Halle 106 C
1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). -gegen HUK
keine Kopiekosten wenn ich das Vers. Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK
hat Gutachten nur per Mail ohne Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich
hörte mal wieder auf Absprachen "brauchen wir nur im Original bei
Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht schneller und archiviertes Exemplar
wird bezahlt" Der Glauben an Anstand ist wohl nicht mehr zeitgemäß.
Natürlich stellte ich die Archivierung wieder ein.
3.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00
Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung,
Mahnkosten 2,50 Euro
4.
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Gesamtschau der Rechnung,
nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat
BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v.
19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
6.
AG Halle 95 C 3670/16 vom 02.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Nebenkosten nach JVEG nicht evident
überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei verschiedener Modelle ohne Kenntnisstand
des Geschädigten), dieser Richter hat (wie so oft) mangels beantragten Hinweis
nach § 139 ZPO zur Vollmacht Vater-Sohn vorsätzlich dem Geschädigten
zustehenden Schadensersatz hinterhältig und realitätsfremd verweigert-
7.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen Münchner Versicherung zahlt in
01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides
durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung,
mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der
Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt
eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
8.
AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Gutachter gegen Kunde (Geschädigten),
der Geschädigte wurde trotz Abtretung erfüllungshalber zur Zahlung der von der
HUK Versicherung gekürzte Gutachtenrechnung verurteilt, Missachtung Vorteilsausgleichverfahren
und § 249 Abs. 1 BGB und Indizwirkung der unbezahlten Rechnung daher 3
Verfahren, der Streit um die Höhe der Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des
Geschädigten ausgetragen, DEKRA bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
9.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. 136,15 Euro
Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat diese
rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK gekostet!
10.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V Versicherung zahlt in 01.2017, trotz
vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
11.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
12.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK Versicherung zahlt in 01.2017 im
Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
13.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
14.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017 das
Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der
Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
16.
AG Halle 97 C 3859/15 vom 08.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/
oder klick
hier). – Geschädigter hat Freistellungsanspruch
von den vollständigen Gutachterkosten (1315,03 Euro brutto), es wurden 407,06
Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht des Geschädigten an.
17.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung
zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59
Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten
i.O. -
18.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes
Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle
1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den
Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
19.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung an SV
inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015
Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
20.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -ohne BVSK, kein Markteingriff,
Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
21.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto,
exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
22.
AG Halle 96 C 804/16, Klage (durch
Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Direct Line Versicherung zahlt in
06.2016 die gekürzten Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
23.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle,
kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
24.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung,
12 Euro Mahnkosten-
25.
AG Halle 104 C 2481/15 vom 14.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
26.
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung
Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten
27.
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom
16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
28.
AG Halle 94 C 1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
29.
AG Halle 104 C 4138/14 vom 25.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – deklaratorisches Anerkenntnis
30.
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto,
§1006, Nebenkosten höher als BVSK –
31.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
32.
AG Halle 105 C 997/14 vom 15.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
33.
AG Halle 102 C 1151/14 vom 30.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
34.
AG Halle 105 C 3472/13 vom 22.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
35.
AG Halle 102 C 3259/13 vom 11.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
36.
AG Halle 94 C 2190/15 vom 09.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Gegen VN der Aachen Muenchner Vers. ohne
Anwalt –
37.
AG Halle 99 C 3766/14 vom 06.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
38.
AG Halle 97 C 2787/14 vom 29.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – KD. Gegen DEVK –
39.
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK, keine
Mahnkosten, klagen gleich nach 1. Mahnung
40.
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK
Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten
41.
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
42.
AG Halle 96 C 1651/14 vom 09.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier). – KD gegen Versicherung
43.
AG Halle 99 C 1683/14 vom 08.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier).
44.
AG Halle 97 C 4139/14 vom 30.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier) – KD gegen Vers.-
45.
AG Halle 97 C 3898/13 vom 10.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) - Zeugnis-Protokoll-Archiv
46.
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - kein Zeugnis zur Unterschrift und zu
§1006 BGB –
47.
AG Halle 104 C 3967/14 vom 06.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O., keine Mahnkosten, soll gleich
klagen –
48.
AG Halle 104 C 996/14 vom 19.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - selbst geklagte, außer GK Zinsen alles
i.O. –
49.
AG Halle 94 C 4062/13 vom 15.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - alles i.O. inkl. Offenlegung
50.
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle
51.
AG Halle 104 C 3360/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - keine Preiskontrolle -
52.
AG Halle 104 C 3969/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O. Besitzer
aktivlegitimiert, Datum Unterschrift nicht Offenlegung, keine Rechnungsprüfung
nach BGH 2007
53.
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
54.
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
55.
AG Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Preisvereinbarung,
Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch Teilzahlung, Bestreiten der
Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-
56.
AG Halle 95 C 3273/13 vom 01.04.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Besitzer aktivlegitimiert –
Preiskontrolle
57.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
58.
AG Halle 93 C 3366/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Teilzahlung-Anerkenntnis,
Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und OLG Naumburg 2006
59.
AG Halle 98 C 360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle
60.
AG Halle 94 C 4001/12 vom 16.09.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl. vorgerichtliche Anwaltskosten
61.
AG Halle 96 C 225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl. vorgerichtliche Anwaltskosten
62.
AG Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012
inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein Werkstattverweis bei Sonderpreisen
(Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei fiktiver
Abrechnung –
63.
AG Halle 95 C 3529/10 vom 14.02.2012 inkl.
Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
64.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive
Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand
17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung
erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB,
JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12
Euro Mahnkosten-
4.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der
Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) - Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
4.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher erforderlich,
Abtretung i.O.-
AG
München
1.
AG München 343 C 7821/17 vom 11.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - Nach § 249 Abs. 1 BGB
AG
Naumburg
1.
AG Naumburg 12 C 519/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
LG
Halle
1.
LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die
Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale)
1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die anschließend
durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen
anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten
Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen
Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt wurden,
nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen Unfall
verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma
SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des
LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen
Urteil zurückverwiesen hat.
2.
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG
Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Abtretung
i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber
für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze
BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
3.
LG
Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der
Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein
Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem
Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen….
Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger
Nebenforderungen.“,
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäß§ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache,
dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten ….
infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis
von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des
Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch
die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
4.
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten,
Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten
sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung
dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in
vollem Umfang ersatzfähig.“
5.
LG
Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des
Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es
kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach
BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des
Geschädigten prüft.
6.
LG
Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG
Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes
Gutachten bestätigt, Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, zu den
Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
LG
Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu
Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - AG Halle 96 C 1142/14 wurde
aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3
Phasenprüfung-
5.
LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
6.
LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
7.
LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
8.
LG
Halle 3 O 278/14 vom 10.02.2016 und 23.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – „Die
Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro Sofort, Halle (Saale)
1.053,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Die Beklagte hat auch für die Kosten des
Sachverständigen aufzukommen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des
zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die
Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.“ Dieser Streit ging
über die Revision zum OLG Naumburg und wurde per Urteil zurück gewiesen an das LG
Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-
9.
LG
Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung
des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle ,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
10.
LG
Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, verspätetes Vorbringen, Pauschale
Okay
11.
LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
12.
LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend,
Restwertermittlung okay-
13.
LG
Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder
klick
hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
14.
LG
Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Verjährungsbeginn nach letzter
Teilzahlung
15.
LG
Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
16.
LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen
als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung
erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
17.
LG
Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, Rechnungsprüfung mit BGH
11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006
18.
LG
Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - voll i.O. gut auch zur
Eigentümerstellung §1006 BGB.
19.
LG
Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe
Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
20.
LG
Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG
Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
21.
LG
Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -
SV Rechnung i.O.
22.
LG
Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
23.
LG
Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Eigentum-Besitz §1006 BGB
24.
LG
Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz –
25.
LG
Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz –
LG
Leipzig
1.
LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
– Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung-
Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl.
Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale OK
LG Hannover
1.
LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
LG
Karlsruhe
1.
LG Karlsruhe 19 S
8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Kein
JVEG, Aufhebung AG Urteil, Arbeitszeit-Fahrtzeit-Gewinn in den Nebenkosten O.
K., keine Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, kein Tableau, kein Vergleich zu
BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den
Grundkosten) nicht vergleichbar ist, kein LG Saarbrücken, die Übung am Markt
entscheidet: „Der Gutachtenauftrag vom
22.06.2016 (Anlage K 3; AS I, 63) ist nicht nach § 138 BGB unwirksam und hält
einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ stand…..“
„Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit dem als Anlage K 3
vorgelegten Gutachtenauftrag eine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen.
Diese umfasst nicht nur das – in der Berufung nicht mehr angegriffene –
Grundhonorar, sondern auch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen zu
vergütenden Nebenkosten. Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung iSv § 632
Abs. 2 BGB kommt es daher nicht an. Die Vereinbarung ist darüber hinaus
wirksam. Soweit die Beklagte die Kosten teilweise als „reinen Wucher“
bezeichnet hat (AS I, 101) führt dies nicht zur Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Es
ist nämlich nicht ersichtlich, warum unter dem Blickwinkel des § 138 BGB der
Sachverständige verpflichtet sein sollte, ausschließlich die reinen Kosten
eines Druckers oder die Kosten der Erstellung eines Textes in Rechnung stellen
zu dürfen. Auch gesetzlich reglementiertes Preisrecht ordnet die Vergütung von
Druckkosten über den reinen von der Beklagten aufgezeigten Sachkosten an. Beispielhaft
sei auf das RVG verwiesen: Obwohl nach Vorbemerkung 7 des Teiles 7 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG ausdrücklich „mit den Gebühren auch die
allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden“, werden die „entstandenen
Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) für Kopien und Ausdrucke für die ersten 50
abzurechnenden Seiten auf je 0,50 € für Schwarz-Weiß und 1,00 EURO für Farbe
festgelegt. Daher scheitert die Vereinbarung eines höheren Betrages nicht an §
138 BGB, da kein Grund ersichtlich ist, warum nicht auch Arbeitszeit bei den
Nebenkosten eingerechnet werden kann.“
„Selbst wenn auch in den Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sein
sollten, ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Abbild des Preises einer
am Markt verfügbaren Sachverständigenleistung handelt. Soweit die Beklagte
Vergleichsrechnungen zu den Kosten eines Druckers und den steuerlich geltend zu
machenden Fahrtkosten vorgenommen hat, führt dies bereits im Ansatz nicht
weiter. Es
ist – außerhalb des § 138 BGB – nicht Aufgabe der
Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der
Erforderlichkeit iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen
Angemessenheit der Preise vorzunehmen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom
15.09.2015, VI ZR 475/14, Tz. 12 „Ölspur. Ob die Kosten
daher überhöht waren, kann nicht aus einem bloßen Vergleich mit den
tatsächlichen Sachkosten abgeleitet werden, sondern hängt von der konkreten
Kalkulation ab (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“
„Dieser
Nachweis der fehlenden Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB wird auch nicht
durch den Verweis der Beklagten auf die Tabelle der HUK-Coburg geführt. Zum
einen beruht diese auf einer wohl bundesweiten Erhebung, sagt also nichts über
den Markt in Süddeutschland aus. Zum anderen beruht diese auf einer Befragung
im Jahr 2011 (vgl. die Anmerkung auf S. 2 des Tableaus; AS I, 176), hat also
nur eine beschränkte Aussagekraft für die zum Unfallzeitpunkt 2015 verlangten
Preise.
Auch die in der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016,
3092 mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen zeigen die große Bandbreite der
von Sachverständigen generell abgerechneten Nebenkosten auf.“
„Darüber hinaus war es jedenfalls dem Geschädigten in der konkreten Situation
nicht erkennbar, dass er ein günstigeres Gutachten bekommen könnte. Dies liegt
im Gegenteil nach Auffassung des Gerichts eher fern: Weder ist dargetan, dass
der Geschädigte bereits zuvor einmal einen Unfall hatte oder auf sonstige Weise
irgendwie in Kontakt mit einer Unfallregulierung stand. Auch ist das Zeitmoment
zu berücksichtigen, da Versicherungen im Allgemeinen unter dem Aspekt des
eventuellen Nutzungsausfalls erfahrungsgemäß auf die schnelle Einholung eines
Gutachters drängen. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass die Beklagte einen
Preis von 559 € brutto als angemessen erachtet und die Differenz zu den geltend
gemachte 633,79 € brutto nicht einmal 15 % ausmacht, dass der Geschädigte in
der konkreten Unfallsituation eine evtl. Überhöhung nicht feststellen konnte.“
„Insbesondere musste der der
Geschädigte nicht überprüfen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die
Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden
können, z.B. Papier und Toner) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die
dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter
für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden
sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften),
ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen, noch ist eine dahingehende
Übung ersichtlich oder gar allgemein bekannt. Der Geschädigte muss in der
Unfallsituation auch nicht beurteilen, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile etwa für die Fahrzeit
enthalten können. Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können
Überlegungen dazu, ob die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die
Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen dienen, jedenfalls nicht verlangt werden
(ebenso LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“
„Das vorliegende Ergebnis
widerspricht auch nicht dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092. Der
Entscheidung kann angesichts der dort vorgenommenen Betonung des
tatrichterlichen Ermessenspielraumes nicht entnommen werden, dass der
Bundesgerichtshof die Kilometerkosten auf 0,70 € festgelegt habe (so aber Kääb,
FD-StrVR 2016, 379869). Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die dortige
tatrichterliche Schätzung des Landgerichts Saarbrücken lediglich gebilligt und
hierbei den tatrichterlichen Schätzungsspielraum deutlich betont (vgl. a.a.O.
Rn. 14 und 18 „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ und Rn. 26
„verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich
hinzunehmen“).
„Das erkennende Gericht schließt sich in Ausübung seines
tatrichterlichen Ermessensspielraums der Annahme des LG Saarbrücken nicht an.“
„Die
Hieranziehung des JVEG als Maßstab übergeht, dass dieses gem. § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 JVEG auf die Tätigkeit des gerichtlich herangezogenen Gutachters
beschränkt ist. Diese Tarife sind nur zugänglich, wenn ein
Beweissicherungsverfahren beantragt werden würde, was wiederum Kosten in Höhe
von über 100 EURO verursachen würde. In diesem Fall hat der Sachverständige
jedoch mit der Staatskasse als Auftraggeber einen solventen Schuldner, was bei
der privaten Erstattung eines Gutachtens nicht sicher ist. Ob die gegnerische
Versicherung zu 100 % eintritt, kann nämlich unmittelbar nach dem Schadensfall
idR noch nicht sicher beurteilt werden. Darüber hinaus bemisst sich das
Grundhonorar bei einer Berechnung nach dem JVEG nach Stundenbasis, wird also
ebenfalls anders kalkuliert als in der Anlage K 3. Insofern sind die
Fallkonstellationen nicht vergleichbar.“
„Nach dem Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob die Bezahlung der
Rechnung durch die Zessionarin im vorliegenden Fall eine ähnliche Indizwirkung
wie die Zahlung durch den Geschädigten selbst hat.“
2.
LG Karlsruhe 20 S
18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
JVEG, kein analoges BGH Urteil 50/15 da die Preisvereinbarung
(Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist:
„Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach
Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem
Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine
pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es
jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung. In der Entscheidung
vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des
Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung
der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe
herangezogen werden können. Im dortigen
Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine konkrete
Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss
Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich
überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die
Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren
Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als
Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden. Die Bestimmungen des JVEG können jedoch
nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB
herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die Sachverständigen im
relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“
3.
LG Karlsruhe 20 S
11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber
Auszahlungsverpflichtung besteht, kein JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil,
kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung
ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, Gewinnanteile und
Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten berechnet werden:
„Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der
Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der
Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen
den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne
dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung
verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der
Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen
Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der
hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg,
BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach dem Inhalt der
Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin
kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar
auf den ersten Blick auf eine bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von
welcher erst bei ausbleibender Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden
sollte. Angesichts der vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“
weist die „Sicherung des Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv
der Abtretung hin, ohne dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne
anzunehmen wäre. Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde
auch dann nicht, wenn die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht
„erfüllungshalber“ gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße
Sicherungsabtretung. In diesem Falle wäre der Sachverständige auch ohne
ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen, die Forderung nach erfolgreicher
Inanspruchnahme der Geschädigten an diese zurück abzutreten (vgl. zur
Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).
„Der abgerechnete Betrag war in
vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung,
wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht
nicht.
aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer
Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).
bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches
Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.
Die Indizwirkung ist nicht entfallen:
Entgegen dem Vortrag der Beklagten in
der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer Entscheidung vom
22.07.2014 (VI ZR 357/13; NJW 2014,
3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass die
vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für die
Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es
kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der
üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war
und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt
(verneinend BGH NJW
2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt
eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in
der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren
Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten
hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage
nicht nachgegangen zu werden:
Die Beklagte hat nicht vorgetragen und
es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich mit den Preisen
im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste sich entgegen der
Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass überhöhte Kosten geltend
gemacht wurden. Es mag zwar sein, dass
die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest teilweise recht
hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch erkennbar
waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller typischerweise nicht
beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht erkennen, ob mit den
vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also solche Kosten, die dem
Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Fertigungslohn,
Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem
einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für
das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden
sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften),
ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine dahingehende
Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten
Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit enthielten.
Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob
der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die
Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden
sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener
Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW
2014, 3151). Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können
derartige Überlegungen jedenfalls nicht verlangt werden.
Die Indizwirkung der Rechnung im
Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht
deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist
freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW
2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW
2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige
Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich
entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten
(bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert
nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S
325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein
Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die
Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an
den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei
Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren
Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt
also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus
der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung
erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber
vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen
werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.
Die Indizwirkung der Rechnung entfällt
auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der Geschädigten
an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom
10.12.2015, 9 S 189/15, zitiert
nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S
325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den oben genannten
Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die
Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags
begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich
erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.
cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die Beklagte
nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom
13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem
Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.
dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der
Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist.
Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit
begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen
Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt
sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der
hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu
werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert
nach Juris).
Der
abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich.
Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der beklagten
Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies
kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung ihres
Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung lediglich
erfüllungshalber erfolgt ist.“
OLG
Bamberg
1.
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in
Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus Abtretung
besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, kein
BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
OLG
Frankfurt am Main
1. OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung, UPE
Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode,
Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG
Karlsruhe
1.
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in
Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Sicht des Geschädigten, Zahlung auch bei
überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch bei Betrug, verweis auf das
Vorteilsausgleichverfahren.
OLG
Naumburg
1.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei
unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht
weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v.
22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach
BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu
beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung
geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom
05.03.2013-
2.
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu
16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten
aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der
Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..„Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung,
wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch
erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom
Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer
werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die
daraufgerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit
der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu
überprüfen, nicht gerecht“
3.
OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Rückweisung des LG Halle 3 O 278/14 wegen
fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO ohne vorheriger Beweisaufnahme,
Restwert, Internetbörse, Gutachterkosten, Erklärung des Gutachters mit Hilfe
seiner Handakte/ Archivkopie, fehlende Reparaturbestätigung.
4.
OLG Naumburg 2 U 90/13 vom
27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – keine Eigentumsvermutung
wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer zum
Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
5.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine Preiskontrolle bei
Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung
·
OLG Naumburg 4 U 119/08 vom 23.07.2009 Seite
9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - vorgerichtliche Anwaltskosten.
OLG
München
1.
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne
Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
1.
OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt,
Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
2.
OLG Saarbrücken 4 U 61/13 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH
02.2014
OLG
Stuttgart
1.
OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in
Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK Manipulation, Sittenwidrigkeit -
1.
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
2.
BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleich bei Abtretung
erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung
nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen
Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart
wurde. „Bei der von Privatpersonen
beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach
Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt
es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend
großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu
diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von
Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.,
und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des
TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen
beziehen. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen
festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb
einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632
Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel
ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert
(vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem
Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet
werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt
würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von
Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon
aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner
Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm angesichts der oben angeführten frei
zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem Marktbekannten Quellen auch
leicht möglich.“
3.
BGH
VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Kein JVEG für private Gutachter- „Dabei wird zu beachten sein, dass
hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen
die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder
gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da
dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar
regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht
davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein
wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen
Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des
Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so
bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.“
4. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
5. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – kein BVSK, über 50% Nebenkosten sind
erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim
Schädiger.
6.
BGH
VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). - Indizwirkung der Rechnung ist die
Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend,
einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus –
7.
BGH
VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). -- Indizwirkung der Rechnung ist die
Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend,
einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus
8. BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu
einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der
Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz.
9.
BGH
X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). SV Kosten entsprechend Werkvertrag
(Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe, keine festen Sätze, gibt
Bandbreite „Darüber hinaus ist die
übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz
festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“
10.
BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und
wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis –
11.
BGH
VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –normative Schätzung ist unzulässig
es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen- „In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6.
Juli 2004 – VI ZR 266/03 –
aaO, jeweils m.w.N.)“
12.
BGH
IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - Eine Vertragsvereinbarung kann über den
Üblichen sein wenn die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des maximal
Üblichen liegt, nicht verletzt wird-
13.
BGH
XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders freigestellte Tatrichter
dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im §
287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
14.
BGH
IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen beweiserleichternd für den
Geschädigten nicht für den Schädiger-
15.
BGH
Pressemitteilung vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage
16.
BGH
XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –
1.
BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH
VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke sind als
Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3.
BGH
VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Schwacke i.O., Mängeltatsachen – für
Halle nicht anwendbar - BVSK Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet –
5.
BGH
VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel ohne Restwertanrechnung,
Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des Geschädigten,
Mietwagendauer
Denn das
Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten
Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den
Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wie der Geschädigte tatsächlich
mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schädiger nichts an
1.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – fiktive Abrechnung
= was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den
Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit
Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang
vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15.
Oktober 1991 – VI ZR
314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI ZR 70/04, BGHZ 162,
161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171,
287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte
tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schädiger nichts an“-
2.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Weder der Schädiger noch das Gericht zu
einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der
Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat, – kein JVEG auch für
die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
3.
BGH
VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). „Der
Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert
als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung
erforderlichen Betrag.“
nicht aus Abtretung erfüllungshalber
(Geschädigter bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.
1. BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 nach Rückweisung. -BVSK ist wegen Vorgaben
eine ungeeignete Schätzgrundlage, Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt (= § 249
Abs.2 BGB) ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber (= §
249 Abs.1 BGB) Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte
Rechnung), einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe genügt bei fehlender Indizwirkung
der Rechnung, Indizwirkung = beglichenen Rechnung oder anderer gleich gewichtiger Indizien (Plausibilitätskontrolle nach
Kenntnisstand des Geschädigten auch bei Preisvereinbarung = VKS-BVK Befragung =
Marktvergleich bezahlter Rechnungen), zur Plausibilität trägt der Geschädigte die
Darlegungslast, bei bestehender Indizwirkung (Plausibilität) genügt einfaches
Bestreiten der Rechnungshöhe nicht - die Überhöhung muss bewiesen werden und es
ist ohne Beweis Preiskontrolle oder Schätzung nach § 287 ZPO untersagt, Preisvereinbarung
gilt im Sinne des Parteivortrag andere Rechtsansichten sind unbeachtlich „Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese
Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen
kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff
"Eigentum").“, Drogeriepreise („Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen
Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit
der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von
Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner,
Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies
weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert
sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“) und BVSK
2011 („In den geltend gemachten
Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer
Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher
anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen
Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f.
War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der
Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in
welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten
zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei
isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von
den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon
ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“) sind keine geeigneten Schätzgrundlage -
da unklare Vorgaben, der Richter darf nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B.
VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) verwenden – „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der
Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09,
VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen
oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“, erneute Rückweisung an anderes Dezernat
(warum anderes?), Gutachtenwerte sollen vom Versicherer reklamiert werden
(besteht aber kein Werkvertragsrecht?) Nebenkosten sollen nach JVEG geschätzt
werden, ratsam wäre hier aus Abtretung erfüllungsstatt die
Grundkostenabrechnung in Frage zustellen und eine komplette Schätzung
(Grundkosten und Nebenkosten) nach JVEG zu erklären.
2.
2
BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Factoring Fall aus Abtretung
erfüllungsstatt, Beschwerde wurde nicht angenommen, da vergleichbarer Fall mit
BGH 50/15 (Abtretung Erfüllung statt, kein Vorteilsausgleich möglich, keine
Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, Preisvereinbarung mit sämtlicher
Ingenieursleistung in den Grundkosten) entschieden wurde.
3. BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung
erfüllungshalber (Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung),
da der Gutachter keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also
der Geschädigte nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt
wurde. Das Factoring arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender
Beweislast, die es hier nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf
Inkassourteil, mit Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf Sicht
des Gutachters, der wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten hat,
durch Abtretung unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen sind. Es
wird explizit erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die Indizwirkung der
Rechnung hier fehlt und somit die Möglichkeit des Vorteilsausgleich (also der
Schutz des Versicherers) nicht gegeben ist und somit richtig nach BVSK 2015 HB
V (inkl. diktierter JVEG Anpassung in den Haupt- und Nebenkosten) geschätzt
wurde, da das Factoring fehlerhaft keine andere Sicht des Geschädigte (z.B.
Honorarbefragung VKS-BVK) erklärt hat sowie das Factoring beim BGH die Schätzung
nicht angegriffen hat (also die Rechnungshöhe nicht mehr strittig war). Es
wurde nicht erklärt das nach JVEG geschätzt wurde und somit ist zu vorherigen
Jahren auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung schätzend
abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers
mit Hilfe des Factorings zu sein.
4. BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Inkasso klagt aus Abtretung vom Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den
Gutachter vom Geschädigten erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist
also erfüllungsstatt ohne Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten
gehören zu § 249 BGB. Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast
reicht Vorlage der Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte
Aufwand bilden in Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden
Preisvereinbarung ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B.
bezahlte Rechnung). Der Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist
Rücksicht auf seine spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit
zu nehmen, also subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine
Marktforschung betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der
Rechnung. Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des
Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar
war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte
Aufwand (z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des
Erforderlichen, denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches
Bestreiten der Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter
vorgetragen wird (weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen
oder im Rahmen der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen
der Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de
oder eigene im Internet veröffentlichte Abrechnungen mit positiven
Gerichtsentscheidungen….), so dass nur dann bei Abtretung erfüllungsstatt das
Gericht nach § 287 ZPO auf tragfähigen Grundlagen schätzen darf. Es ist also,
wenn bei Abtretung erfüllungsstatt nur die Rechnung vorgelegt wird und diese
einfach bestritten wird, zu schätzen. Die Indizwirkung einer beglichenen
Rechnung ist nicht vergleichbar mit einer Indizwirkung aus Abtretung
erfüllungshalber noch zur Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine
unmittelbare Belastung im Verhältnis zur mittelbaren Belastung kein
vergleichbarer Hinweis auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte darstellt.
Dennoch besteht eine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber,
da Vertrauen auf Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt, welche der
Geschädigte verpflichtet ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht vergleichbar,
wie auch die hiesige Abtretung erfüllungsstatt nicht mit erfüllungshalber
vergleichbar ist, da bei erfüllungsstatt das Vorteilsausgleichverfahren nicht
mehr möglich ist. Denn der BGH wollte bestimmt nicht das Grundgesetz missachten
und zwischen liquiden und illiquiden Geschädigten unterscheiden, wenn es dem
reichen Geschädigten (vorab bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens) die,
vom Gesetzgeber gewollte, vereinfachte Indizwirkung ermöglicht, dem armen
Geschädigten (vorab nicht bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens mit
Zahlungsverpflichtung) aber diese vereinfachte Indizwirkung verwehrt. Die
Indizwirkungen sind einfach nur nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht
weniger. So wurde zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring
muss die Sicht des Geschädigten als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf
Schätzung nach JVEG oder ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter
Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
5.
BGH
VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) zum selben Sachverhalt vom BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 nach
Rückweisung. - warum hat Richter Wellner als Schriftführer (also Ersteller
des Urteils) nicht unterschrieben? Das Urteil erscheint nicht rechtskräftig,
oder? – Einzelfallentscheidung - Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des
SV, kein Gerichtshinweis) – Fehler durch schlechter bzw. unbegründeter
Darlegung (Auswirkung der Rechtsverletzung der Berufung) der Parteien in der
Revision und daher nicht allgemein verwertbar – vorliegend Abtretung
erfüllungsstatt (endlich bestätigt) bedeutet keine Indizwirkung der Rechnung
und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich und daher nicht mit Prozessen aus
Abtretung erfüllungshalber vergleichbar - Abtretung erfüllungshalber oder
die bezahlte Rechnung sind ausdrücklich ein Indiz zum Erforderlichen - der
Geschädigte hat im Rahmen seiner Möglichkeit die Plausibilität zu den
Gutachterpreisen zu prüfen, ausdrücklich trägt der Geschädigte das Risiko
(allgemeine Prozessrisiko) wenn der Gutachter für den Geschädigten (ohne
Marktforschung) erkennbar deutlich überhöht ist und wenn durch fehlerhaften
oder fehlendem Parteivortrag (ich denke es sollte Vortrag auf Rechtsprechung
und VKS/ BVK sein) nicht Gegenteiliges aus ex anter subjektbezogener Sicht des
Geschädigten vorgetragen wurde, so ist die Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit
Orientierungshilfe JVEG (nicht unmittelbar und nicht analog) auch zum Nachteil
(entgegen BGH und Verfassungsgericht - neuer Vortrag -) des Geschädigten zu
schätzen (0,70 Euro Kilometergeld -ohne Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet
nicht eine Berufungswertung (1,05 Euro Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro
Fotokopie, Schreibkosten 3,00 Euro, Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich
erkennbar überhöht - Berufungsurteil beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR
357/13 v. 22.07.2014 – Fremdkosten (Fahrzeugbewertung, EDV Abruf) i.O.–
Revision muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr. belegen (bloße
Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug reicht nicht) – verschiedene
Orientierungshilfen des Berufungsgericht revisionsrechtlich möglich – Keine
pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro Nebenkosten – Nebenkosten nicht in
den Grundkosten – Fahrtkosten des Gutachters i.O., da Geschädigter die
Verkehrssicherheit nicht einschätzen kann – es muss mit Bezug auf JVEG auf die
Arbeitszeit bei Fahrt-, Foto- und Schreibkosten hingewiesen werden, ! Nach
neuen JVEG Fotokopiekosten fraglich, da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende
Rechnungsvorgaben und Gesamtschau der Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein
manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu
sein.
6.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale
Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage schätzen
darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen kann oder
will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder JVEG + 20%
(wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten. Es scheint
ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings
zu sein.
1.
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Schätzung bei Preisvereinbarung ist
Willkür-
2.
Bundesverfassungsgerichtshof
1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit
nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
3.
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger
fehlerhafter Schätzung-
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum
Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum
Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
1.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
2.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher erforderlich,
Abtretung i.O.-
3.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT nicht
als in Halle anerkannt erachten und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden
vorwerfen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Der Freistellungsanspruch wandelt sich nach
endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch an den Gutachter dem
die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten wurden. Eine
Freistellungsklage des Geschädigten und parallel eine Zahlungsklage des
Gutachters sind möglich, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handelt
gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII ZR 158/06 vom 23.07.2008).
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
3.
LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
Antrag:
·
Sollte das Gericht eine doppelte Abrechnung
erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Die
Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen
Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner
Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus Abtretung erfüllungshalber – kein
Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt
Schadensersatz.
Antrag:
·
Sollte das Gericht ein Verstoß gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach
§ 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung
der Berufung beantragt.
Der Abtretungstext:
„Ich
weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die
Rechnung für das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung
meines Schadenersatzanspruches, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.
Der
Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend der
SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.
Zur
Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der
Gutachten-kosten trete ich gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben
benannten Schadensfall, den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen
Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes
Gutachtenbüro ab.
Meine
persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung
bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner
Schadensersatzansprüche sorge. Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an
Erfüllungsstatt. Eine Zahlung an Dritte ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand
ist Halle/Saale. Eine Stundung der Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht
verbunden.
Der
Auftraggeber ist zur Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:
___
Eigentümer, ___Besitzer(aus Leasing), ___Besitzer(aus Finanzierung),
___Bevollmächtigter(vom Partner/in, von Bank usw.)
Wir
das Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen
inkl. Abtretung "sicherungshalber" an.“
Der Abtretungstext ist bestimmbar auch ohne
Betragsangabe (vgl. BGH
Urteil VI ZR 245/11 vom 05.03.2013):
"Die Forderungen, welche Gegenstand der
Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die
Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret
benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war
im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.").
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017
(Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom
25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier):
„Die
Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil
durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten
Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris). Die
Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort
angeführten Erwägungen nicht.“
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus Abtretung erfüllungshalber – kein
Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
·
BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu
16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten
aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der
Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
·
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 (Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom
25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der
Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein
Vertrag zu Lasten Dritter-
·
LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu
( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des
Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es
kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach
BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des
Geschädigten prüft.
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit
·
LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, verspätetes Vorbringen, Pauschale
Okay
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Abtretung als
unbestimmbar erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die Teilzahlung und die Abrechnungsschreiben
der Versicherer sind auch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ein
Schuldanerkenntnis sowie unterbricht diese Teilzahlung die Verjährung, so
dass der Verjährungszeitraum mit Teilzahlungszeitpunkt neu beginnt. Die
Beklagte hat um das Anerkenntnis zu stornieren neue Erkenntnisse zu begründen,
die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis nicht bekannt waren. Entsprechend ist der
bisherige Beklagtenvortrag unbeachtlich.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16
vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier):
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäß§ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat -
eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene
Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die
Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht
geleistet haben.“
Beweis:
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu
16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der
Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein
Lasten Dritter.
Antrag:
·
Sollte das Gericht mit der Teilzahlung bzw.
dem Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis erkennen, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Wenn behauptet wird, der Kläger müsse erst
den Geschädigten zur Zahlung verpflichten und nur nach erfolglosen
Mahnen – Klagen wäre der Sicherungsfall eingetreten und man könne erst dann
gegen den Schädiger aus Abtretung vorgehen, so ist das ein juristisch Unsinn,
denn die vereinbarte Abtretung hat entgegenstehenden Inhalt und der Gesetzgeber
hat gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG gewollt, dass dieser Unsinn, zu Lasten des
Unfallopfers (das Unfallopfer müsste ohne Sachkunde jedes Mal gegen die
Beklagte klagen was schon aus dem Kostenrisiko unverantwortlich wäre) nicht
erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245-11.
Beweis:
· BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalles nach
erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als wirksam erachten, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Das kein Angebot und Annahme erfolgte
ist vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass der Kläger die Sicherungsabtretung,
die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent
angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der
anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den
Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“
Beweis:
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
· Sollte
das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme zwischen Gutachter und
Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Beweis:
· BGH
IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum Besitz
·
BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom 08.05.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten
aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Abtretung i.O.,
LG Halle Nutzungsschaden aus Besitz – Finanzierung = Aktivlegitimation,
HUK Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
·
LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14
vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom
26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –kein Zeugnis zur Unterschrift und zu
§1006 BGB-
· AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto,
§1006, Nebenkosten höher als BVSK –
· AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung
Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten
· AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung nicht
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
a.
Es sollte nicht fehlerhaft der Absatz
2 des § 249 BGB angewendet werden, denn richtig wäre die Anwendung des Absatz 1
des § 249 BGB mit dem auszugleichenden Vermögensnachteil des Geschädigten. Denn
der Kläger will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will der Kläger
gerade die zum Ausgleich der Einbuße des Geschädigten – Zahlung der bestehenden
Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB
(vgl. BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017, BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR
491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017; AG München 343 C 7821/17 vom 11.08.2017; AG Seligenstadt Urteil vom
5.4.2017 – 1 C 504/16 (2); AG Idstein Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15).
b.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16
vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen
Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des
eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu.
Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch
ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
c.
Der BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 hat
erklärt das Naturalrestitution Vorrang hat vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB
hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Gemäß
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden
selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom
Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann
ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann
verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung
nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen
erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also
bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des
Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern
allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz
(Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor
Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367; vom 15. Februar
2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).
Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann
der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen:
Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines
(gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der
Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran
er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15.
Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003
– VI
ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 397). Denn das Ziel
der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der
beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne
das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom
15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI
ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06,
BGHZ 171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten
schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der
Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich
beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug
reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl.
Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003
– VI
ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 – VI
ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 – VI
ZR 110/08,
BGHZ 181, 242 Rn. 13).“
Und genauso ist es mit den Sachverständigenkosten. Auch diese
dienen der (Wieder-)Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, indem
nämlich der Sachverständige beweissichernd den Schadensumfang und die
Schadenshöhe und ggf. den Reparaturweg feststellt. Nicht umsonst hat der BGH
VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 die Kosten des
Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gezählt, wenn die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
Es mit dem Gesetz § 249 Abs. 2 BGB nicht
vereinbar den erforderlichen Geldbetrag, unter Schätzung des besonders
freigestellten Tatrichters im Sinne des § 287 ZPO, zu erklären, da hier § 249
Abs. 1 BGB gilt und Vorrang hat.
d.
Zu den dem Zedenten gemäß §§ 249 Abs.
1 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten.
Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Zur gebotenen
Plausibilitätsprüfung bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur
Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH,
Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Der Geschädigte
kann vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten
zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Dabei ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu
machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13).
Einwendungen
gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur
erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung
derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der
Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung
Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015,
Az. 323 S 7/14).
e. Soweit
die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über die schon
gezahlten hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht
sie von vorneherein von einem falschen Ansatz aus.
Der Geschädigte
will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will abgetreten der Kläger gerade
die zum Ausgleich der Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten –
tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
f. Im
Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass der Kläger die
Erforderlichkeit und Angemessenheit des Werklohns nachweisen müsste. Vielmehr
verfolgt der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes die zum Ersatz des Schadens
angefallenen und entstandenen Kosten.
g. So
ist hier nach §249 Abs.1 BGB und nicht nach § 249 Abs.2 BGB Schadensersatz zu
leisten, da der Geschädigte das im Preis vereinbarte Gutachten inkl. Rechnung
als entstandene Schadensposition (§ 249 Abs. 1) erhalten hat und entsprechend
Werkvertrag aus Abtretung erfüllungshalber für die Begleichung haftet. Die
Sachverständigenkosten gehören, wenn erforderlich, zum (zu ersetzenden)
Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1, denn es wird ein konkreter Schaden
abgerechnet (vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974; VI ZR 245-11 vom 05.03.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 und Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013).
h. Dieser
Streit ist also nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen, sondern im
Vorteilsausgleich, denn der Geschädigte haftet und würde für den gekürzten
Betrag rechtswidrig in ein Gerichtsverfahren gezwungen werden.
Dass das
juristisch unsinnige Schätzungen (kein Vorteilsausgleichverfahren) auch nicht
gegenüber einem Olympiasieger und Weltmeister haltmachen, zeigt folgender
Beweis, wo die DEKRA (man glaubt es kaum) auf Vorgabe der HUK Versicherung
Reparaturschadenskürzungen konstruiert und die HUK rechtswidrig auf dem Rücken
des Geschädigten die Gutachterkosten kürzt.
Ohne Vorteilsausgleichverfahren und in Missachtung des § 249 Abs. 1
BGB waren drei Verfahren (Geschädigter gegen HUK, Gutachter gegen HUK und
Gutachter gegen Geschädigten) die Folge und der Geschädigte wurde zur Zahlung
der restlichen Gutachterkosten, aus Abtretung erfüllungshalber verurteilt,
wobei leider die Tricksereien der HUK Versicherung Erfolg hatten, denn der
Geschädigte blieb auf seinen Schaden sitzen.
Beweis:
1.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu
einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der
Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für
die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
2.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – fiktive Abrechnung
= was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den
Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit
Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang
vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt
sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in
umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen,
der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage
entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007
– VI ZR
120/06, BGHZ 171,
287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte
tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schädiger nichts an“-
Es ist völlig egal was die Beklagte, das Gericht
oder auch der Kläger für Bedenken oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen
(entgegen der manipulierten BVSK Befragung) hat, denn einzig entscheidend ist
hier nach § 249 Abs. 1 BGB die ex-ante Sicht des Geschädigten zur Plausibilität
(bestätigt durch die VKS-BVK Befragung), so ist analog dem BGH Urteil VII ZR
95/16 vom 01.08.2017 auf den Vorteilsausgleich unter Beweislast der Beklagten
zu verweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht nicht auf das
Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO
vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der
Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die
ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige
hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.
Die Beklagte ist nicht rechtlos gestellt,
weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen
den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB –
etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten
lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (vgl. BGH VI ZR 42/73
vom 29.10.1974, BGH Urteil VII ZR
95/16 vom 01.08.2017; OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in
Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C
813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15;
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015, 182 ff, OLG Naumburg, Urteil
vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07;
LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11¸ OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS
103, 321; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt 2014, 246, Imhof / Wortmann DS
2011, 149 ff.; Ullenboom NJW 2017, 849, 852; ders. SVR 2016, 321).
a.
Soweit die Beklagte gegen die Höhe
der Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat
das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn
der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich
gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger,
welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten
geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu
berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil
vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem
Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes
überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten
Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U
21/14 vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).
b. Denn
die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des
Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden
Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das
Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende
Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder
überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr
steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger
Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu.
Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten
Rechtsprechung nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und
somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche
er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in
der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Beweis:
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974
– BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs.
1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
·
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in
Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Die Entscheidungen BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI
ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom
04.07.2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 ergingen aus Factoring auf Grundlage
einer Abtretung Erfüllung statt mit teilweise besonderen Preisvereinbarungen
(Ingenieursleistung in den Grundkosten), resultierend war dort der Geschädigte
nicht zur Zahlung verpflichtet, der Geschädigte konnte also utopische Preise
vereinbaren und der Schädiger war rechtlos gestellt, da kein Vorteilsausgleich
möglich war.
So
wird im BGH VI ZR 50/15 erklärt: „Dies
wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der
die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen
die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs
statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der
Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand
entstanden ist.“, „Da aufgrund der
getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch
das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“
Im
BGH VI ZR 61/17 wird erklärt: „Bei der
von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung
kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss,
dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des
Geschädigten für die Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der
Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben
einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den
verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass
seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und
Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich
tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem
Punkt vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR
50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer
Honorarvereinbarung…..)“
Im
BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 wird erklärt „Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber
der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar,
sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten
erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des
Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen
Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender
Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher
Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei“
Die Entscheidungen BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI
ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom
04.07.2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind jedoch mit dem hiesigen Fall
nicht vergleichbar, da hier auf Grundlage der Abtretung erfüllungshalber zu
entscheiden ist, die hiesige Preisvereinbarung nicht den besonderen Passus
„Ingenieursleistung in den Grundkosten“ hat, der hiesige Geschädigte zur
Zahlung verpflichtet bleibt (keine utopischen Preisen vereinbart worden) und
der Schädiger nicht rechtlos gestellt ist, da ein Vorteilsausgleich möglich
ist.
Beweis:
·
BGH
VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016.
·
2
BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
BGH
VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
BGH
VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 .
·
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
BGH
VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
Zum hiesigen Fall, siehe Auftrag und Rechnung
entsprechend Klageschrift.
Nebenkosten inklusive
Arbeitszeit und Gewinnanteilen können - entgegen der Ansicht der Beklagten -
abgerechnet werden, wenn eine solche Abrechnung von Nebenkosten üblich im Sinne
von § 632 Abs. 2 BGB ist.
Beweis:
·
BGH
VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder
klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 „Denn bei der Berücksichtigung des
tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Sachverständigen
können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen
Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte,
Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten
abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende
verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen
eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den Befragten angegebenen
Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe
sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht im
Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu schreiben.“
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
„Der Auffassung des Landgerichts auf
Seite 40 des angefochtenen Urteils, die Nebenkosten seien für den Geschädigten
erkennbar deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei diesen Kosten
bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem
Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt
der Senat nicht. Woran der Geschädigte erkennen können soll, dass in den
Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sind, erschließt sich dem Senat nicht,
denn die interne Kalkulation der KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten
regelmäßig nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein. Darüber hinaus
ist es bei einem auf privater Basis tätigen Sachverständigen, anders als bei
einem gerichtlichen Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch
nicht unzulässig, auch im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu erzielen. Bei
privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der
BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat –
ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein
ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es
seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro
erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei
privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche
Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei
Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen erkennen kann, dass die konkret
berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an
der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der
Geschädigte könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region
ansässigen Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige
Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist.
Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung
aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der
Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die
in Rechnung gestellten Nebenkosten überhöht sind.
Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich auch in
etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet
wurde“
·
BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
BGH
VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
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·
BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Der
Gutachter ist nicht verpflichtet seine betriebswirtschaftliche
Kalkulation offenzulegen und der Kläger ist auch nicht verpflichtet
Einkaufsrechnungen vorzulegen. Der Gutachter hat und darf, mangels gesetzlicher
Vorgaben, Gewinnanteile bzw. Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten
kalkulieren.
Die
Gutachtertätigkeit des Klägers wurde in den Grundkosten und in den Nebenkosten
kalkuliert, vereinbart und berechnet. Der Kläger beschränkte also seine
berechnete Arbeitszeit nicht nur auf die Grundkosten. Wer behauptet, dass die in
den Nebenkosten berechnete Arbeitszeit schon in den Grundkosten berechnet
wurde, also eine Doppelberechnung stattgefunden hat, handelt unzulässig,
rechtswidrig und willkürlich. Denn diese Behauptung ist kein Resultat einer
geeigneten Schätzgrundlage und steht im Widerspruch zur VKS-BVK Befragung, BVSK
Befragung, dem veröffentlichten Marktvergleich mit 60 Versicherung welche
vergleichbare Rechnungen anstandslos regulierten und den veröffentlichten
Rechtsprechung zu vergleichbaren Abrechnungen des Klägers.
Beweis:
·
VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
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hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
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·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank,
Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/
Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial
und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Veröffentlichte positive Urteile des
Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm
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hier).
Sollte
die Beklagte meinen die Abrechnung wäre Markt unüblich und für den Geschädigten
ersichtlich erheblich überhöht, so hat sie das auch zu beweisen. Also welcher
Gutachter rechnet am Markt erheblich geringer als der Kläger ab und wie hatte
der Geschädigte Kenntnisstand davon, denn eine Marktforschung muss der
Geschädigte nicht betreiben?
So
verwirrt die Beklagte mit dem BGH VI ZR 61/17 bzw. BGH VI ZR 50/15 bzw. BGH
491/15, welche hier alle aufgrund der Abtretung Erfüllung statt nicht
vergleichbar sind.
Denn
auch in den BGH Fällen wird die Offenlegung von Einkaufsrechnungen und
betriebswirtschaftlichen Kalkulationen oder nur die Erstattungsfähigkeit
tatsächlicher Aufwendungen wie z.B. Materialkosten, Verbrauchskosten oder
Anschaffungskosten in den Nebenkosten ohne Gewinnanteil nicht erklärt.
Im
BGH VI ZR 50/15 wird erklärt: „Da aufgrund
der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers
durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur
Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“
Im
BGH VI ZR 61/17 wird erklärt: „Bei der
von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung
kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss,
dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des
Geschädigten für die Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der
Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben
einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den
verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass
seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung
mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem Punkt
vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR
50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und
einer Honorarvereinbarung…..)“
Der
Kläger hat weder eine vergleichbare Honorarvereinbarung getroffen noch bringt
der BGH damit zum Ausdruck dass keine Arbeitszeiten in den Nebenkosten
berechnet werden dürfen. Im hiesigen Fall wurde ein Preis entsprechend
Honorartabelle vereinbart, welche die Ingenieursleistung nicht nur auf das
Grundhonorar begrenzt und die Nebenkosten deutlich im erforderlichen Rahmen
(Bis-Preise) auswies.
Die
genannten BGH Fälle mit den dortigen Honorarvereinbarungen sind mit dem
hiesigen Fall und der hiesigen Honorarvereinbarung nicht vergleichbar sowie
sind die Grundlagen der BGH Fälle, wegen unterschiedlichen Abtretungen, nicht
vergleichbar.
Entsprechend hat auch das Landgericht Karlsruhe 20 S 18/16 mit Urteil
vom 31.8.2016 mit Bezug auf die genannte BGH-Rechtsprechung erklärt: „vom 26.04.2016 (NJW-Spezial 2016, 426)
entgegen. Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete
Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die
Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich
Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber
ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es
jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung.
In
der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die
Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) im Rahmen
der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als
Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es
allerdings – wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben.
Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt,
die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In
diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des
Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287
ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die
Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden.
Die
Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung
im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf
ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich
abrechnen.“
Beweis:
·
LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
Mit folgenden Tatsachen ist bewiesen, dass der
Kläger sogar im Rahmen der üblichen Vergütung im Sinne § 632 Abs. 2 BGB
abrechnet:
·
Es wurde mit dem
Geschädigten ein Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch
berechnet, welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit
entsprechend marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist
in ihrer Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts
sowie öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der Erläuterungen zur
Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.
·
Der Kläger hat
seine Gutachtenrechnung und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen
Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner Internetseite
veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den Grund- und
Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser Marktvergleich
ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als Tatsache
bestätigt.
·
Ebenfalls hat der
Kläger über 300 gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich,
auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen
Gerichten bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen
Abrechnung.
Beweis:
·
VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank,
Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/
Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je ein
Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial
und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Veröffentlichte positive Urteile des
Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm
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hier).
Entsprechend genannter Tatsachen ist die
Preisvereinbarung mit dem Geschädigten, die Zahlungsverpflichtung des
Geschädigten in Verbindung mit der Plausibilitätsprüfung, welche eine
marktübliche Abrechnung bestätigt, als Indiz zum erforderlichen Aufwand der
Schadensbehebung nach § 249 BGB zu werten.
Vergleichbare
Fälle mit ähnlichen Preisen und Abtretungsgrundlagen wo teilweise auch der
hiesige Kläger sein Recht durchgesetzt hat, sind OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006; OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017; Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013;
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014.
So
hat der BGH VI ZR 61/17 auch klargestellt das Ingenieurleistungen in Form von
Arbeitszeit in den Nebenkosten üblich Berücksichtigung finden und das auch nur
ein Rahmen (Bis-Preise) vereinbart werden kann, da die Aufwendungen in Form
enthaltener Arbeitszeit in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten vorab
nicht klar definiert werden können:
„Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier
nur einen Kostenrahmen geben kann. Denn bei der Berücksichtigung des
tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Sachverständigen
können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen
Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte,
Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen,
unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende
verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen
eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den Befragten angegebenen
Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe
sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht im
Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu schreiben.“
Der
BGH bestätigt damit die hiesige Preisvereinbarung, da das Grundhonorar wie auch
die einzelnen Nebenkosten klar in einem Kostenrahmen vereinbart wurden und
Gewinnanteile wie auch berechnete Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den
Nebenkosten kalkuliert werden dürfen.
Der
BGH VI ZR 61/17 mit Verweis auf BGH VI ZR 50/15 nimmt Bezug auf Drucksachen des
Deutschen Bundestages zum JVEG.
Aber
auch hieraus schlussfolgert die Beklagte fehlerhaft bzw. möchte abermals
verwirren indem sie behauptet der tatsächliche Aufwand sind die reinen
Anschaffungskosten bzw. Materialkosten, welche der Kläger nur ersetzt verlangen
darf, wenn er die dazugehörige Einkaufsrechnung nachweist.
Richtig
erklären die Drucksachen (BT17/11471) des
Deutschen Bundestages zum JVEG, dass der tatsächliche Aufwand inklusive
Lohnkosten bezahlt werden soll, allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass ein
erfolgter Aufwand zu bezahlen ist auch dann, wenn der Auftrag zwischendurch
abgebrochen wurde:
„Unter Berufung des BGH 50/15 wird nun immer
wieder falsch erklärt, dass der Bundestag (BT17/11471) in der Neufassung des JVEG
als Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand (=Fremdrechnung) berücksichtigt.
Da musste ich doch mal prüfen und stellte im Zusammenhang Gegenteiliges fest:
„Ziel der Neuregelung ist es, die Höhe der Gebühr von dem tatsächlich
erbrachten Aufwand und nicht von der Art des erteilten Auftrags abhängig zu
machen. Ob der Notar einen Entwurf zur Vorbereitung einer geplanten Beurkundung
oder davon losgelöst im Rahmen eines besonderen Auftrags fertigt, soll keinen
Einfluss auf die Höhe der zu erhebenden Gebühr mehr haben. Wenn der Notar mit
der Beurkundung beauftragt worden ist und der Auftrag zurückgenommen wird,
nachdem er zur Vorbereitung den Entwurf der Urkunde gefertigt hat, soll ihm
dieser Aufwand auch entsprechend entgolten werden. Er soll die gleichen Gebühren
beanspruchen können wie der Notar, der nur mit der Fertigung eines Entwurfs
betraut worden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die geltenden Regelungen
für Entwurfstätigkeiten (§ 145 KostO) nicht alle denkbaren Sachverhalte
befriedigend abdecken, die in diesen Bereichen nahezu unüberschaubar sind. Um
für jeden Einzelfall ein angemessenes Ergebnis zu erzielen, soll hier das
Instrument einer Gebührensatzrahmengebühr eingeführt werden (Teil 2
Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 KV GNotKG- E für den abgebrochenen
Beurkundungsauftrag bzw. Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 KV GNotKG- E für
die isolierte Entwurfsfertigung).“
Alle
in Rechnung gestellten Positionen (Grundkosten und Nebenkosten) wurden als
Aufwand inklusive berechneter Arbeitszeit (auch in den Nebenkosten) erbracht
und nicht erheblich Markt untypisch überhöht abgerechnet.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters Herr Bär
anzuschreiben über den Kläger.
a. Der
zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im
Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein
derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der
Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in
den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen
geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur
Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die
Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der
Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG
München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15; LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017; LG
Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
So
erklärt das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier): „Die
Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort
angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch) dem
Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter
Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom
Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm
die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder
deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er
bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten
an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine
Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine
überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die
Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare
Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch
nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.“
b.
Das Gericht hat insoweit auch nicht der
Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte in den Schutzbereich des
zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages
einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist
ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den
Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene
Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu §
32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in
den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann
nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde
verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines
Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der
Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung
ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt
daher über eine große Sachkunde. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in
welchem Umfang Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich
hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt.
Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und
es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des
Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen,
soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den
Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas Anderes gelten. Soweit jedoch
eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem
Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren
ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht,
denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem
Sachverstand ausgestattet.
So
auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das
Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der
Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines
überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine
Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige
Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des
zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages
einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen,
soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu
Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer
vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung
möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“
c.
Die oft erklärte Dolo agit Unterstellung der
Beklagten, also das der Kläger arglistig handelt und etwas verlangt, was er
augenblicklich wieder zurückgeben muss ist entsprechend der VKS- und BVK
Honorarbefragung halt los, da er im üblichen Rahmen dieser Befragungen
abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch des
Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden
unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht
durchsetzbar ist.
Unabhängig davon, ob ein entsprechender
Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht
im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender
Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin
die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte
hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist.
Wie dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten
geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im Rahmen
des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht (vgl.
OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
Der dolo agit Einwand ist
ebenfalls rechtlich unhaltbar, denn der Schaden besteht nicht in der Befreiung
von einer Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag.
Der Dolo agit Einwand ist
also verfehlt, denn es dürfen keine anderen Maßstäbe an die Forderung gestellt
werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn Schadensersatz bleibt
Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird.
Deshalb ist für den
Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein
zielführender Einwand (vgl. BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;
BGHZ61, 346, 347; AG Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316
C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG Hamburg
v.19.03.2015 – 323
S 7/14).
Das heißt das Argument, dass der
Beklagtenseite gegenüber dem Sachverständigen die Möglichkeit zustehe, dem
Schadenersatzanspruch ein überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten
(dolo agit Einrede) vermag nicht zu greifen. Dieser Gegenanspruch soll daraus
erfolgen, dass der Sachverständige bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars
gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten
verstoßen habe, indem er nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar ggf. über
dem üblichen Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet
werden (so etwa OLG Dresden mit Urteil vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U
111/12; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).
Selbst wenn der Versicherer in den
Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen
abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritte nur
Schadenersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Es besteht jedoch keine vertragliche
Verpflichtung des Sachverständigen, zu Gunsten der Versicherung möglichst
geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (OLG München mit Beschluss vom
12.03.2015 zum Aktenzeichen 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die
Vergütung von Sachverständige gerade keine gesetzlich festgelegten
Vergütungsregeln, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft
mit der BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft
unterstellt.
Darüber hinaus können die Rechte des Dritten
nicht weiter reichen, als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch
insoweit auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung und damit auf den
Blickwinkel des Geschädigten abzustellen ist (vgl. z.B. OLG München mit
Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U 579/15 und BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014).
Nach der subjektbezogenen Schadenbetrachtung
sind die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig. Die Rechnung des Klägers
ist auch in keiner Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung hätte
erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die
Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem Geschädigten
in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241II
BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit auch der Beklagtenseite kein
Anspruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen
den Kläger zustehen kann.
So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom
13.07.2015 aufgehoben hat:
„Das
Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der
Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu
und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte
(Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob ein
entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden
muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin
entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten
darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht
erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin
gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar
einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein
Schadensersatzanspruch nicht besteht.“
So auch das LG
Bielefeld 20 S 123/14 vom 17.04.2015: „Da
sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten
Sachverständigengebühren nicht als unüblich darstellen, kann eine
Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die
Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand
geht deshalb fehl.“
So auch das LG Dortmund 1 S 106/15 vom 07.07.2015: „Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der
aus § 242 BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der
„dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen.
Selbst wenn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem
Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem
Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH,
Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris)
kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber,
dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits
aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden
Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund,
Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“
Antrag:
Sollte das Gericht dennoch nach Dolo agit
oder mit Vertrag zur Schutzwirkung Dritter entscheiden, so bitte und beantrage
ich hiermit, zur Bildung des Rechtsfrieden, in Beachtung des LG Halle die Berufung
zu zulassen, da das LG Halle die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei
Abtretung erfüllungshalber erklärt hat sowie eine Abrechnung über BVSK
HBV und auch über den max. Werten des BVSK in der Gesamtschau
der Rechnung aus Sicht des Geschädigten gebilligt hat und den Dolo agit sowie
den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter verneint hat.
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu
16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der
Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein
Lasten Dritter.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle ,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
Es ist unzulässig durch errechnete Mittelwert
(aus ungeeigneten Schätzgrundlagen) als statistisch ermittelte Rechengrößen den
zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag zu bestimmen (vergleiche BGH VI ZR
398/02 vom 29. April 2003).
So sind die ermittelten Rechengrößen BVSK
(vergleiche VI ZR 61/17 vom 24.
Oktober 2017; BGH VI ZR 61/17 vom
24.10.2017 zum selben Sachverhalt wie BGH VI
ZR 491/15 vom 19.07.2016, BGH VI
ZR 357/13 vom 22.07.2014, Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013, OLG Frankfurt am
Main 7 U
34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O
818/13 vom 04.02.2015 und OLG Stuttgart 12
U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG
Stuttgart vom 12.06.2015)
und JVEG
(vergleiche VII ZB 74/06 vom 25. Januar 2007;
BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom
04.04.2006; OLG Bamberg 1 U
63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG
Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017; LG Karlsruhe 19
S 8/16 vom 23.12.2016; LG Karlsruhe 20
S 18/16 vom 31.08.2016, LG Karlsruhe 20
S 11/16 vom 25.05.2016 und LG Halle 1 S
202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des
unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015)
im hiesigen Fall keine geeignete Schätzgrundlagen
darstellen, da diese nicht den regional üblichen Markt der freien unabhängigen
Sachverständigen erklären, d. h. auf Basis eines Sondermarktes (BVSK aus
Vorgaben und JVEG zur Abrechnung gerichtlich bestellter Gutachter) entstanden
sind, welcher hier nicht verwertbar ist (vergleiche BGH VI ZR 132/04 vom
12.07.2005; BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016; BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009;
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010), da der Kläger nicht dem Personenkreis des
JVEG und des BVSK zuzuordnen ist und auch keine Vergünstigungen (Kaskoaufträge,
keine Haftung usw.) erhält.
·
BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten
abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“
Antrag:
·
Sollte das Gericht dennoch nach Mittelwerten
einen erforderlichen Betrag bestimmen und entsprechend die Rechnung des Klägers
kürzen wollen, so wird hiermit richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO beantragt
und es ist die Zulassung der nächsten Instanz, zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung
erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG
Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber und ohne gesonderte
Preisvereinbarung unzulässig:
·
BGH
VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Kein JVEG für private Gutachter- „Dabei wird zu beachten sein, dass
hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen
die Sätze des Justizver-gütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder
gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da
dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt.
Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon
ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird,
einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen
zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz
erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen
Darlegung ihrer Notwendigkeit.“
·
Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu
einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der
Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz. „Nach dem
genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der
Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf
Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in
§ 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter
steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu
gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis
stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als
auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher
Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige,
der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur
Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck
eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4.
April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).“
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom
04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und
wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis –„
Einer Übertragung der Grundsätze für die Ver gütung gerichtlicher
Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass
Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den
Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach
allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften
(vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die
Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB
unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen
erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt
hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, §
75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine
Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann
(vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4.
Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).“
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in
Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus Abtretung
besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, kein
BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind. „Auch hinsichtlich der Nebenkosten kann nicht
festgestellt werden, dass diese für den Geschädigten erkennbar deutlich
überhöht sind. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016 ausgeführt, es sei
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der
Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten
gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht
(BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – zitiert nach Juris). Der BGH führt in der zitierten
Entscheidung aus:
„Verlangt der Sachverständige
bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar –
deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen
als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des
Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der
Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat“.
Der Auffassung des
Landgerichts auf Seite 40 des angefochtenen Urteils, die Nebenkosten seien für
den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei
diesen Kosten bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der
Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen
Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat nicht. Woran der Geschädigte erkennen
können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sind, erschließt
sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation der KFZ-Sachverständigen ist
dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein.
Darüber hinaus ist es bei einem auf privater Basis tätigen Sachverständigen,
anders als bei einem gerichtlichen Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG
abrechnet, auch nicht unzulässig, auch
im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu erzielen. Bei privaten
KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der BGH-Entscheidung
vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine
erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar
existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu
erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17
des Urteils vom 26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei privaten
KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite
existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung
eines KFZ-Sachverständigen erkennen kann, dass die konkret berechneten Preise
überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter
sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädigte könnte
allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen
Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im
Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer
Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung aber nicht
verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte
mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung
gestellten Nebenkosten überhöht sind.
Die in Rechnung gestellten
Nebenkosten bewegen sich auch in etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH
im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet wurde“
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne
Deckelung und JVEG. „Eine Beschränkung
des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter
Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151),
VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG
Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt,
SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (bejahend LG
Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 [juris]; s.a. AG Mannheim,
Urteil vom 12.10.2012, Az. 10 C 347/12) ist abzulehnen (entgegen etwa AG
München, Der Verkehrsanwalt 2012, 37; LG Rostock, Der Verkehrsanwalt 2013, 123
= DV 2013, 123; AG Krefeld, Urteil vom 16.10.2014, Az. 10 C 361/14; vom
18.11.2014, Az. 6 C 244/14; LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, Az. 3 S 53/14;
LG Oldenburg, NZV 2014, 94; LG Frankfurt, SP 2011, 449; LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 13. November 2014 – 8 O 1426/14 [juris]). Der Bundesgerichtshof hat
die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf
private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation
mehrfach abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06,
VersR 2007, 560 und v. 04.04.2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182). Das Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung
der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar.
Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH
verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch
außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können,
weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche
Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise
für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des
Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB
159/12, NJW 2014, 1668), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt.
Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7
Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Selbst der in einem Betreuungsverfahren
gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2
Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen
Regelungslücke fehlt (so BGH, a.a.O. [Rd. 13 bei juris])“
·
LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG, kein analoges BGH Urteil
50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den
Grundkosten) nicht vergleichbar ist: „Anders
als hier hatte es im dortigen Fall eine
konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass
die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben
lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann.
Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst
von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin
a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen
Vereinbarung. In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus,
dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG)
im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als
Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine
konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei
Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten
erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte
nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen
Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen
kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen
werden. Die Bestimmungen des JVEG können
jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2
BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die
Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 mit JVEG Vergleich vom
13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -
Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017
erklärt, dass die BVSK Befragung komplett keine geeignete Schätzgrundlage
darstellt, da diese auf Vorgaben beruht.
BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016:
„Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem
Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten
können geeignete Listen oder
Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung
einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt
sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der
Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer
Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April
2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011
ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des
Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der
Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK
als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“
„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die
Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die
beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an
Papier und Toner, Lohnkosten und
sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch
der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht
lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“
„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der
Regel Gewinnanteile enthalten, die
bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann
entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur
Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht
klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen
war und ob und ggf. in welcher Höhe
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet
werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter
Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den
Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob
und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“
„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der
Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09,
VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen
oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“
Da sämtliche BVSK Befragung auf
Vorgaben (Gesprächsergebnisse und Honorartableau) basieren, sind auch sämtliche
BVSK Befragungen keine geeigneten Schätzgrundlage. Somit ist das Gericht wie
auch der Geschädigte verpflichtet zur Plausibilitätsprüfung nur geeignete
Schätzgrundlagen (z.B. VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) zu
verwenden „Der Tatrichter ist aber
lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das
Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen
hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die
Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April
2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter
gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer
Plausibilitätskontrolle zu unterziehen“ (vgl. BGH VI ZR 61/17 vom
24.10.2017).
Die Befragung des BVSK ist nicht
verwertbar und keine geeignete, tragfähige Schätzgrundlage da diese nicht
den ortsüblichen Markt erklärt, denn im Raum Halle hat kein freiberuflicher
unabhängiger Sachverständiger an der BVSK Befragung teilgenommen (vergleiche
BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008). Auch ist die angegebene Teilnehmerzahl
fehlerhaft, da viele Befragte doppelt und dreifach registriert wurden.
Weiterhin basiert die Befragung auf einen Sondermarkt mit Preisabsprachen
zu verschiedenen Versicherungen (Gesprächsergebnisse und Tableau) welcher in
der Befragung mit berücksichtigt wurden sowie hatte der Geschädigte von dieser
Befragung keine Kenntnis, so dass keine taugliche Schätzgrundlage mit den BVSK
Befragungen besteht, somal im Internet schnell die erteilte Abmahnung des BVSK
wegen Preisabsprachen ersichtlich ist, was jedem Laien Untauglichkeit erklärt
(vgl. OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016, LG Leipzig 08 S 324/15 vom
20.01.2016, LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016, OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016).
Die
Tauglichkeit der BVSK Befragung als Schätzgrundlage wird hiermit bestritten.
Beweis:
1.
BGH
VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016.
2.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
3. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
4.
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
5. OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom
30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
6. OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom
21.04.2016
bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
7. OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
8.
LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
9.
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
10. LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
11. LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
12. AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
I. Nebenkosten sind auch über 50% zu den
Grundkosten nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall
nicht anwendbar.
Es wird hiermit bestritten, dass das OLG
Dresden mit seiner pauschalen Deckelung der Nebenkosten zum hiesigen Fall
analog anwendbar ist, da diese Kenntnis dem Geschädigten nicht zu unterstellen
ist und da das OLG Dresden regional und zeitlich zum hiesigen individuellen
Einzelfall nicht vergleichbar ist. Vielmehr sind die üblichen
Abrechnungsmodalitäten am hiesigen Markt mit auch über 50% Nebenkostenanteil
für den Geschädigten als erforderlich anzusehen. So auch die Rechtsansicht am
hiesigen Gerichtsbezirk und auch aktuell am Gerichtsbezirk Dresden zu
vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.
Beweis
z.B.:
BGH
· BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
· BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung
OLG
Naumburg
· OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
OLG
München
· OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne
Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt,
Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH
02.2014
LG
Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
– Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung-
Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl.
Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale OK
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten
der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der
unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht
abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich
(Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch
Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
2.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –
AG
Leipzig
· AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte
das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und Nebenkosten auch über 50% nicht als
erforderlich ansehen und pauschal ohne Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung
nicht zu gelassen werden, so ist leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung
zu rechnen.
Antrag:
Antrag
auf vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem Kläger sind die willkürlichen
rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes trotz bestehender und für jeden
Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So, dass das Gericht, der ZPO
verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen
entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.
Entsprechender Hinweis wird hiermit zum
Einzelfall beantragt.
Hierbei sei zur Ermittlung erforderlicher
Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)
hingewiesen:
„Liegt
der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden
Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2
Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten
Preise vorzunehmen.“
So gibt es auch am hiesigen Gerichtsort die
Bestätigung der gleichen Preisvereinbarung.
Beweis
z.B.:
Vfgh
·
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom
04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und
wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis -
·
BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und
wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen
als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung
erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle,
kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG
Merseburg
·
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden Preisvereinbarung
sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die
Beklagte ignoriert vorsätzlich die Tatsache, dass es keine Abrechnungsnormen
für den freien Sachverständigen gibt, sodass resultierend jeder Sachverständige
seine eigene betriebswirtschaftliche Kalkulation tätigt, was zu einer gewissen
Bandbreite von inhaltlich unterschiedlichen Abrechnungen führt (vergleiche BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017: „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar
einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bewegen kann.“).
Da wir vom deutschen Grundgesetz geschützt in
einem freien Markt leben, so ist diese Bandbreite gewollt und normatives Eingreifen
verboten (vergleiche BGH VI ZR 73/04
vom 18.01.2005: „In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern
subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils
m.w.N.)“ ).
Allerdings führen die unterschiedlichen
Abrechnungen zu jeweils einen Gesamtbetrag, welcher zur Plausibilitätsprüfung
verwendbar ist (vergleiche vom Kläger erzieltes OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016: „Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung,
wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch
erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom
Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer
werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die
darauf gerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit
der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu
überprüfen, nicht gerecht“).
Die Gesamtbetrachtung der Rechnung ist
subjektbezogen zur Plausibilitätsprüfung nur beachtlich, also was würde
am regionalen Markt (z.B. entsprechend der VKS-BVK Befragung und entsprechend
des vom Kläger veröffentlichten Marktvergleich) ein vergleichbarer freier
Sachverständiger für sämtliche erbrachten Aufwendungen abrechnen und am Markt reguliert
werden. Es ist also die Summe aus Grundkosten und Nebenkosten variieren der
Anzahl und der Aufwendungen z.B. entsprechend VKS-BVK Befragung zu bilden um
dann festzustellen ob der gesamte Rechnungsbetrag im üblichen Rahmen ist oder
gar evident überhöht dessen abgerechnet wurde. Sodass erst bei einer
festgestellten Evidenz zum Üblichen das Übliche geschätzt werden darf, denn der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und sollte möglichst
vollständigen Schadensausgleich erhalten.
Beweis:
1.
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – normative Schätzung bei Preisvereinbarung
ist Willkür-
2.
Bundesverfassungsgerichtshof
1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit
nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
3.
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger
fehlerhafter Schätzung-
4.
BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier): „Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig
nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist,
sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann.“
5.
BGH
X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). SV Kosten entsprechend Werkvertrag
(Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe, keine festen Sätze, gibt
Bandbreite „Darüber hinaus ist die übliche
Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt,
sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite(Staudinger/Peters,
BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“
6.
BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und
wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis –
7.
BGH
VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier): „In diesem
Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen
(Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR
266/03 –
aaO, jeweils m.w.N.)“
8.
OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu
16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten
aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der
Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
Gesamtschau der Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
der erforderlichen Gutachterkosten ist im
Schadensersatz nicht erlaubt, wenn nicht ersichtlich evident abgerechnet wurde:
Beweis
z.B.:
VfGh
BGH
OLG
Frankfurt am Main
OLG
Naumburg
OLG
München
OLG
Saarbrücken
LG
Halle
AG
Leipzig
Antrag:
Die
Indizwirkung der ggf. vom Geschädigten noch nicht bezahlten Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber genügt dem Geschädigten
(abgetreten den Kläger) als Beweis zum Erforderlichen, wenn die Rechnungshöhe
in der Gesamtschau nicht für den Geschädigten ex-ant ersichtlich evident
überhöht ist, was die VKS-BVK Befragungen und die Veröffentlichungen des
Klägers (Marktvergleich und gewonnene Urteile) beweisen. Verstärkt wird diese
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung durch die bestehende Preisvereinbarung
mit resultierender Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, denn laut § 249 BGB
steht dem Geschädigten vollständiger Schadensausgleich zu.
Denn
auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und
Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und
erklärt auch (logisch) das es in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen
Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung
gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob
schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks
entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller
gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass
das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen
differenziert hat.“
Aber auch das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland erklärt, dass in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung nicht zu
unterscheiden ist ob diese bezahlt wurde oder auch nicht. Denn die
Unterscheidung zwischen liquiden Geschädigten (kann Rechnung vorab bezahlen)
und illiquiden Geschädigten (kann Rechnung vorab nicht bezahlen) verbietet sich
entsprechend Grundgesetz
Art. 3, Abs 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“.
So
macht sich hiermit der Kläger die Begründung des LG Karlsruhe 20 S 11/16
vom 25.05.2016 zu eigen:
„Die Indizwirkung der Rechnung im
Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht
deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist
freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als auch in einer
weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung
geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung hierfür ist, hat der
Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden., „Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein
Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die
Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an
den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit
belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch
lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter
selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung
keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich
„auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die
Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden würde, ist
weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.“ und „Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die
Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz
vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem
Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.“
Beweis:
·
BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
·
BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in
Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu
in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder
klick hier).
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Gewonnene Urteile (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier).
·
Marktvergleich bezahlte Rechnungen des
Klägers (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
VKS-BVK Befragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
So
möchte die Beklagte, die Indizwirkung der noch unbezahlten Rechnung verneinen,
da der BGH in den Urteilen VI 50/15, 471/15, 76/16, 61/17 und 357/14 aus
Abtretung Erfüllung statt (keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigte und
keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich) die Indizwirkung der unbezahlten
Rechnungen ebenfalls verneint hat. Die Beklagte vergleicht jedoch falsch Äpfel
mit Birnen und ignoriert die Tatsache, dass hier aus Abtretung erfüllungshalber
gestritten wird und der BGH vergleichbar aus Abtretung erfüllungshalber noch
nie die Indizwirkung der Rechnung verneint hat, da logischerweise
(vorausgesetzt man kann mit Logik umgehen) der Geschädigte entsprechend seiner
Zahlungsverpflichtung auf den Schaden sitzen bleibt obwohl der Schädiger die
Möglichkeit des Vorteilsausgleich hat und zum vollständigen Schadensausgleich
verpflichtet ist.
Die
Urteile des BGH 50/15 oder 471/15 oder 357/14 oder VI ZR 76/16 oder BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind mit dem
hiesigen Fall nicht vergleichbar, denn dort besteht auf Grundlage der Abtretung
Erfüllung statt keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten. Somit bestehen
auch keine Regressansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter, die im Rahmen
des Vorteilsausgleich an den Versicherer abgetreten werden könnten und somit
wäre der Versicherer rechtlos gestellt.
So erklärt der BGH VI ZR 76/16: „Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des
Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen
Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender
Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Sachverständigen“
Aber selbst der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017
stellt auch klar, dass ein „anderer gleich gewichtiger Indizien“ zur Erforderlichkeit der Rechnung eine
Indizwirkung entfaltet.
Diese anderen gleichgewichtigen Indizien sind die
mit der vom Geschädigten verpflichtenden Plausibilitätsprüfung verbundenen
Tatsachen.
Tatsachen:
·
Es wurde mit dem
Geschädigten ein Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch
berechnet, welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit
entsprechend marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist
in ihrer Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts
sowie öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der Erläuterungen zur
Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.
·
Der Kläger hat
seine Gutachtenrechnung und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen
Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den
Grund- und Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser
Marktvergleich ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als
Tatsache bestätigt.
·
Ebenfalls hat der
Kläger über 300 gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich,
auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen
Gerichten bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen
Abrechnung.
Somit trägt,
entsprechend vorgelegte Rechnung, die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast
zu ihren Behauptungen, ihr Bestreiten ins Blaue ist unzulässig und sie hat den
Weg des Vorteilsausgleich zu wählen, da der hiesige Streit nicht auf den Rücken
des Geschädigten auszutragen ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht 1 BvR
3041/06 vom 08.12.2009; Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013; BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002; BGH VI ZR 73/04 vom
18.01.2005; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR
528/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014; BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017; OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom
08.05.2014; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Karlsruhe 14 U 63/15
vom 16.04.2015; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015; OLG Naumburg
10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006).
Denn hinsichtlich des zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner
Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
Welcher Gutachter in der Region rechnet nach den Vorstellungen der
Beklagten, unter Beachtung, dass im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung
die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten
maßgeblich sind, ab? Diese Darlegung bzw. dieser Beweis sind von der Beklagten
nach §249 BGB noch zu erbringen!
Für die Erforderlichkeit ist zwar der Geschädigte – hier infolge
der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser
Darlegungslast zur Schadenshöhe -einschließlich der einzelnen
Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von
ihm zu begleichenden Rechnung des Sachverständigen, aus Abtretung erfüllungshalber.
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO
ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich
Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles
einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014.).
Hierbei reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht
aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit im
Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.
Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287
ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom
13.6.2006 – X ZR 167/04 und erklärt auch (logisch) das es im Bezug auf die
Indizwirkung der Rechnung keinen Unterschied zwischen einer bezahlten und zur
Zahlung verpflichtenden Rechnung gibt: „Ebenfalls
ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des
mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als
gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher
ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten
Rechnungen differenziert hat.“
Beweis
:
BGH
·
BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
OLG
„Ein Indiz
für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten
Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich
über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen
Umstände des Einzelfalles einschließlich der, vor dem Hintergrund der
subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil
vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Verlangt der
Sachverständige aber Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich
überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den
Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei
regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von
ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies
der Fall, reicht einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des
Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte
Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn die Rechnungshöhe
bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur
Herstellung „erforderlichen“ Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Bezogen auf die Rechnung eines Sachverständigen ergibt sich
aus der zuvor zitierten Rechtsprechung, dass einfaches Bestreiten auch darin
liegen kann, dass es allein auf die Unüblichkeit des abgerechneten Honorars
gestützt wird. Es reicht nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit
bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB
abzustellen. Nicht einmal der Umstand, dass die vom Sachverständigen
abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen
Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des
geschädigten Zedenten ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151). Vielmehr
ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in
vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des
Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichenweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13). Gemessen an diesen
Vorgaben spiegelt der in der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers vom
27. Dezember 2011 (Anl. K1, Bl. 5 GA I) abgerechnete Betrag einschließlich der
Nebenkosten den aus Sicht der Geschädigten zur Schadensfeststellung
erforderlichen Aufwand wieder. Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen
Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu
hoch erweist, im Grundsatz an einer
Gesamtbetrachtung zu beantworten ist.“
LG
Halle
LG
Karlsruhe
1.
LG Karlsruhe 20 S
11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber
Auszahlungsverpflichtung besteht, kein JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil,
kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung
ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, Gewinnanteile und
Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten berechnet werden:
„Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der
Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der
Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen
den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne
dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung
verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der
Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen
Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der
hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg,
BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach dem Inhalt der
Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin
kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar
auf den ersten Blick auf eine bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von
welcher erst bei ausbleibender Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden
sollte. Angesichts der vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“
weist die „Sicherung des Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv
der Abtretung hin, ohne dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne
anzunehmen wäre. Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde
auch dann nicht, wenn die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht
„erfüllungshalber“ gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße
Sicherungsabtretung. In diesem Falle wäre der Sachverständige auch ohne
ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen, die Forderung nach erfolgreicher
Inanspruchnahme der Geschädigten an diese zurück abzutreten (vgl. zur
Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).
„Der abgerechnete Betrag war in
vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung,
wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht nicht.
aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer
Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).
bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches
Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.
Die Indizwirkung ist nicht entfallen:
Entgegen dem Vortrag der Beklagten in
der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer Entscheidung vom
22.07.2014 (VI ZR 357/13; NJW 2014,
3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass die
vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für die
Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es
kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der
üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war
und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt
(verneinend BGH NJW
2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt
eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in
der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren
Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten
hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage
nicht nachgegangen zu werden:
Die Beklagte hat nicht vorgetragen und
es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich mit den Preisen
im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste sich entgegen
der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass überhöhte Kosten
geltend gemacht wurden. Es mag zwar
sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest
teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch
erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller
typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht
erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also
solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Fertigungslohn,
Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem
einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für
das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden
sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften),
ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine dahingehende
Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten
Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit enthielten.
Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob
der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die
Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden
sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener
Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW
2014, 3151). Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige
Überlegungen jedenfalls nicht verlangt werden.
Die Indizwirkung der Rechnung im
Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht
deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist
freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW
2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW
2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige
Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich
entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten
(bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert
nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S
325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein
Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die
Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an
den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei
Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren
Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt
also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus
der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung
erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber
vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch
genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen
werden.
Die Indizwirkung der Rechnung entfällt
auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der Geschädigten
an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom
10.12.2015, 9 S 189/15, zitiert
nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S
325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den oben genannten
Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die
Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags begründet
worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich erfüllungshalber
erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.
cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die
Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz
vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem
Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.
dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der
Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist.
Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit
begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen
Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt
sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der
hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu
werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert
nach Juris).
Der
abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich.
Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der beklagten
Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies
kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung ihres
Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung lediglich
erfüllungshalber erfolgt ist.“
AG
Dessau Roßlau
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
AG
Halle
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung
erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –
3.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
Indizwirkung der vorgelegten Rechnung sein mit entsprechender
Beweislastverteilung sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet,
inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand
usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des
Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33
Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
· AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Nebenkosten Prozentzahl sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis
z.B.:
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung
der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht
abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich
(Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch
Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung,
Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Nutzung der Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich
bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger
e.V.) ist, in Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht im Internet als auch
unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html), als
Schätzung zur Rechnungshöhe nach § 287 ZPO zur Plausibilität bzw. als
Prüfmaßstab zur Preisvereinbarung der Gutachterrechnung zulässig.
Der BGH VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017 hat klargestellt, dass die
BVSK Befragung und die VKS-BVK Befragung eine geeignete Grundlage zur
Plausibilitätsprüfung darstellt.
Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 hat
anschließend klargestellt, dass der BVSK nun (aufgrund von Vorgaben) nicht mehr
eine geeignete Grundlage darstellt. Hierbei ist den Entscheidungsgründen des
BGH VI ZR 61/17 zu entnehmen, dass sich die Vorgaben (Gesprächsergebnis,
Tableau, Befragungsvorgaben) nicht nur auf die Nebenkosten sondern in
Wechselwirkung auch auf die Grundkosten beziehen, sodass der BVSK als
Schätzgrundlage gänzlich ungeeignet ist. Entsprechend ist nunmehr die VKS-BVK
Befragung, auf die sich der Kläger bezieht, zur Plausibilitätsprüfung unter
Beachtung der Preisvereinbarung, zu verwenden ist.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleich bei Abtretung
erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung
nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen
Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart
wurde. „Bei der von Privatpersonen
beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach
Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer
handelt es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein
hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung
ermöglicht. Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen
von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes
der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.,
und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des
TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen
beziehen. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen
festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb
einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632
Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel
ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert
(vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem
Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet
werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt
würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von
Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon
aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner
Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm
angesichts der oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern
auf diesem Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“
·
BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 – Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen
Vorgaben-:„Für die Schätzung der für die
Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen
Sachverständigenkosten können geeignete
Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer
Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder
Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011
ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des
Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der
Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK
als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“
„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die
Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die
beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an
Papier und Toner, Lohnkosten und
sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch
der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht
lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“
„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der
Regel Gewinnanteile enthalten, die
bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann
entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur
Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht
klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen
war und ob und ggf. in welcher Höhe
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet
werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter
Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den
Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob
und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“
„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der
Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09,
VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen
oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung
i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber
für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze
BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
·
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14
vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe
Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank)
sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht
extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage
durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass
diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen
als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung
erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
AG
Bitterfeld-Wolfen
·
AG Bitterfeld 7 C
800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK
Befragung ist üblich und erforderlich.
AG
Bochum
·
AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Schätzung nach VKS-BVK 2012-13
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Gesamtschau der Rechnung,
nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat
BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016
mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK.
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK
Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten –
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung
erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Montabaur
·
AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Schätzung nach VKS-BVK –
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
VKS-BVK Befragung sein bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben,
so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung
zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
VKS-BVK Überblick:
1. Preistabelle
des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
2. BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
3. LG
Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des
AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
4. LG
Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
5. LG-Halle
2 S 74/14 vom 13.05.2015
6. LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
7. LG
Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
8. AG
Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu
17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
9. AG
Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
10. AG
Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
11. AG
Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
12. AG
Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier).
13. AG
Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
14. AG
Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
15. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
16. AG
Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Archivkosten,
sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen
streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten Gutachtenexemplare
regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten Sachverständigen und
beteiligten Anwälten angefordert.
Beweis
z.B.:
Beispiel
einer Archivexemplaranforderung vom Gericht,
gerichtlich bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt (siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf
oder klick
hier).
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten,
Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten
sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen
sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem
Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
·
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten,
i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
·
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle,
kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
·
Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der durchgeführte Aufwand zur
digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist
erstattungsfähig.
Beweis
z.B:
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten,
Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten
sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
·
AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016
Antrag:
· Sollte
das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt
eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Fahrtkostenabrechnung bzw.
die entsprechenden durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der
Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren
sowie sind die Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.
Beweis
z.B.:
OLG
Naumburg
·
OLG Naumburg 2 U 90/13 vom
27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – keine Eigentumsvermutung
wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer zum
Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis
des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch
Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei
Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Fahrtkosten kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Restwertermittlung ist, ohne Vorabinformation
an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt) üblich auf dem regionalen
Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese Restwertermittlung nur
variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil der Grundkosten was die
VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des BVSK („….Als
Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt, dagegen die
Abrufkosten für Restwertbörsen oder den mobile.de-Marktpreis regelmäßig
gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen…..“)beweisen. Nachträgliche
Überangebote ohne Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen
Regulierungsrahmens sind unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu
beweisen hat, da Ihre Argumentation hiermit bestritten wird.
Beweis
z.B.:
1.
BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -Ausdrücklich gegen Beschluss des OLG Köln
13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom
22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U 13/15, Restwert ist regional zu
ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht zum Schädiger, Onlinebörsen sind
Sondermarkt.
2.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Restwert nur auf dem regionalen Markt
ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
3.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten,
Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten
sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
4.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes
Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle
1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den
Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5. LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) hat die Restwertermittlung und
dessen separate Berechnung bestätigt:
„ee) In den Fällen …… hat der Kläger eine Restwertermittlung vorgenommen
und diese den Geschädigten jeweils in Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte
die hierauf entfallende Vergütung bestreitet, ist dies angesichts des
substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich. Darüber hinaus ist
nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach ihren jeweiligen individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten erkennen können, dass die vom
Kläger für die Nebenleistungen als solches ortsüblich sind und die verlangten
Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014
a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten
die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt
die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.),“
6.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
„Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in
Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese
Leistung im Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu
vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der
Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die
Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht - wie es die Beklagte begehrt
- pauschal verneint werden kann.“
7.
LG Halle 197/12 vom 27.12.2012 Bestätigung
des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - SV Rechnung inkl. Restwert und
Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem regionalen Markt zu ermitteln-.
8. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“ -
9. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
10.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten,
i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde
11.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung an SV
inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015
Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt –
12.
Preistabelle und Honorarbefragungen inkl. VKS
und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht akzeptieren oder deren
Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht
haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Der Restwert wurde mit einer Anfrage an je
über 300 Aufkäufern korrekt ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.
·
Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll
zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.
·
Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf www.sofort-vor-ort.de
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind
zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung
besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten
der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro,
Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit
Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Die Datenbankberechnung ist
separat abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als
erforderlich abrechnungsfähig.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom
19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG
Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Das Mahnwesen arbeitet
mit den geforderten Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe
anzuerkennen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt, Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50%,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG Saarbrücken,
12 Euro Mahnkosten-
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB,
deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Halle
1.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -kein Markteingriff, 12,00 Euro Mahnkosten
2.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto,
exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
3.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle,
kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
4.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung,
12 Euro Mahnkosten-
5.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
AG
Leipzig
3. AG
Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB,
JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12
Euro Mahnkosten-
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der
Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher erforderlich,
Abtretung i.O.-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Zinsenforderung zu
den verauslagten Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent gezahlt, also der
Kläger musste hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend Quote gerechtfertigt.
Beweis
z.B.:
·
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung
Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
·
AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote erst nach
MB bekannt -
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Bagatellschaden,
ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im Sinne der
Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt.
Wenn die Beklagte oder das Gericht ex post
gegenteiliges behauptet, so ist diese Behauptung nicht verwertbar, da nur die
ex ante Sicht des Geschädigten entscheidend ist und das Gericht nur Schätzungen
zum Wohle, aber nicht zum Nachteil, des Geschädigten durchführen darf.
Beweis:
·
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom
08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger
fehlerhafter Schätzung-
·
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu
Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen,
wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine
Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen
Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im
Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
Die Bagatellgrenze (Geringfügigkeitsgrenze)
liegt bei ca. 700,00 Euro brutto bei einfachgelagerten Schäden vgl. BGH
Fall 30. November 2004, Az: VI ZR 365/03 (kleine Delle in der Tür).
Hier beträgt der Reparaturschaden 884,04 Euro brutto.
Es wurde ebenfalls eine Wertminderung von 300,00 Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro zzgl. Nutzungsausfall kein Bagatellschaden
vorliegt (vergleiche Palandt, 64. Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH
NJW 2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom
19.4.2012 Az.19 S 23766/11).
Beweis
- Urteile im relevanten Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden
selbst erstritten und in Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf
www.sofort-vor-ort.de:
BGH
·
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder
klick hier).
- kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-
OLG
Naumburg
6.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Bagatellschaden ab 600,00 bis 750,00
LG
Halle
4.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen
als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber,
Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein Bagatellschaden
5.
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG
Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto.
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13,
Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Kostenquote auf Antrag zu 100% Beklagte,
1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten i.O. -
·
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto,
exante Sicht des Geschädigten-
·
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto,
§1006, Nebenkosten höher als BVSK –
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK
Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten
·
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
AG
Hattingen
·
AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – keine Bagatelle bei 20 Jahre alten Fhz
und 588,00 Euro netto Schaden, kein BGH 50/15 da im Regionalen nicht so
gerichtsbekannt unterschiedlich abgerechnet wird wie im 50/15 – Vergleichsschätzung
Mischung VKS, BVK und BVSK.
AG
Bitterfeld Wolfen
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
Antrag:
4.
Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
OLG
Frankfurt am Main
5.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung, UPE
Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG
Frankfurt am Main
6.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung, UPE
Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende -
BGH
· BGH
VI ZR 69/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine Trennung von angefallen und nicht
angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
· BGH
VI ZR 401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine Trennung von angefallen und nicht
angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
OLG
Frankfurt am Main
· OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung, UPE
Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
· LG
Halle 4 O 31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von
Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick
hier).
· AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
3.
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Werkstattverweis ja aber ohne
Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt.
4.
BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Werkstattverweis ja auch bei Verträge im
Kasko aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne
Stammwerkstatt
5.
LG Halle 4 O 520/12 vom 25.11.2013 (Klick
hier). – Kein Werkstattverweis
6.
AG Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein Werkstattverweis bei Sonderpreisen
(Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei fiktiver
Abrechnung -
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der restlichen
SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne
Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt
Schädiger
1.
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke sind als
Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3.
BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel ohne Restwertanrechnung,
Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des Geschädigten,
Mietwagendauer
4.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten.
Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne
Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
5.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei
unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht
weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v.
22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach
BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu
beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung
geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom
05.03.2013-
6.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom
09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes
Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle
1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den
Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich
falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert
Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten,
i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
7.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim
Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte
das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI. Zivilsenates des
BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen
noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist
festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts
klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen
hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten
entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten.
Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne
Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
8.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit
nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen -
9.
BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
10.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -keine Schätzung bei Preisvereinbarung-
11.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders freigestellte Tatrichter
dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im §
287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12.
BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen beweiserleichternd für den
Geschädigten nicht für den Schädiger-
13.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des
Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des Geschädigten-
5.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Richterliche Willkür krassen
Missdeutung einer Norm
6.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -Richterliche Willkür bei Missachtung einer
Preisvereinbarung-
7.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger
fehlerhafter Schätzung-
8.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des
Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine
andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist
zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das
Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen:
Urteil
vom 29.10.1974
Tatbestand:
Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei
einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als
Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Die
Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über
Umfang und Dauer von der Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei
der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26
Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung
und Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur-
und Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat
geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt;
außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten
seien verzögert worden.
Mit seiner
Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht
hat der Klage nur zum Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang
stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I.
Reparaturkosten
1. Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das
Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem
Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt
verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich
ist.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem
Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in
der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der
erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB
unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den
vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine
Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen
Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die
Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei
bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll
ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder
überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das
Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung
durch den Schädigergelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung
angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die
Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie
möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt
(BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 =
VersR 1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung
zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung
der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht
reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach §
249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird
nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen
Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine
Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs
heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).
b) Diese nach §
249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in
Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten
nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind
diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen
Reparaturaufwandes i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was
zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich
vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte
bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine
ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich
vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens
mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht
gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der
Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er
den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten
übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es
würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der
Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten
Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen Gründen, etwa gar in
Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis
zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung
belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren
Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom
Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre
stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das
„Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte
ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die
dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein
Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.
Ebensowenig ist
eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für
das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur
Schadensminderung nach § 254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste.
In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des
„erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB
ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem
Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung
mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine
Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie
ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten
der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der
Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten
zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des
beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger
auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die
Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht
zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn
des Gesetzes zuwider verkürzen.
Weist der
Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“
Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“
Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des
Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen
unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für
eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.
c) Dem
Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, dass der Geschädigte in solchen
Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der
übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die
Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe
zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der
Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung
stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch
wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen
die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die
Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann,
ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des
Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung seines
Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der
Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.
3. Diese
Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der
Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs
geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben
Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes
auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten
mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze
nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit –
mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung
der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu
führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der
Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den
Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung
getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Die Revision
meint, dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er die Instandsetzungsarbeiten, die
Bereitstellung eines Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in
eine Hand gegeben habe. Ihr ist zuzugeben, dass die Einschaltung eines
„Unfallhelfers“ wegen der besonderen Interessenverknüpfung, die seinem
Tätigwerden zugrunde liegt, die Gefahr übersetzter Herstellungskosten
vergrößern kann. Das betrifft aber erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten,
als vielmehr die Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der
Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren.
Davon abgesehen
müssen die Bedenken gegen eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“
nicht dazu führen, dem Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste
in Anspruch nimmt, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann
durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf
Rechnung des Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl BGHZ 61, 317,
322). Allerdings wird er durch die Einschaltung des „Unfallhelfers“ nicht
seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens enthoben. Doch
befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein Geschädigter, der die
Dienste eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.
II.
Mietwagenkosten
Auch die
Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall
wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zum Reparaturaufwand
dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328; 346ff). Auch für diesen
Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des
Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die
Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die Einholung
des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden
ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch
nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich
der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt
entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu
beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten
rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach
hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls
unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung
seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein
Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen.
Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des
Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder
fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der
Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger
grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muss der Schädiger auch
hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige
Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser
auseinanderzusetzen. Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflicht
für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem
Unfallschaden, sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten
Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt werden.
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – über 50% Nebenkosten sind erforderlich,
Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim Schädiger:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/13
Verkündet am:
.
11. Februar 2014
In
dem Rechtsstreit
Zur Frage der
Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –
LG Darmstadt
.
AG Seligenstadt
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und den Richter Offenloch
für Recht
erkannt:
Auf die
Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des
Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in
Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung
weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die
weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten
um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines
Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012
war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten
verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger
holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand
rund 1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der
Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt
aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens
€ 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)
€
22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten
€ 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)
€ 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt
€ 449,20
MwST 19,0%
€ 85,35
Endsumme incl. MwSt
€ 534,55
Die
Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €.
Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger
unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung
restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe
von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der
einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach
Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das
Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur
Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst
Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der
Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im
Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der
Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der
Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger
Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte
könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der
geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand
im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich
des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der
Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“)
abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des
Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte
bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese
Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Mit Recht geht das Berufungsgericht
allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung
der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte
und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den
Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl.
Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12,
VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12,
VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06,
VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.;
vom 29. Oktober 1974 – VI
ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI
ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985,
283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR
177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 ,
VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12 ,
VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 ,
VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom
2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der
Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des
Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden
Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten
Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ
115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom
Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall
so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003
– VI ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem
Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen
machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig
darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem
Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht
das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich
dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger
Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995,
2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur
Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene
Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des
Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90,
BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom
15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12,
aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich
der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres
erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine
Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast
zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche
Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches
Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne
von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände
des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der
subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile
vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12,
aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12,
aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06,
aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI
ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind
allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz
für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten
erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden
getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten
deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung
der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine
maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und
– VI ZR 528/12, jeweils
aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen
Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt,
wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung
die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im
Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach §
287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das
Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten
Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom
Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer
Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das
Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den
konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines
Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von
ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die
die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das
schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden
günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
2013 – VI ZR 528/12,
aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa) Die Höhe
des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu
beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von
vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung
der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht
behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu
einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren
Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem
Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des
Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.
Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem
Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb) Freilich
ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die
Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch
genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen.
Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der
Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
c) Da das
Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten
schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage
der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur
Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das
angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige
Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen
waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei
ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere
vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu.
Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der
hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche
Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen
Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem
Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen
Gutachterkosten zugesprochen werden.
Aus rechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags
des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig
dargelegt hat.
Galke
Zoll
Diederichsen
.
Pauge
Offenloch
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu
einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der
Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz:
Auf die Revison des Klägers wird das Urteil
der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15
S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der
Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den
Gründen:
I. Nach
Auffassung des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen
Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit
der Gutachter sein Honorar gem. § 315 BGB bestimmt habe sei die
Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme
es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens
sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner
wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die
gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch
auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe
von 112,50 € zu.
Der Schädiger
sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB
seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens
erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der
Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten
dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er
lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich
dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das
Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch
eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.
II. Diese
Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält
das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für
erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 –
VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953,
956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine
vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der
Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v.
06.11.1973 – VI
ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61,
346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441, 442; v.
30.11.2004 – VI ZR 365/03 –
aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das
Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich
geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten
Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie
das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine
Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch
den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249
BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der
Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen
Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und
nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche
Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287
ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex
ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist
der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden
Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens
grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung
tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten
Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61,
346, 348). Wahrt der Geschädigte den
Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch
das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI
ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies
gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG
Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
b) Nach den
vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem
Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das
Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von
Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem
Geschädigten und dem SV von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs.
1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV
gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im
Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob
nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB
verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa
AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988,
1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG
Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG
Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG
Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG
Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG
Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs 2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs
2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle Zfs
2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002,
287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus
schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
c) Der
Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155,
1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er
darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner
Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v.
18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall
berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung
des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs
1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte
kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt
eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des
Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der
für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist
bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl.
Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.;
163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer
Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV
ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er
ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als
zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
d) Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die
neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach
dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche
Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt
werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach
Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und
Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten
der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die
dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr
Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“
erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können
(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung
von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter
Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen
Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an
der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05,
BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben.
a) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die
Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des
Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb
trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des
Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand
Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v.
04.04.06 – X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.).
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung
gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich
des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer
Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass
Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht
in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln
sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung
gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den
Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der
Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen
Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 –
aaO Rn. 19).
c) Das
Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich
ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den
erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit
sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung
nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen
seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen
Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und
Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV-
nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass
97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs
2004, 131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn
54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV
2001, 321, 323).
d) Die Revision
rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines
Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV
die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der
Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten
Schreiben v. 26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den
vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den
Anspruch entscheidet.
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Halle
1.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen Münchner Versicherung zahlt in
01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides
durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung,
mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der
Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt
eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
2.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V Versicherung zahlt in 01.2017, trotz
vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
4.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
5.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK Versicherung zahlt in 01.2017 im
Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
6.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
7.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017 das
Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der
Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
8.
AG Halle 105 C 3999/15, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) 12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). Zurich Versicherung zahlt nach Klageerhalt
206,34 Euro Rest der Gutachtenrechnung (763,97 Euro) inkl. Zinsen, Mahn-,
Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.
AG
Merseburg
AG
Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
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gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl.
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AG
Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
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AG
Eisleben
AG
Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
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Es wird fehlerhaft behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein
Kunden fordert und somit keine Indizwirkung der Rechnung besteht.
Was
ist der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1.
Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.
Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik
Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und
Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der
Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
In diesem Bereich sind rund 75% aller
Richterinnen und Richter tätig.
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu,
die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige
Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet
der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend
ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen
Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für
Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt,
überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung
(vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums
grundsätzlich nicht…
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05
BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger
ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat,
ist ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung des
Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre
tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche
Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine
verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende
Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der
Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der
Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht
ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§
315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom
Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Siehe auch Pressemitteilung des BGH
Nr. 57/2006 vom 04.04.2006
…Wie der Senat in den bereits genannten
Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05,
aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht
nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die
Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie
es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im
vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine
Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete
Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig
nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich
innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung
auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste
Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen
Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite
liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den
Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und
gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil
des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB § 249 Gb
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich
ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als
erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet
verlangt werden.
…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des
Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS
2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….
…Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein
dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen
Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel
dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen
Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006
– X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.)…
a) Die Kosten eines
Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,,
NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989,
953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der
Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena
MDR 2008, 211).
b) Auch der Angriff der Revision gegen die
Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens
ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines
Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von
3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl.
§ 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des
Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im
Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als
sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme
einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der
Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im
Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle
einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten
zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner
Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner
Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Zu einer Recherche nach einem
Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber
der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der
Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der
üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten
nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens
erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die
Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine
Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat,
indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher
und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der
Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten
die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten,
rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch
nicht.
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei
einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen
Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige
Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen,
sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen des
Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem
Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien
in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie,
soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht
ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Für die Beurteilung, ob die Kosten eines
Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und
vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch
die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit und
Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten
zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines
Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446,
447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…
…Die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden
im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb
nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung
die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag
eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem
Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im
Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten
Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts
(hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung
der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen
desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte
(hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit
die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern
gleichartig sind.
c) Die durch die begangene Rechtsverletzung
begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP
2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts –
nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern
erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.
Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen,
dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen,
auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines
Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für
gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den
Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch
einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und
weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine
Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist
unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts
(Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog.
„Werkstattmeister“-Urteil).
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten
abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil
)
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003
vom 30.04.2003
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven)
Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter
Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung
des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB
auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugängliche „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und
ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard
her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen
der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und
vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der
Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der
markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils
vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
„freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls
vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB
auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer
„freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur
deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser
Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Mercedes-Benz“-Urteil )
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls
vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl.
Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR
2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010
– VI ZR 91/09 –
VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 –
und – VI ZR 302/08 –
jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der
Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz
A“-Urteil).
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die
vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich
– verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der
Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt,
Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig
nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand
geltend macht.
…Entgegen der Auffassung der Revision
widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten
bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem
Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des
durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der
aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu
den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der
Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR
46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren
wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite
Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht
angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom
Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen –
systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…
…Entgegen der Auffassung der Revision führt
eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A
bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht
zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr
lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der
Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann
(sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das
Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands
erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der
Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie
die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet,
ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative
Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte
nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht
veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass
in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug
zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte
disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven
Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten
dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten
Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
Lässt der Geschädigte einen
Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den
der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und
unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten
die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen
einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die
tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall
keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags
zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die
tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Der erkennende Senat hat inzwischen
entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall
einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit
erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die
Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12,
VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW
2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob
und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch
einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und
weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine
Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der
Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des
Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im
Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f.
und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch
zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er
bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen erzielt.
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes
Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den
Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird
auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der
Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für
die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch
den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich
den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer
des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer
Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen Grundsätzen
leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F.
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine
Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner
und regionaler Markt maßgebend.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch
einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung
(vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 –
aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante
der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die
Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der
Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der
Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der
„subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg
zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 –
aaO)…..
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug
reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK
Kurztext:
Der Abzug des Restwerts könnte nur dann
richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine
Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver
Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug
tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall
(hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein
unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter,
ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel
der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte
Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130
% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum
Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 –
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa
unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich
durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der
Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich –
verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug
spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht
(fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den
Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung
den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung
mindernd anrechnen lassen.
BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
a) Im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt,
das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin
genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des
Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der
Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte
Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall
drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in
seinem Gutachten konkret zu benennen.
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag
eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem
Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im
Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten
Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine
korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der
Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich
zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des
Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes
Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug
anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen
Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in
einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der
Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös
erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine
korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin
genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die
sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche
Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen
Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06,
BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06,
VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08,
VersR 2010, 130).
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts
(hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung
der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen
desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte
(hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen,
soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern
gleichartig sind.
bb) Das Charakteristische der
(festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie
Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und
digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch
das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern
verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN). Die durch
das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung
für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die
29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die
Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung
des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten,
die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur
dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder
wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der
den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des
Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Der Geschädigte, der Ersatz des
Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den
Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig
dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für
einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von
sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung
rechtfertigen.
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über
dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 –
z.V.b.).
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert,
aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem
Unfall fällig.
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Zur Bemessung der
Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß
an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 –
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei älteren
Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach Sander/Danner/Küppersbusch.
Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen
Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen
längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.
Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die
Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom
Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem
Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann
in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der
Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung
und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des
Mandanten tätig ist.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten,
Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen
gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung
und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse
des Empfehlenden tätig ist.
Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten
ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter
Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug
des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in
dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei mindestens
gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall
Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands
abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er
kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr
tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen,
sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens
etwas Abweichendes ergibt.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die sich,
trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur
entschliessen, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die
tatsächlichen Reparaturkosten verlangen.
Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von
Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.
Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten
zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich
gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …
CAPTAIN-HUK Kurztext: In
Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen
Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.
Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der
Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn
der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht
deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der
dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
CAPTAIN-HUK Tip:
Alle interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen
auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen prüfen lassen.
Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs.
4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in
der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
(hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Captain-Huk Kurztext: Werden wissentlich
Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte
grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst
gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben.
Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei
bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen
Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die
merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5
Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive
Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo
rechtswidrig das Gutachterhonorar gekürzt wurde.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick
hier.
Dass die verwendete Abtretung bestimmbar ist
und dass dem SV Büro SOFORT abgetretene Schadensersatzansprüche zu stehen,
belegen die vielen vom SV Büro SOFORT erstrittenen positiven Urteile der
letzten Jahre zu vergleichbaren Fällen.
Beweis:
·
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive
Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand
17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.
·
Freistellungsklagen vom Geschädigten (zu
laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick
hier.
Nicht verwertbarer Sondermarkt ist der BVSK,
denn im Vergleich zu den jeweiligen BVSK Befragungen ist festzustellen, dass
das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK ca. 25% günstiger
ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK Honorarbefragungen
beeinflusst, so dass eine Verwertung fraglich ist, so mal der BVSK schon wegen
Preisabsprachen abgemahnt wurde und die Befragung 2015 wieder vom Kartellamt
geprüft wird. Die BVSK Befragung ist keine maßgebende Gebührenordnung.
Beweis:
·
Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick
hier)
Weit über 20 Richter haben für das SV Büro
Sofort zum gleichen Thema "Höhe der SV Rechnung" positiv entschieden
und die unterlegene Beklagte wurde meist mit gleichen Textbausteinen durch die
Kanzlei Reif Kieserling und Partner (Herrn Ra. Gröne) vertreten.
Beweis:
·
Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
Weit über 100 Urteile die der hiesige Kläger
zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick
hier.
·
LG Halle 1 S 202/15 und 2
S 126/14 (Kammerbesetzung)
·
AG Aschersleben 3 C 635/15
·
AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15
·
AG Freiberg 3 C 408/15
·
AG Berlin 116 C 3215/14
·
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17
·
AG Bitterfeld 7 C 483/15
·
AG Magdeburg 104 C 2821/12
·
AG Merseburg 10 C 141/15
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und
Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei
konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das
Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum
Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum
Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Online:
PDF:
Ersatzteilzuschläge
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Fiktive Abrechnung
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Rechtsschutzdeckungsanfrage
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Reparaturbestätigung
Download >>>>
Stundenverrechnungssätze
Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)
SV-Honorar / HUK-Coburg
Download >>>>
SV-Honorar / andere Versicherer Download >>>>
Verbringungskosten
Download >>>>
§ 287 ZPO – Beweiserleichterung Download >>>>
Mietwagenkosten
Urteilsliste gesamt >>>>
.
Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.
Hilfe zum Gerichtstermin
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Zum-Gerichtstermin-Kennwort.pdf
oder Klick hier