(Die Urteile sind mit Kennwort geschützt, Tel. 0345-5250030.)
Aktuelle Veröffentlichungen Presse-TV zum Thema Unfall und Unfallregulierung:
·
18.02.2019 ZDF WISO Wenn Kfz-Versicherungen die Schadenserstattung kürzen https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/kfz-versicherungen-kuerzen-schadenserstattung-100.html oder Klick hier.
·
21.08.2018 Stiftung Warentest-Schadensabwicklung nach Autounfall: So
tricksen die Versicherer (https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/ oder klick hier) Fazit:
Rechtsanwalt und Gutachter im Haftpflichtschadenfall nie von der regulierenden
Versicherung bestimmen lassen, sondern immer selbst am freien Markt bestimmen.
So ist beachtlich, wenn der BVSK Verträge und
Honorarvereinbarungen mit den Versicherungen tätigt, so gehören diese
sicherlich nicht zum freien Markt.
·
25.07.2018 ARD Sendung plus-minus:
Schadenregulierung – Knausern auf Kosten Geschädigter
(https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/videos/2018-07-25_plusminus-schaden-100.html oder klick hier).
Fazit:
Kfz-Haftpflichtversicherungen beauftragen immer häufiger Prüfdienste, die
Rechnungen und Gutachten bearbeiten und Kürzungen vornehmen, etwa bei
Ersatzteilen oder Verbringungskosten. Dabei wird sogar gegen geltende
Rechtsprechung verstoßen.
Auswertung – regionaler Markt, von unterschiedlichen Versicherungen-Rechnungszahler vollständig
bezahlter Rechnungen zur Gutachtenerstellung des Sachverständigenbüro SOFORT
ohne Rechtsweg:
·
2013-2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/10/ oder klick hier).
·
2015-2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/ oder Klick hier).
Urteilsliste zur
vollständigen Zahlung der Rechnung zur Gutachtenerstellung des
Sachverständigenbüro SOFORT
Neu dazugekommen:
1.
BGH VI ZR 280/22 vom 12.03.2024 (klick hier). Vorteilsausgleich – Abtretung von
Regressansprüchen an Versicherer.
Werden die Regressansprüche des Auftraggebers (Geschädigten) aus
Gutachtenrechnung an den regulierungspflichtigen Versicherer abgetreten so ist
auch die unbezahlten Gutachtenrechnung aus Abtretung erfüllungshalber vom
Versicherer sofort an den Gutachter zu bezahlen und der Versicherer kann dann
seine Einwände im Regress geltend machen aber nicht auf den Rücken des
Geschädigten. So auch OLG Naumburg 4 U
49/05 vom 20.01.2006 (klick hier) und BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 –
BGHZ 63, 183ff (klick hier)
2.
AG Leipzig 117 C 4854/22 vom
09.05.2023 (Klick
hier) Firma Sofort gewinnt zu 100% gegen Versicherer aus Abtretung.
3.
AG Halle 96 C 372/23 vom 27.04.2023 (Klick
hier) Firma Sofort gewinnt zu
100% gegen Auftraggeber, da Versicherung gekürzten Betrag an Auftraggeber
zahlte, dieser aber bis zur Verjährung nicht mit Firma Sofort kommunizierte.
4.
LG Halle 1S 153/22 vom 28.07.2023 (klick hier). SV-Büro SOFORT klagt mit hohem
Risiko (uneinheitliche Rechtsprechung am AG Halle), für seine Kunden und
bekommt mit neuer Abtretung sein Recht auf vollständige Bezahlung seiner marktüblichen
Rechnung. Schön das wir unsere Kunden wieder mit den unseriösen Regulierungen
der HUK Versicherung entlasten können.
5.
BGH VI ZR 137/22 vom 07.02.2023 (klick hier). Indizwirkung der unbezahlten Gutachterrechnung
aus Abtretung erfüllungshalber. Nun
wurde klar und sichergestellt, dass wir unsere Kunden nicht mit rechtswidrigen
Kürzungen der Versicherer zu unserer Gutachtenrechnung belasten müssen und
selbst aus Abtretung mit Indizwirkung klagen können. Das freut uns sehr, da der
Geschädigte bei uns damit nicht belastet wird und wir wieder wie gewohnt unser
Recht der vollständigen Bezahlung selbst durchsetzen können, denn wir rechnen
wie so oft bewiesen marktüblich ab und erstellen unsere Gutachten fachgerecht
unabhängig.
6.
LG Halle 1 S 97/22 vom 24.02.2023 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). SV-Büro SOFORT klagt mit hohem
Risiko (uneinheitliche Rechtsprechung am AG Halle), für seine Kunden.
Berufungsurteil: HUK verurteilt in 4 Fällen aus Abtretung erfüllungshalber die
rechtwidrig gekürzten Gutachtenrechnungen mit bestätigter Preisvereinbarung
nach VKS..Honorarbefragung zu zahlen. HUK Anwalt-Trickserei
„Bestreiten ins Blaue“ zum Eigentum, zur Auftragsunterschrift über Besitz §1006
BGB entlarvt.
7. AG Merseburg 6 C 28/22 (VI) vom 27.01.2023 (Klick
hier) HUK Vers. treibt
Geschädigten mit HUK Anwalt in einen Prozess, weil sie rechtswidrig kürzte und muss nun das Gekürzte
inkl. Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Kunde (Geschädigte)
hat leider unseren Rat nicht befolgt und den rechtswidrigen und unwahren
Behauptungen der HUK Versicherung Glauben geschenkt. Das Gericht hat dies
erklärt und zur Zahlung verurteilt. Leider wollte nun die HUK
Versicherung von Ihren Behauptungen nichts mehr wissen und beruft sich,
gegenüber dem Geschädigten, auf die Verjährung.
8. AG Halle 96 C 2207/21 vom 05.01.2023(Klick
hier) Das Gericht hat die HUK
Versicherung zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Gutachterkosten verurteilt
und unsere Abrechnung, begründet mit dem Landgericht
Halle, dem Oberlandesgericht Naumburg und dem BGH (Bundesgerichtshof), als in Ordnung bewertet.
9. AG Weimar 10 C 122/22 vom 18.06.2022 (Klick
hier) Kunde (Geschädigte) hat
leider unseren Rat nicht befolgt und den rechtswidrigen und unwahren
Behauptungen der HUK Versicherung Glauben geschenkt. Das Gericht hat dies Ihm
erklärt und zur Zahlung verurteilt. Leider wollte nun die HUK
Versicherung von Ihren Behauptungen nichts mehr wissen und beruft sich,
gegenüber dem Geschädigten, auf die Verjährung.
10.
OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022 bestätigt LG
Halle 4 O 26/21 vom 25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay. Gegen
HUK Coburg Versicherung.
11.
LG Halle 4 O 26/21 vom 25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay, bestätigt
durch OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022. Gegen HUK Coburg
Versicherung.
12.
AG Halle 97 C 37/22 vom
22.11.2022 (Klick hier) Kunde hat leider Widerspruch zum Mahnbescheid eingelegt und
in Raten restliche Gutachterkosten gezahlt und parallel gegen HUK Versicherung auf Freistellung der Gutachterkosten
geklagt und gewonnen. Wir werden Ihm seine Raten zurück
zahlen.
13.
LG Halle 1 D 172/20 vom 30.07.2021(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay , HUK treibt seine Versicherungsnehmer zur Verurteilung
und Bezahlung des rechtswidrig Gekürzten, der Gerichts- und Anwaltskosten.
14.
AG Leipzig 108 C 1989/20 vom
22.02.2021 (Klick hier). Keine Verjährung, wenn das Gericht oder die
Einwohnermeldeanfrage die Zustellung des Mahnbescheides verzögert. Kunde musste
leider restliche Gutachterkosten nach rechtwidriger Kürzung durch HUK Coburg Versicherung bezahlen, da er und sein Anwalt
trotz Kenntnis nicht tätig wurden.
15.
AG Halle 92 C 2908/19 vom 24.09.2020 (Klick hier). HUK Coburg Versicherung muss rechtswidrig gekürzte
Sachverständigenkosten an Geschädigten bezahlen.
16.
AG Halle 97 C 122/19 vom 02.04.2020 (klick hier). HUK Coburg Versicherung muss restliche fiktive
Reparaturkosten, nach Bestätigung unseres Gutachten durch Gerichtsgutachter,
sowie die gekürzten Gutachterkosten zahlen.
17.
OLG Naumburg 4
U 28/18 vom 13.12.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). 4 Urteile
brauchte die Aachen Münchener Vers. um vollständigen
Schadensersatz zu leisten und das 5 Urteil kommt zum gleichen Fall am AG Halle
92 C 399/18, da das SV-Büro seine Forderung aus Abtretung parallel vom
Versicherer und Kunden wegen der Verjährung fordern musste. LG Halle
Vorschadenschätzung pauschaler Abzug und Gutachterkosten in voller Höhe – OLG
Naumburg Rückweisung da keine pauschale Schätzung und Beweisaufnahme nötig, LG
Halle voller Schadensersatz und Gutachterkosten erforderlich nach gerichtlichen
Gutachten, OLG Naumburg bestätigt LG Urteil und bezeichnet das Gutachten von SV
Büro SOFORT als tauglich und erforderlich.
„Zu Recht hat das Landgericht keinen Ausschluss des Ersatzes der
Sachverständigengutachten der Firma SOFORT gesehen. Denn dieses Gutachten
erwies sich als geeignete Grundlage der Schadensermittlung, auch wenn der
Kläger angab, dass vollständig reparierte Vorschäden Vorlagen. Grundsätzlich
kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass der von ihm
beauftragte Sachverständige einen unzutreffenden Fahrzeugschaden ermittelt.
Dies ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Geschädigte selber einen erheblichen Vorschaden verschwiegen hat, und
deshalb der Sachverständige unzutreffend einen allein dem Unfallereignis
zuzuordnenden Schaden angenommen hat. Denn in diesem Fall hat es der
Geschädigte selbst zu verantworten, dass es sich bei dem eingeholten Gutachten
um keine taugliche Regulierungsgrundlage handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
23.02.2012 - 7 U 134/11). So liegt der Fall hier aber nicht. Zum einen hatte
das Sachverständigenbüro SOFORT auch den Vorschaden begutachtet, sodass dieser
bekannt war. Der Kläger hatte den Vorschaden anhand der Vorgaben des Gutachtens
im Wesentlichen, mit Ausnahme der Achsvermessung, beseitigen lassen. Das
streitgegenständliche Parteigutachten der Firma SOFORT stellt somit eine
taugliche Schätzgrundlage dar, und konnte von dem gerichtlich beauftragten
Sachverständigen verwendet werden.“
18.
AG Frankfurt am
Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). R+V
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
19.
AG Frankfurt am
Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Condor
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
20.
AG Halle 97 C
3105/17 vom 24.09.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung
gegen HUK Versicherung, SV Büro SOFORT rechnet nicht
überhöht ab und erst recht nicht für den Geschädigten ersichtlich überhöht ab.
21.
AG
Dessau-Roßlau 4 C 637/17 vom 20.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gegen
Unfallverursacher mit Rechtsanwalt von der HUK Allgemeinen Versicherung, es
besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung, der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und die Orientierungshilfen wie
JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt
sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und entsprechend das Gericht nach
freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie
auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.
22.
Kammergericht
Berlin 6 U 15/18 vom 17.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/6 oder klick hier). – einfaches
Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess ist treuewidrig nach § 242 BGB,
wenn es im Widerspruch zum vorprozessualen Verhalten steht. „Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Abweis
ng der Klage mit der Begründung, es fehle der
Klägerin bereits an der Aktivlegitimation. Der Senat tei1lt die Ansicht der Klägerin, dass es der
Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt. war, im Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu
stellen, nachdem sie die Rechnung Nr. 101132829-16 der Klägerin vom 29·.
07.2016 vorprozessual ohne Beanstandung der Forderungs
berechtigung der Klägerin in der Sache geprüft und
anschließend die Positionen, die sie als unfallbedingt entstanden erachtet hat,
nach Abzug der Selbstbeteiligung ohne Beanstandung ausgeglichen hat. Das
Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Prozess stellt sich vor dem
Hintergrund dieses vorprozessualen Verhaltens der Beklagten als
widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig dar.“
23.
AG Halle 96 C
193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro
Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach
Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €,
sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe
von 181,76 €, entsprechend bestehender Preisvereinbarung, verurteilt wurde. Die
Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem
Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen
blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und
die Gutachterrechnung im Mittelwert der VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene
Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die
Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst geklagt.
24.
AG Berlin Mitte
124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Häufungsklage (8 Fälle) gegen Allianz Versicherung, schätzt nach BVSK, aus
Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
25.
AG Berlin Mitte
109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Häufungsklage (8 Fälle) gegen Allianz Versicherung, keine Schätzung nach § 249
Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht
ersichtlich überhöht sind.
26.
LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- Freistellung gegen Aachen Münchener
Vers. „Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort,
Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu
zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben
genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT
vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von
dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt
wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen
Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der
Firma SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“ Dieser Fall
ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg,
welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.
27.
AG Eilenburg 2
C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen
Schädiger (VN von ERGO Vers.)
28. LG Leipzig 04 S 303/17 vom 22.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – gegen Sparkassen Direkt Vers., Preisvereinbarung i.O. aber angeblich ersichtlich überhöht (fehlerhaft nach nicht
vergleichbaren BGH 50/15 und JVEG).
29. AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen LVM Vers., Nach VKS-BVK
Befragung okay.
30. AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018
zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen HUK Vers., Gutachtenrechnung
entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.
31. AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und
Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.
32. AG Halle 97 C 3205/17 Zahlung
03.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). -AachenMünchner zahlt Mietwagenkosten nach Klageerhalt.
33.
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen Generali
Vers., Indizwirkung
der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung,
Kenntnisstand des Geschädigten.
34. LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, gegen HUK Vers., Berufungsurteil
in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK,
Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto
überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da
Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung,
gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
35.
LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, gegen HUK Vers., Berufungsurteil in Aufhebung des AG
Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem Kläger
steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf
Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit die
Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit
Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als
Schadensersatzposition der Geschädigten ….. infolge
der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den
zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes
würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die
Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
„Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch
die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der
Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten
Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
„Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der
einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den
dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch)
dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter
Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom
Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm
die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder
deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er
bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten
an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine
Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine
überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die
Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
36. AG Halle 104 C 3647/16 vom 23.11.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Allianz verliert Regressverfahren zur
Restwertermittlung gegen den Gutachter, sie meinte die Differenz zum utopischen
Restwert aus Rumänien über die Car-TV Börse vom Gutachter fordern zu können, es
konnte keine fehlerhafte Ermittlung des Gutachters dargelegt werden.
37. LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das
vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v.
953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil
des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn.
58 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine
Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG
Seligenstadt kennen!
Honorartabelle SV Büro
SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:
Besonders positive
Amtsgerichtsurteile
Besonders positive
Landgerichtsurteile
Besonders positive Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen zum
Thema-Gutachten-Schaden
BGH Entscheidungen zum Thema
Verjährung
BGH Entscheidungen zum Thema
Mietwagen
BGH Entscheidungen zum Thema
fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution
BGH- und BvR Entscheidungen
aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)
IV. Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C 387/15
vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist in Halle
anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des
Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis –
Verjährung
Sicherungsfall, ohne
vorheriges Mahnen des Geschädigten
Anwendung des §249 Abs.1 BGB
denn es wird nicht fiktiv gefordert.
Kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle=
Preisvereinbarung
Ca. 50% Nebenkosten sind
nicht zu beanstanden.
VKS-BVK Honorarbefragung ist
geeignete Schätzgrundlage
Digitale
Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu den
verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach Erklärung
höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall bei fiktiver
Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko beim
Schädiger
Betriebsgefahr gegen
Fahrradfahrer
Verbotene Rechtsbeugung und
Willkür:
BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007
VII. Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die
Forderungen ohne Prozess an.
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
Urteil des IV. Zivilsenats
vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des
VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro SOFORT
164 positive Urteile erwirkt
vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne vorherige
Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt Gröne und
Ruge Prozessvertreter der Versicherung
Urteilslisten auf
www.captain-huk.de
Es ist zu beachten, dass wir keine Rechtsberatung ausüben dürfen
und auch wollen. Diese Textbausteine dienen ausschließlich der Dokumentation zu
unseren Erfahrungen und hierbei raten wir zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes
bei ähnlichen Problemen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/3/1.pdf oder klick hier).
Eine Behauptung wir rechnen überhöht
ab ist obsolet, da die marktübliche Berechnung durch die überwiegend reibungslose
Regulierung bestätigt wird und wir im Rahmen der Befragungen des VKS (Verband
der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter
qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) abrechnen.
Beweis:
·
Abrechnungsjahr 2013-2014 - Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen -
Rechnungszahlern im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten,
Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung,
Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Abrechnungsjahr 2013-2014 - Nur je
ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen
Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank,
Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/
Telefon, Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Abrechnungsjahr
2015-2017 Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 54
verschiedenen Versicherungen - Rechnungszahlern im Haftpflichtbereich (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/ oder Klick hier).
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS,
BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Das AG Seligenstadt beurteilt
mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten
nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher,
abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) –
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
Zur seriöse Gutachtenabrechnung
des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die jeweils aktuellen Befragungen des
VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter
qualifizierter KFZ-Sachverständiger e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des
SV-Büro SOFORT.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS,
BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
AG
Alsfeld
1. AG Alsfeld 30 C
685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut
ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -
AG Aschersleben
1. AG Aschersleben
3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2. AG Aschersleben
3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG Bitterfeld
Wolfen
1.
AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der
VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.
2. AG Bitterfeld
Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne
Schätzung nach § 287 ZPO.
3. AG Bitterfeld
Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
4.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
AG Berlin Mitte
1. AG Berlin Mitte
124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage
(acht Fälle), schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20 %
erhöhter Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar
überhöht.
2. AG Berlin Mitte
109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da
Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht ersichtlich
überhöht sind.
3. AG Berlin Mitte
151 C 3049/17 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Zurich Versicherung zahlt in 05.2017 die gekürzten
Gutachterkosten (177,87 Euro), nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer welcher zur Zahlung der Gerichtskosten inklusive
Zinsen ab Einzahlung verurteilt wurde. Versicherung handelte im Namen des
Schädigers ohne Vollmacht. Geklagt ohne Anwalt.
4. AG Berlin Mitte
116 C 3215/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
5.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom 08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
AG Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier).
-DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen,
Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG Dessau
1.
AG Dessau-Roßlau 4 C 637/17 vom 20.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gegen
Unfallverursacher mit Rechtsanwalt von der HUK Allgemeinen Versicherung, es
besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung, der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und die Orientierungshilfen wie
JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt
sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und entsprechend das Gericht nach
freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie
auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.
2. AG
Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
3. AG
Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier). – GK Zinsen –
AG Eilenburg
1. AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen
Schädiger (VN von ERGO Vers.)
AG Eisleben
1. AG Eisleben 21
C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz -
Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus
2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Frankfurt am
Main
1. AG Frankfurt am Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). R+V
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
2. AG Frankfurt am Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Condor
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
AG Freiberg
1. 3 C 408/15 vom
17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -
AG Halle
1.
AG Halle 96 C 2207/21 vom
05.01.2023(Klick hier) Das Gericht hat die HUK
Versicherung zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Gutachterkosten verurteilt
und unsere Abrechnung, begründet mit dem Landgericht Halle, dem Oberlandesgericht Naumburg und dem BGH (Bundesgerichtshof), als in Ordnung bewertet.AG Halle 92 C 2908/19 vom 24.09.2020 (Klick hier). HUK Coburg
Versicherung muss rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten an Geschädigten
bezahlen.
2.
AG Halle 97 C 37/22 vom
22.11.2022 (Klick hier) Kunde hat leider
Widerspruch zum Mahnbescheid eingelegt und in Raten restliche Gutachterkosten
gezahlt und parallel gegen HUK Versicherung auf
Freistellung der Gutachterkosten geklagt und gewonnen. Wir werden Ihm seine
Raten zurück zahlen.
3.
AG Halle 97 C 122/19 vom 02.04.2020 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HUK Coburg
Versicherung muss restliche fiktive Reparaturkosten, nach Bestätigung unseres
Gutachten durch Gerichtsgutachter, sowie die gekürzten Gutachterkosten zahlen.
4. AG Halle 97 C
3105/17 vom 24.09.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung
gegen HUK Versicherung, SV Büro SOFORT rechnet nicht
überhöht ab und erst recht nicht für den Geschädigten ersichtlich überhöht ab.
5. AG Halle 96 C
193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro
Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach
Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €,
sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe
von 181,76 €, entsprechend bestehender Preisvereinbarung, verurteilt wurde. Die
Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem
Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen
blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und
die Gutachterrechnung im mittleren Bereich der VKS-BVK Honorarbefragung
(empfohlene Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni
2017) war. Die Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst
geklagt.
6. AG
Halle 105 C 3325/15 vom 20. Februar 2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/105-C-3325-15-v-20-02-2018-kein-Werkstattverweis-mit-Referenzbetriebe-UPE-Aufschlag-Verbringungskosten-Gutachterkosten-fiktiv-i-o-kennwort.pdf oder
Klick hier).
- Kein Werkstattverweis zu Referenzbetrieben da Sie zum Endverbraucher höher
abrechnen, auch fiktiv sind Verbringungskosten und UPE
Aufschläge gerechtfertigt da diese regional berechnet werden (laut
gerichtlich bestellten Sachverständigen), Gutachterkosten sind auch bei
unterschiedlichen Prognosen vollständig zu bezahlen.
7.
AG Halle 97
C 3205/17 Zahlung 03.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). - AachenMünchner
zahlt restliche Mietwagenkosten (3 Tage) in Höhe 217,60 Euro nach
Klageerhalt.
8. AG
Halle 104 C 3647/16 vom 23.11.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
Allianz verliert Regressverfahren zur Restwertermittlung gegen den Gutachter,
sie meinte die Differenz zum utopischen Restwert aus Rumänien über die Car-TV
Börse vom Gutachter fordern zu können, es konnte keine fehlerhafte Ermittlung
des Gutachters dargelegt werden.
9. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung sind
separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der
BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
Falsch ist: unzulässiger BVSK Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 ), keine Indizwirkung der
Rechnung (BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013), akzeptiert nicht Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006), einzige
Gutachtenkopie (archiviert) ist Privatvergnügen, wendet nicht § 249 Abs 1. BGB
an (BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007)
und macht unzulässig Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002) auf fehlerhaften Schätzgrundlage
zum Nachteil des Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000).
10.
AG Halle 106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
-gegen HUK keine Kopiekosten
wenn ich das Vers. Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur
per Mail ohne Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder
auf Absprachen "brauchen wir nur im Original bei Streitigkeiten, sonst
reicht Mail, geht schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der
Glauben an Anstand ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die
Archivierung wieder ein.
11. AG Halle 106 C
4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
12. AG Halle 99 C
3997/15 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Rechnung
nach BVSK inkl. Restwertermittlung in den Nebenkosten i.O.
13. AG Halle 91 C
3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder RechnungKlick hier). –
Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den
Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den
Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des
Geschädigten und keine Marktforschung-
15. AG Halle 95 C
3670/16 vom 02.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Nebenkosten nach JVEG nicht evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei
verschiedener Modelle ohne Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat
(wie so oft) mangels beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht
Vater-Sohn vorsätzlich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig
und realitätsfremd verweigert-
16. AG Halle,
Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner
hat zu vor dem Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist
Schadensverursacher“ verweigert und der Geschädigte hat
Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt eingeschaltet und
schon war er kein Schadensverursacher mehr.
17. AG Halle 95 C
320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gutachter
gegen Kunde (Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung
erfüllungshalber zur Zahlung der von der HUK Versicherung
gekürzte Gutachtenrechnung verurteilt, Missachtung Vorteilsausgleichverfahren
und § 249 Abs. 1 BGB und Indizwirkung der unbezahlten Rechnung daher 3
Verfahren, der Streit um die Höhe der Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des
Geschädigten ausgetragen, DEKRA bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
18. AG Halle 105 C
3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. 136,15 Euro
Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85
Euro) + Zinsen hat diese rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK
gekostet!
19. AG Halle 92 C
3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V
Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur
Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der
Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).
20. AG Halle 104 C
3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der
Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der Restgutachterkosten
„wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht eingehalten.
21. AG Halle 99 C
3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
22. AG Halle 102 C
3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
23. AG Halle 99 C
3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO
Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
25. AG Halle 97 C
3859/15 vom 08.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). –
Geschädigter hat Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten
(1315,03 Euro brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht
des Geschädigten an.
26. AG Halle 94 C
4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
27. AG Halle 102 C
2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
28. AG Halle 92 C
2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen,
über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich,
negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
29. AG Halle 97 C
2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -ohne BVSK,
kein Markteingriff, Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
30. AG Halle 95 C
4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
31. AG Halle 96 C
804/16, Klage (durch Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Direct Line Versicherung zahlt in 06.2016 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
32. AG Halle 97 C
2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
33. AG Halle 91 C
4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
34. AG Halle 104 C
2481/15 vom 14.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen VN
von LVM Vers., Klage ohne Anwalt, Preisvereinbarung, ohne Schätzung, auch über
BVSK, Kenntnis des Geschädigten ist entscheidend
35. AG Halle 106 C
3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
36. AG Halle 106 C
3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
37. AG Halle 94 C
1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
38. AG Halle 104 C
4138/14 vom 25.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
deklaratorisches Anerkenntnis
39. AG Halle 99 C
3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
40. AG Halle 95 C
1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK –
41. AG Halle 105 C
997/14 vom 15.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
42. AG Halle 102 C
1151/14 vom 30.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
43. AG Halle 105 C
3472/13 vom 22.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
44. AG Halle 102 C
3259/13 vom 11.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
45. AG Halle 94 C
2190/15 vom 09.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gegen VN
der Aachen Muenchner Vers. ohne Anwalt –
46. AG Halle 99 C
3766/14 vom 06.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
47. AG Halle 97 C
2787/14 vom 29.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD. Gegen
DEVK –
48. AG Halle 99 C
1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK,
keine Mahnkosten, klagen gleich nach 1. Mahnung
49. AG Halle 91 C
4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten
50. AG Halle 94 C
592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
51. AG Halle 96 C
1651/14 vom 09.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier). – KD gegen Versicherung
52. AG Halle 99 C
1683/14 vom 08.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier).
53. AG Halle 97 C
4139/14 vom 30.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier) – KD gegen Vers.-
54. AG Halle 97 C
3898/13 vom 10.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).AG Halle zu
99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) -
Zeugnis-Protokoll-Archiv
55. AG Halle 102 C
3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - kein
Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB –
56. AG Halle 104 C
3967/14 vom 06.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O., keine Mahnkosten, soll gleich klagen –
57. AG Halle 104 C
996/14 vom 19.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - selbst
geklagte, außer GK Zinsen alles i.O.
–
58. AG Halle 94 C
4062/13 vom 15.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - alles i.O. inkl. Offenlegung
59. AG Halle 99 C
4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
60. AG Halle 104 C
3360/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - keine
Preiskontrolle -
61. AG Halle 104 C
3969/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). -
alles i.O. Besitzer aktivlegitimiert, Datum
Unterschrift nicht Offenlegung, keine Rechnungsprüfung nach BGH 2007
62. AG Halle 105 C
3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
63. AG Halle 105 C
2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
64. AG Halle 94 C
1245/13 vom 21.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). –
Freistellung, Preisvereinbarung, Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch
Teilzahlung, Bestreiten der Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-
65. AG Halle 95 C
3273/13 vom 01.04.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Besitzer aktivlegitimiert – Preiskontrolle
66. AG Halle 93 C
3304/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.
67. AG Halle 93 C
3366/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte,
Teilzahlung-Anerkenntnis, Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und
OLG Naumburg 2006
68. AG Halle 98 C
360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
69. AG Halle 94 C
4001/12 vom 16.09.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl.
vorgerichtliche Anwaltskosten
70. AG Halle 96 C
225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl.
vorgerichtliche Anwaltskosten
71. AG Halle 96
C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein
Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein
Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung –
72. AG Halle 95 C
3529/10 vom 14.02.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
73. Vom SV Büro
SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in
den letzten 4 Jahre (Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.
AG Leipzig
1.
AG Leipzig 108 C 1989/20 vom 22.02.2021 (Klick hier). Keine Verjährung, wenn das
Gericht oder die Einwohnermeldeanfrage die Zustellung des Mahnbescheides
verzögert. Kunde musste leider restliche Gutachterkosten nach rechtwidriger
Kürzung durch HUK Coburg Versicherung bezahlen, da er
und sein Anwalt trotz Kenntnis nicht tätig wurden.
2.
AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und
Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.
3. AG Leipzig 103
C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
4. AG Leipzig 103
C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht
deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
6.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 28/22 (VI)
vom 27.01.2023 (Klick hier) HUK Vers. treibt
Geschädigten mit HUK Anwalt in einen Prozess, weil sie rechtswidrig kürzte und muss nun das Gekürzte
inkl. Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Kunde (Geschädigte)
hat leider unseren Rat nicht befolgt und den rechtswidrigen und unwahren
Behauptungen der HUK Versicherung Glauben geschenkt. Das Gericht hat dies
erklärt und zur Zahlung verurteilt. Leider wollte nun die HUK
Versicherung von Ihren Behauptungen nichts mehr wissen und beruft sich,
gegenüber dem Geschädigten, auf die Verjährung.
2.
AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Nach VKS-BVK Befragung okay.
3.
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom
20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des
Geschädigten.
4. AG Merseburg 6
C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
5. AG Merseburg 6
C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
6.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) - Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
7. AG Merseburg 10
C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
AG München
1. AG München 343
C 7821/17 vom 11.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Nach § 249
Abs. 1 BGB
AG Naumburg
1. AG Naumburg 12
C 519/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
AG Quedlinburg
1. AG Quedlinburg
3 C 513/16 vom 06.04.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
AG Weimar
1.
AG Weimar 10 C 122/22 vom
18.06.2022 (Klick hier) Kunde (Geschädigte) hat
leider unseren Rat nicht befolgt und den rechtswidrigen und unwahren
Behauptungen der HUK Versicherung Glauben geschenkt. Das Gericht hat dies Ihm
erklärt und zur Zahlung verurteilt. Leider wollte nun die HUK
Versicherung von Ihren Behauptungen nichts mehr wissen und beruft sich,
gegenüber dem Geschädigten, auf die Verjährung.
LG Halle
1.
LG Halle 1 S 97/22 vom 24.02.2023(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). SV-Büro SOFORT klagt mit hohem
Risiko (uneinheitliche Rechtsprechung am AG Halle), für seine Kunden.
Berufungsurteil: HUK verurteilt in 4 Fällen aus Abtretung erfüllungshalber die
rechtwidrig gekürzten Gutachtenrechnungen mit bestätigter Preisvereinbarung
nach VKS..Honorarbefragung zu zahlen. HUK Anwalt-Trickserei
„Bestreiten ins Blaue“ zum Eigentum, zur Auftragsunterschrift über Besitz §1006
BGB entlarvt.
2.
LG Halle 4 O 26/21 vom 25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay,
bestätigt durch OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022. Gegen HUK
Coburg Versicherung.
3.
LG Halle 1 D 172/20 vom 30.07.2021(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay , HUK treibt seine Versicherungsnehmer zur Verurteilung
und Bezahlung des rechtswidrig Gekürzten, der Gerichts- und Anwaltskosten.
4. LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die Beklagte
wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 €
zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die
anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als
bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014
aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem
gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt
wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen
Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der
Firma SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016
an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil
zurückverwiesen hat.
5.
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18
vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK,
Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto
überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da
Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung,
gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
6.
LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C
276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem Kläger
steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf
Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit die
Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat -
eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene
Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die
Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht
geleistet haben.“
7.
LG Halle 4 O
33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das
vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v.
953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil
des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn.
58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die
Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
8. LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt
der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das
aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt
und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der
Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V
und Kenntnis des Geschädigten prüft.
9. LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG
Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten
bestätigt, Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, zu den Gutachterkosten
keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
10. LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu
Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - AG
Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des
Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch
wenn die Nebenkosten 63% sind, 3 Phasenprüfung-
7. LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen
auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
8. LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
9. LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
10. LG Halle 3 O 278/14 vom 10.02.2016 und 23.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – „Die Beklagte wird verurteilt, an das
Sachverständigenbüro Sofort, Halle (Saale) 1.053,99
Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Die Beklagte hat auch für die Kosten des Sachverständigen aufzukommen.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH
NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten vom Sachverständigengutachten
zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind.“ Dieser Streit ging über die Revision zum OLG Naumburg und wurde per
Urteil zurück gewiesen an das LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-
11. LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung
des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG
entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
12. LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006,
verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay
13. LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
14. LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend, Restwertermittlung okay-
15. LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt
ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
16. LG Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Verjährungsbeginn nach letzter Teilzahlung
17. LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein
alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist,
Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-
18. LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und
1225,00 Rep. kein Bagatellschaden
19. LG Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006,
Rechnungsprüfung mit BGH 11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006
20. LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - voll i.O. gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
21. LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler
„BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
22. LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – SV
Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist
verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
23. LG Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Rechnung i.O.
24. LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier ) -parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
25. LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Eigentum-Besitz §1006 BGB
26. LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz –
27. LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz –
LG Leipzig
1.
LG Leipzig 04 S 303/17 vom 22.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Preisvereinbarung i.O. aber angeblich
ersichtlich überhöht (fehlerhaft nach nicht vergleichbaren BGH 50/15 und JVEG).
2. LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden-
Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei
Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten,
Pauschale OK
LG Hannover
1. LG Hannover 10
S 21/15 vom 20.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
LG Karlsruhe
1.
LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
- Kein JVEG, Aufhebung AG Urteil, Arbeitszeit-Fahrtzeit-Gewinn in den
Nebenkosten O. K., keine Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, kein Tableau,
kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung
ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, kein LG Saarbrücken,
die Übung am Markt entscheidet: „Der
Gutachtenauftrag vom 22.06.2016 (Anlage K 3; AS I, 63) ist nicht nach § 138 BGB
unwirksam und hält einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ stand…..“
„Im vorliegenden Fall
haben die Parteien mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Gutachtenauftrag eine
ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen. Diese umfasst nicht nur das – in der
Berufung nicht mehr angegriffene – Grundhonorar, sondern auch eine detaillierte
Aufstellung der einzelnen zu vergütenden Nebenkosten. Auf die Frage der
Üblichkeit der Vergütung iSv § 632 Abs. 2 BGB kommt
es daher nicht an. Die Vereinbarung ist darüber hinaus wirksam. Soweit die
Beklagte die Kosten teilweise als „reinen Wucher“ bezeichnet hat (AS I, 101)
führt dies nicht zur Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Es ist nämlich nicht
ersichtlich, warum unter dem Blickwinkel des § 138 BGB der Sachverständige
verpflichtet sein sollte, ausschließlich die reinen Kosten eines Druckers oder
die Kosten der Erstellung eines Textes in Rechnung stellen zu dürfen. Auch
gesetzlich reglementiertes Preisrecht ordnet die Vergütung von Druckkosten über
den reinen von der Beklagten aufgezeigten Sachkosten an. Beispielhaft sei auf
das RVG verwiesen: Obwohl nach Vorbemerkung 7 des Teiles 7 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG ausdrücklich „mit den Gebühren auch die
allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden“, werden die „entstandenen
Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) für Kopien und
Ausdrucke für die ersten 50 abzurechnenden Seiten auf je 0,50 € für
Schwarz-Weiß und 1,00 EURO für Farbe festgelegt. Daher scheitert die
Vereinbarung eines höheren Betrages nicht an § 138 BGB, da kein Grund
ersichtlich ist, warum nicht auch Arbeitszeit bei den Nebenkosten eingerechnet
werden kann.“
„Selbst wenn auch in den
Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sein sollten, ändert dies nichts daran,
dass es sich um ein Abbild des Preises einer am Markt verfügbaren
Sachverständigenleistung handelt. Soweit die Beklagte Vergleichsrechnungen zu
den Kosten eines Druckers und den steuerlich geltend zu machenden Fahrtkosten
vorgenommen hat, führt dies bereits im Ansatz nicht weiter. Es ist – außerhalb des §
138 BGB – nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei
entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der
wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen (so ausdrücklich BGH,
Urteil vom 15.09.2015, VI
ZR 475/14, Tz. 12 „Ölspur. Ob die Kosten daher überhöht waren, kann nicht aus einem bloßen
Vergleich mit den tatsächlichen Sachkosten abgeleitet werden, sondern hängt von
der konkreten Kalkulation ab (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016
– 20
S 11/16).“
„Dieser Nachweis der fehlenden
Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB wird auch nicht durch den Verweis der
Beklagten auf die Tabelle der HUK-Coburg geführt. Zum einen beruht diese auf einer wohl
bundesweiten Erhebung, sagt also nichts über den Markt in Süddeutschland aus.
Zum anderen beruht diese auf einer Befragung im Jahr 2011 (vgl. die Anmerkung
auf S. 2 des Tableaus; AS I, 176), hat also nur eine beschränkte Aussagekraft
für die zum Unfallzeitpunkt 2015 verlangten Preise.
Auch die in der
Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 mitgeteilten tatsächlichen
Feststellungen zeigen die große Bandbreite der von Sachverständigen generell
abgerechneten Nebenkosten auf.“
„Darüber hinaus war es
jedenfalls dem Geschädigten in der konkreten Situation nicht erkennbar, dass er
ein günstigeres Gutachten bekommen könnte. Dies liegt im Gegenteil nach
Auffassung des Gerichts eher fern: Weder ist dargetan, dass der Geschädigte bereits
zuvor einmal einen Unfall hatte oder auf sonstige Weise irgendwie in Kontakt
mit einer Unfallregulierung stand. Auch ist das Zeitmoment zu berücksichtigen,
da Versicherungen im Allgemeinen unter dem Aspekt des eventuellen
Nutzungsausfalls erfahrungsgemäß auf die schnelle
Einholung eines Gutachters drängen. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass die
Beklagte einen Preis von 559 € brutto als angemessen erachtet und die Differenz
zu den geltend gemachte 633,79 € brutto nicht einmal 15 % ausmacht, dass der
Geschädigte in der konkreten Unfallsituation eine evtl. Überhöhung nicht
feststellen konnte.“
„Insbesondere musste der der Geschädigte nicht
überprüfen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also
solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Papier
und Toner) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem einzelnen
Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für das
Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden sollten.
Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften), ist weder
dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen, noch ist eine dahingehende Übung
ersichtlich oder gar allgemein bekannt. Der Geschädigte muss in der
Unfallsituation auch nicht beurteilen, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile etwa für die Fahrzeit
enthalten können. Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können
Überlegungen dazu, ob die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die
Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen dienen, jedenfalls nicht verlangt werden
(ebenso LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“
„Das vorliegende Ergebnis widerspricht auch nicht dem Urteil des BGH vom
26.04.2016 – VI
ZR 50/15, NJW 2016, 3092. Der Entscheidung kann angesichts der dort
vorgenommenen Betonung des tatrichterlichen Ermessenspielraumes nicht entnommen
werden, dass der Bundesgerichtshof die Kilometerkosten auf 0,70 € festgelegt
habe (so aber Kääb, FD-StrVR
2016, 379869). Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die dortige tatrichterliche
Schätzung des Landgerichts Saarbrücken lediglich gebilligt und hierbei den
tatrichterlichen Schätzungsspielraum deutlich betont (vgl. a.a.O. Rn. 14 und 18 „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ und
Rn. 26 „verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht
und revisionsrechtlich hinzunehmen“).
„Das erkennende Gericht
schließt sich in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessensspielraums der
Annahme des LG Saarbrücken nicht an.“
„Die Hieranziehung des JVEG als Maßstab übergeht,
dass dieses gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG auf die Tätigkeit des gerichtlich
herangezogenen Gutachters beschränkt ist. Diese Tarife sind nur zugänglich, wenn ein
Beweissicherungsverfahren beantragt werden würde, was wiederum Kosten in Höhe
von über 100 EURO verursachen würde. In diesem Fall hat der Sachverständige
jedoch mit der Staatskasse als Auftraggeber einen solventen Schuldner, was bei
der privaten Erstattung eines Gutachtens nicht sicher ist. Ob die gegnerische
Versicherung zu 100 % eintritt, kann nämlich unmittelbar nach dem Schadensfall idR noch nicht sicher beurteilt werden. Darüber hinaus
bemisst sich das Grundhonorar bei einer Berechnung nach dem JVEG nach
Stundenbasis, wird also ebenfalls anders kalkuliert als in der Anlage K 3.
Insofern sind die Fallkonstellationen nicht vergleichbar.“
„Nach dem Vorstehenden
kann dahingestellt bleiben, ob die Bezahlung der Rechnung durch die Zessionarin
im vorliegenden Fall eine ähnliche Indizwirkung wie die Zahlung durch den
Geschädigten selbst hat.“
2. LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom
31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, kein analoges BGH Urteil 50/15 da die Preisvereinbarung
(Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist:
„Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach
Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem
Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine
pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es
jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung. In der Entscheidung
vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des
Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG)
im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als
Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine
konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei
Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten
erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte
nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen
Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen
kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen
werden. Die Bestimmungen des JVEG können
jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2
BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die
Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“
3. LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom
25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber Auszahlungsverpflichtung besteht, kein
JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die
Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht
vergleichbar ist, Gewinnanteile und Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten
berechnet werden:
„Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen
unangemessener Benachteiligung der Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der
Beklagten erlangte der Sachverständige durch die Abtretung nicht die
Möglichkeit, die Forderung gegen den Unfallverursacher und daneben gegen die
Geschädigte geltend zu machen, ohne dass er im Falle einer Zahlung durch die
Geschädigte zur Rückabtretung verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung
erfolgte „erfüllungshalber“. Der Sachverständige war hiernach gehalten,
zunächst Erfüllung aus der abgetretenen Forderung zu suchen, während seine
Forderung gegen die Geschädigte während der hierauf
gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 75.
Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach
dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte,
liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die
Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine bloße
Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender
Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der
vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des
Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne
dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre. Eine
unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn
die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“
gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem
Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet
gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an
diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge,
a.a.O., § 930 Rdn. 28).
„Der
abgerechnete Betrag war in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich.
Raum für eine Schätzung, wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG
vorgenommen hat, besteht nicht.
aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer
Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).
bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches
Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.
Die Indizwirkung ist
nicht entfallen:
Entgegen dem Vortrag
der Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer
Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13;
NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden,
dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für
die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen.
Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die
Nebenkosten überhaupt oberhalb der üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies
in erheblicher Weise der Fall war und ob die BVSK-Befragung eine geeignete
Schätzgrundlage hierfür darstellt (verneinend BGH NJW
2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt
eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in
der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren
Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten
hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur
Klärung der streitigen Frage nicht nachgegangen zu werden:
Die Beklagte hat
nicht vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte
sich mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten
musste sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass
überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es
mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest
teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch
erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller
typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht
erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also
solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B.
Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten,
die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie
Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet
werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten
(durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine
dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit
enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt
werden kann, dass die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die
Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem
juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen
jedenfalls nicht verlangt werden.
Die Indizwirkung der
Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt
auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die
Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW
2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW
2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige
Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich
entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten
(bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen
der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den
Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs
Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von
vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte
hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten,
bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit
dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die
Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich
aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch
genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann
dies sonst angenommen werden.
Die Indizwirkung der
Rechnung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs
der Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom
10.12.2015, 9 S 189/15,
zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den
oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die
Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags
begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich
erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.
cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen
Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt
eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz
vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist
keinerlei örtlichen Bezug auf.
dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der
Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist.
Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit
begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen
Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt
sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der
hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu
werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris).
Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur
Schadensbeseitigung erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch
immer – zu Lasten der beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch
anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten
gehen, die auch nach Abtretung ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet
bleibt, nachdem die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.“
OLG Bamberg
1. OLG Bamberg 1 U
63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz
der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in
den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der
Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- /
EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto
Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind.
OLG Frankfurt
am Main
1.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau
4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
– kein BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver
Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode,
Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG Karlsruhe
1. OLG Karlsruhe
14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Sicht des
Geschädigten, Zahlung auch bei überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch
bei Betrug, verweis auf das Vorteilsausgleichverfahren.
OLG Naumburg
1.
OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022
bestätigt LG Halle 4 O 26/21 vom
25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay. Gegen
HUK Coburg Versicherung.
2. OLG Naumburg 4
U 28/18 vom 13.12.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). 4 Urteile
brauchte die Aachen Münchener Vers. um vollständigen
Schadensersatz zu leisten und das 5 Urteil kommt zum gleichen Fall am AG Halle
92 C 399/18, da das SV-Büro seine Forderung aus Abtretung parallel vom
Versicherer und Kunden wegen der Verjährung fordern musste. LG Halle
Vorschadenschätzung pauschaler Abzug und Gutachterkosten in voller Höhe – OLG
Naumburg Rückweisung da keine pauschale Schätzung und Beweisaufnahme nötig, LG
Halle voller Schadensersatz und Gutachterkosten erforderlich nach gerichtlichen
Gutachten, OLG Naumburg bestätigt LG Urteil und bezeichnet das Gutachten von SV
Büro SOFORT als tauglich und erforderlich.
„Zu Recht hat das Landgericht keinen Ausschluss des Ersatzes der
Sachverständigengutachten der Firma SOFORT gesehen. Denn dieses Gutachten
erwies sich als geeignete Grundlage der Schadensermittlung, auch wenn der
Kläger angab, dass vollständig reparierte Vorschäden Vorlagen. Grundsätzlich
kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass der von ihm
beauftragte Sachverständige einen unzutreffenden Fahrzeugschaden ermittelt.
Dies ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Geschädigte selber einen erheblichen Vorschaden verschwiegen hat, und
deshalb der Sachverständige unzutreffend einen allein dem Unfallereignis
zuzuordnenden Schaden angenommen hat. Denn in diesem Fall hat es der
Geschädigte selbst zu verantworten, dass es sich bei dem eingeholten Gutachten
um keine taugliche Regulierungsgrundlage handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
23.02.2012 - 7 U 134/11). So liegt der Fall hier aber nicht. Zum einen hatte
das Sachverständigenbüro SOFORT auch den Vorschaden begutachtet, sodass dieser
bekannt war. Der Kläger hatte den Vorschaden anhand der Vorgaben des Gutachtens
im Wesentlichen, mit Ausnahme der Achsvermessung, beseitigen lassen. Das
streitgegenständliche Parteigutachten der Firma SOFORT stellt somit eine
taugliche Schätzgrundlage dar, und konnte von dem gerichtlich beauftragten
Sachverständigen verwendet werden.“
3. OLG Naumburg 9
U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen
65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass
Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab
(entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom
04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es
ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere
Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen,
Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als
Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04
vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist
Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse
tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
4. OLG Naumburg 10
U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..„Der Senat folgt
der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der
abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer
Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung
einzelner Positionen folgt einer werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier
gebotenen Betrachtungsweise, die daraufgerichtet ist,
die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit der Abwicklung von
Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu überprüfen, nicht
gerecht“
5. OLG Naumburg 42
U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Rückweisung des
LG Halle 3 O 278/14 wegen fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO ohne vorheriger Beweisaufnahme, Restwert, Internetbörse,
Gutachterkosten, Erklärung des Gutachters mit Hilfe seiner Handakte/
Archivkopie, fehlende Reparaturbestätigung.
6.
OLG Naumburg 2 U 90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier)
– keine Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer
(Fahrer zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
7. OLG Naumburg 4
U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine
Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung
·
OLG Naumburg 4 U 119/08 vom 23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
vorgerichtliche Anwaltskosten.
OLG München
1. OLG München 10
U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
OLG Saarbrücken
1. OLG Saarbrücken
4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine
Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
2. OLG Saarbrücken
4 U 61/13 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
OLG Stuttgart
1. OLG Stuttgart
12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK Manipulation, Sittenwidrigkeit -
1. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
2. BGH VI ZR 185/16 und VI ZR 171/16 vom 05.06.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Factoring
Entscheidung aus 2 Abtretung, letzte Abtretung ist wahrscheinlich erfüllungsstatt,
so dass keine Zahlungsverpflichtung besteht, wird aber wahrscheinlich wieder
von Wellner verschwiegen (siehe BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014). Ohne
Zahlungsverpflichtung keine Indizwirkung der Rechnung, kein Abs 1 des § 249 BGB
und dem Versicherer reicht das ständige Bestreiten ins Blaue aus um keinen
vollständigen Herstellungsaufwand nach Abs 2 des § 249 BGB zahlen zu müssen.
Der Zessionar muss die Erforderlichkeit darlegen, nach meiner Meinung durch
Vorlage der VKS-BVK Befragung in Verbindung mit der Preisvereinbarung
entsprechend BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017. Leider wurden auch keine
Rechnungspositionen oder Gegenstandwerte genannt, jedoch wird hier der Unsinn
mit der Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten nicht mehr erklärt.
Das Ziel den Abtretungstext als unbestimmt zu bewerten um anschließend die
Gutachten nutzen aber nicht zahlen zu müssen, hat der Versicherer nicht
erreicht. Mal sehen, wie nun das LG entscheidet.
3. BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Vorteilsausgleich bei Abtretung erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung
ist möglich, Plausibilitätsprüfung nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B.
wir raten zur Hilfe durch einen Rechtsanwalt) zum Laien
wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart wurde. „Bei der von Privatpersonen beauftragten
Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur
Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um
massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer
Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem
Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden
freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.,
und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des
TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen
beziehen. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen
festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb
einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632
Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel
ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert
(vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem
Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet
werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt
würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von
Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon
aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner
Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm angesichts der oben angeführten frei
zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem Marktbekannten Quellen auch
leicht möglich.“
4.
BGH VII ZB
74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein JVEG
für private Gutachter- „Dabei wird zu
beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns
des Sachverständigen die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
- JVEG - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden
dürfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende
Honorar regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil
nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich
sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen
Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des
Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so
bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.“
5.
BGH VI ZR
357/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
wenn Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des
Rechnungslegers-
6.
BGH VI ZR
225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
kein BVSK, über 50% Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung,
Beweislast Gegenteiliges beim Schädiger.
7. BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). -
Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand
des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
reicht nicht aus –
8. BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). --
Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand
des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
reicht nicht aus
9.
BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle
berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des
§ 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
10. BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). SV Kosten entsprechend
Werkvertrag (Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe, keine festen
Sätze, gibt Bandbreite „Darüber hinaus
ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz
festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite(Staudinger/Peters,
BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“
11. BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Indizwirkung der Rechnung „Ebenfalls
ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des
mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als
gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher
ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten
Rechnungen differenziert hat.“
12. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
13. BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –normative
Schätzung ist unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu
prüfen- „In diesem Sinne
ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen
(Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.)“
14. BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Bagatellschaden bei 1400,00 DM Brutto, Gutachterkosten:
„Die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“
„Für die Frage,
ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die
Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder
in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum
Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe
gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä- ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher
Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob
eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise
andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag
eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204
f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines
Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr
als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen
Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die
Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker,
4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.;
Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“
15. BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des
Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter,
Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend:
„Das Aushandeln
personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit
einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden
Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der
Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der
Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht
zugänglich.“
„Entgegen der
Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um
einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein
unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn
unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten -
ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß
vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99
- Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil
vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46;
Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn.
171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um
eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den
Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden
Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als
Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für
die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen
muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit
unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei
offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen
Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen,
insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich
des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000
- KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“
16. BGH IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Eine
Vertragsvereinbarung kann über den Üblichen sein wenn
die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des maximal Üblichen liegt, nicht
verletzt wird-
17. BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere
Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum
Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht
über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
18. BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen
beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-
19. BGH Pressemitteilung vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR
17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage
20. BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –
1. BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein
vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2. BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen,
Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung
geeignet-
3. BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Schwacke i.O., Mängeltatsachen – für Halle nicht anwendbar - BVSK
Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet –
5. BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel
ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil
des Geschädigten, Mietwagendauer
Denn das
Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der
beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB
darin, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wie der Geschädigte tatsächlich
mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schädiger nichts an
1.
BGH
VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
– fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau
gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf
Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang vor
Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15.
Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115,
364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162,
161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171,
287 Rn. 6)“. „Wie
der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schädiger
nichts an“-
2. Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt
hat, – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
3. BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten
abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“
nicht aus Abtretung erfüllungshalber (Geschädigter
bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.
1.
BGH VI ZR
185/16 und VI ZR 171/16 vom 05.06.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Factoring Entscheidung aus 2 Abtretung, letzte Abtretung ist wahrscheinlich
erfüllungsstatt, so dass keine Zahlungsverpflichtung besteht, wird aber
wahrscheinlich wieder von Wellner verschwiegen (siehe BGH VI ZR 357/13 vom
22.07.2014). Ohne Zahlungsverpflichtung keine Indizwirkung der Rechnung, kein
Abs 1 des § 249 BGB und dem Versicherer reicht das ständige Bestreiten ins
Blaue aus um keinen vollständigen Herstellungsaufwand nach Abs 2 des § 249 BGB
zahlen zu müssen. Der Zessionar muss die Erforderlichkeit darlegen, nach meiner
Meinung durch Vorlage der VKS-BVK Befragung in Verbindung mit der
Preisvereinbarung entsprechend BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017. Leider wurden
auch keine Rechnungspositionen oder Gegenstandwerte genannt, jedoch wird hier
der Unsinn mit der Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten nicht
mehr erklärt. Das Ziel den Abtretungstext als unbestimmt zu bewerten um
anschließend die Gutachten nutzen aber nicht zahlen zu müssen, hat der
Versicherer nicht erreicht. Mal sehen, wie nun das LG entscheidet.
2.
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016 nach Rückweisung. -BVSK
ist wegen Vorgaben eine ungeeignete Schätzgrundlage, Urteil aus Abtretung
erfüllungsstatt (= § 249 Abs.2 BGB) ist nicht vergleichbar zur Abtretung
erfüllungshalber (= § 249 Abs.1 BGB) Zahlungsverpflichtung des
Geschädigten = bezahlte Rechnung), einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
genügt bei fehlender Indizwirkung der Rechnung, Indizwirkung = beglichenen
Rechnung oder anderer gleich gewichtiger
Indizien (Plausibilitätskontrolle nach Kenntnisstand des Geschädigten auch bei
Preisvereinbarung = VKS-BVK Befragung = Marktvergleich bezahlter Rechnungen),
zur Plausibilität trägt der Geschädigte die Darlegungslast, bei bestehender
Indizwirkung (Plausibilität) genügt einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
nicht - die Überhöhung muss bewiesen werden und es ist ohne Beweis
Preiskontrolle oder Schätzung nach § 287 ZPO untersagt, Preisvereinbarung gilt
im Sinne des Parteivortrag andere Rechtsansichten sind unbeachtlich „Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese
Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann.
Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom
2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff "Eigentum").“,
Drogeriepreise („Denn bei
Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes
oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen
Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und
Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen
Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der
wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht
lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“) und BVSK 2011 („In den geltend gemachten Nebenkosten seien
in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem
Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre
(BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars
Seite 5 f. War aber aus Sicht der
Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten
Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile
nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten
zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei
isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von
den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab,
ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“) sind keine geeigneten Schätzgrundlage -
da unklare Vorgaben, der Richter darf nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B.
VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) verwenden – „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der
Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09,
VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter
gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer
Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“, erneute Rückweisung an anderes Dezernat (warum anderes?),
Gutachtenwerte sollen vom Versicherer reklamiert werden (besteht aber kein
Werkvertragsrecht?) Nebenkosten sollen nach JVEG geschätzt werden, ratsam wäre
hier aus Abtretung erfüllungsstatt die Grundkostenabrechnung in Frage zustellen und eine komplette Schätzung (Grundkosten und
Nebenkosten) nach JVEG zu erklären.
3. 2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Factoring Fall
aus Abtretung erfüllungsstatt, Beschwerde wurde nicht angenommen, da
vergleichbarer Fall mit BGH 50/15 (Abtretung Erfüllung statt, kein
Vorteilsausgleich möglich, keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten,
Preisvereinbarung mit sämtlicher Ingenieursleistung in den Grundkosten)
entschieden wurde.
4.
BGH VI ZR 76/16
vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Urteil aus
Abtretung erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber
(Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), da der Gutachter
keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also der Geschädigte
nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt wurde. Das Factoring
arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender Beweislast, die es hier
nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf Inkassourteil, mit
Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf
Sicht des Gutachters, der wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten
hat, durch Abtretung unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen
sind. Es wird explizit erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die
Indizwirkung der Rechnung hier fehlt und somit die Möglichkeit des
Vorteilsausgleich (also der Schutz des Versicherers) nicht gegeben ist und
somit richtig nach BVSK 2015 HB V (inkl. diktierter JVEG Anpassung in den
Haupt- und Nebenkosten) geschätzt wurde, da das Factoring fehlerhaft keine
andere Sicht des Geschädigte (z.B. Honorarbefragung VKS-BVK) erklärt hat sowie
das Factoring beim BGH die Schätzung nicht angegriffen hat (also die
Rechnungshöhe nicht mehr strittig war). Es wurde nicht erklärt das nach JVEG
geschätzt wurde und somit ist zu vorherigen Jahren auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung schätzend
abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers
mit Hilfe des Factorings zu sein.
5.
BGH VI ZR
491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Inkasso klagt
aus Abtretung vom Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den Gutachter vom
Geschädigten erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist also
erfüllungsstatt ohne Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten gehören
zu § 249 BGB. Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast reicht
Vorlage der Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte
Aufwand bilden in Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden
Preisvereinbarung ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B.
bezahlte Rechnung). Der Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist
Rücksicht auf seine spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit
zu nehmen, also subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine
Marktforschung betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der
Rechnung. Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des
Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar
war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte
Aufwand (z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des
Erforderlichen, denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches
Bestreiten der Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter
vorgetragen wird (weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen
oder im Rahmen der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen
der Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de oder eigene im Internet veröffentlichte
Abrechnungen mit positiven Gerichtsentscheidungen….), so dass nur dann bei
Abtretung erfüllungsstatt das Gericht nach § 287 ZPO auf tragfähigen Grundlagen
schätzen darf. Es ist also, wenn bei Abtretung erfüllungsstatt nur die Rechnung
vorgelegt wird und diese einfach bestritten wird, zu schätzen. Die Indizwirkung
einer beglichenen Rechnung ist nicht vergleichbar mit einer Indizwirkung aus
Abtretung erfüllungshalber noch zur Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine unmittelbare
Belastung im Verhältnis zur mittelbaren Belastung kein vergleichbarer Hinweis
auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte
darstellt. Dennoch besteht eine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung
erfüllungshalber, da Vertrauen auf Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt,
welche der Geschädigte verpflichtet ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht
vergleichbar, wie auch die hiesige Abtretung erfüllungsstatt nicht mit
erfüllungshalber vergleichbar ist, da bei erfüllungsstatt das
Vorteilsausgleichverfahren nicht mehr möglich ist. Denn der BGH wollte bestimmt
nicht das Grundgesetz missachten und zwischen liquiden und illiquiden
Geschädigten unterscheiden, wenn es dem reichen Geschädigten (vorab bezahlte
Rechnung eines erlittenen Schadens) die, vom Gesetzgeber gewollte, vereinfachte
Indizwirkung ermöglicht, dem armen Geschädigten (vorab nicht bezahlte Rechnung
eines erlittenen Schadens mit Zahlungsverpflichtung) aber diese vereinfachte
Indizwirkung verwehrt. Die Indizwirkungen sind einfach nur
nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht weniger. So wurde zur erneuten
Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring muss die Sicht des Geschädigten
als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf Schätzung nach JVEG oder
ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
6. BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt vom BGH VI ZR 357/13 vom
22.07.2014 nach Rückweisung. - warum hat Richter Wellner als
Schriftführer (also Ersteller des Urteils) nicht unterschrieben? Das Urteil
erscheint nicht rechtskräftig, oder? – Einzelfallentscheidung -
Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des SV, kein Gerichtshinweis) – Fehler
durch schlechter bzw. unbegründeter Darlegung (Auswirkung der Rechtsverletzung
der Berufung) der Parteien in der Revision und daher nicht allgemein verwertbar
– vorliegend Abtretung erfüllungsstatt (endlich bestätigt) bedeutet keine
Indizwirkung der Rechnung und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich und daher
nicht mit Prozessen aus Abtretung erfüllungshalber vergleichbar -
Abtretung erfüllungshalber oder die bezahlte Rechnung sind ausdrücklich
ein Indiz zum Erforderlichen - der Geschädigte hat im Rahmen seiner Möglichkeit
die Plausibilität zu den Gutachterpreisen zu prüfen, ausdrücklich trägt der
Geschädigte das Risiko (allgemeine Prozessrisiko) wenn der Gutachter für den
Geschädigten (ohne Marktforschung) erkennbar deutlich überhöht ist und wenn
durch fehlerhaften oder fehlendem Parteivortrag (ich denke es sollte Vortrag
auf Rechtsprechung und VKS/ BVK sein) nicht Gegenteiliges aus ex anter subjektbezogener Sicht des Geschädigten vorgetragen
wurde, so ist die Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG
(nicht unmittelbar und nicht analog) auch zum Nachteil (entgegen BGH und
Verfassungsgericht - neuer Vortrag -) des Geschädigten zu schätzen (0,70 Euro
Kilometergeld -ohne Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet nicht eine
Berufungswertung (1,05 Euro Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro Fotokopie,
Schreibkosten 3,00 Euro, Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich erkennbar
überhöht - Berufungsurteil beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR 357/13 v.
22.07.2014 – Fremdkosten (Fahrzeugbewertung, EDV Abruf) i.O.– Revision muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr. belegen (bloße Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug
reicht nicht) – verschiedene Orientierungshilfen des Berufungsgericht
revisionsrechtlich möglich – Keine pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro
Nebenkosten – Nebenkosten nicht in den Grundkosten – Fahrtkosten des Gutachters
i.O., da Geschädigter die Verkehrssicherheit nicht
einschätzen kann – es muss mit Bezug auf JVEG auf die Arbeitszeit bei Fahrt-,
Foto- und Schreibkosten hingewiesen werden, ! Nach
neuen JVEG Fotokopiekosten fraglich, da im
Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und Gesamtschau der
Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
8. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten
aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine
pauschale Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage
schätzen darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen
kann oder will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder
JVEG + 20% (wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten.
Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des
Factorings zu sein.
1. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) – Schätzung
bei Preisvereinbarung ist Willkür-
2. Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr
1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur
subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung
ist zu unterlassen –
3. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
Das AG Seligenstadt beurteilt
mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten
nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher,
abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) –
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Hören komplett mit
Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
1.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
2.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
3.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT nicht als in Halle anerkannt
erachten und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorwerfen, so wird vorab
richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Der Freistellungsanspruch wandelt sich nach endgültiger
Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch an den Gutachter
dem die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten wurden. Eine
Freistellungsklage des Geschädigten und parallel eine Zahlungsklage des
Gutachters sind möglich, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handelt
gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII ZR 158/06 vom 23.07.2008).
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
3.
LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier ) -parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
Antrag:
·
Sollte das Gericht eine doppelte Abrechnung erachten, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Die Forderungseinziehung stellt
sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des
Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (KG
Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22
U 31/14 -, Rn.
35, juris).
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus
Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen
des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
Antrag:
·
Sollte das Gericht ein Verstoß gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach
§ 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung
der Berufung beantragt.
Der Abtretungstext:
„Ich weise
hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für
das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung meines
Schadenersatzanspruches, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.
Der
Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend der
SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.
Zur Sicherung
des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der
Gutachten-kosten trete ich gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben
benannten Schadensfall, den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen
Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes
Gutachtenbüro ab.
Meine
persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung
bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner
Schadensersatzansprüche sorge. Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an
Erfüllungsstatt. Eine Zahlung an Dritte ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand
ist Halle/Saale. Eine Stundung der Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht
verbunden.
Der
Auftraggeber ist zur Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:
___ Eigentümer,
___Besitzer(aus Leasing), ___Besitzer(aus
Finanzierung), ___Bevollmächtigter(vom Partner/in, von Bank usw.)
Wir das
Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen inkl.
Abtretung "sicherungshalber" an.“
Der Abtretungstext ist bestimmbar auch ohne Betragsangabe
(vgl. BGH Urteil
VI ZR 245/11 vom 05.03.2013):
"Die Forderungen, welche Gegenstand der
Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die
Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret
benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war
im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.").
So auch das LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil
in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):
„Die Forderung,
welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch die
Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der
Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten
Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus
Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen
des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
·
BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des
LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
·
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter-
·
LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt
der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das
aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt
und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der
Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V
und Kenntnis des Geschädigten prüft.
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen
auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG
Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit
·
LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006,
verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Abtretung als unbestimmbar erachten, so
wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Die Teilzahlung und die Abrechnungsschreiben der Versicherer sind
auch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ein Schuldanerkenntnis sowie
unterbricht diese Teilzahlung die Verjährung, so dass der
Verjährungszeitraum mit Teilzahlungszeitpunkt neu beginnt. Die Beklagte hat um das Anerkenntnis zu stornieren neue Erkenntnisse zu
begründen, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis nicht bekannt waren. Entsprechend
ist der bisherige Beklagtenvortrag unbeachtlich.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):
„Soweit die
Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat -
eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene
Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die
Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet
haben.“
Kammergericht
Berlin 6 U 15/18 vom 17.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/6 oder klick hier). – einfaches
Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess ist treuewidrig nach § 242 BGB,
wenn es im Widerspruch zum vorprozessualen Verhalten steht. „Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Abweis
ng der Klage mit der Begründung, es fehle der
Klägerin bereits an der Aktivlegitimation. Der Senat tei1lt die Ansicht der Klägerin, dass es der
Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt. war, im Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu
stellen, nachdem sie die Rechnung Nr. 101132829-16 der Klägerin vom 29·.
07.2016 vorprozessual ohne Beanstandung der Forderungs
berechtigung der Klägerin in der Sache geprüft und
anschließend die Positionen, die sie als unfallbedingt entstanden erachtet hat,
nach Abzug der Selbstbeteiligung ohne Beanstandung ausgeglichen hat. Das
Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Prozess stellt sich vor dem
Hintergrund dieses vorprozessualen Verhaltens der Beklagten als
widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig dar.“
Beweis:
·
Kammergericht Berlin 6 U 15/18 vom 17.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/6 oder klick hier). – einfaches
Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess ist treuewidrig nach § 242 BGB,
wenn es im Widerspruch zum vorprozessualen Verhalten steht. „Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Abweis
ng der Klage mit der Begründung, es fehle der
Klägerin bereits an der Aktivlegitimation. Der Senat tei1lt die Ansicht der Klägerin, dass es der
Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt. war, im Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu
stellen, nachdem sie die Rechnung Nr. 101132829-16 der Klägerin vom 29·.
07.2016 vorprozessual ohne Beanstandung der Forderungs
berechtigung der Klägerin in der Sache geprüft und
anschließend die Positionen, die sie als unfallbedingt entstanden erachtet hat,
nach Abzug der Selbstbeteiligung ohne Beanstandung ausgeglichen hat. Das
Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Prozess stellt sich vor dem
Hintergrund dieses vorprozessualen Verhaltens der Beklagten als
widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig dar.“
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.
Antrag:
·
Sollte das Gericht mit der Teilzahlung bzw. dem
Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis erkennen, so wird vorab
richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Wenn behauptet wird, der Kläger müsse erst den
Geschädigten zur Zahlung verpflichten und nur nach erfolglosen Mahnen
– Klagen wäre der Sicherungsfall eingetreten und man könne erst dann gegen den
Schädiger aus Abtretung vorgehen, so ist das ein juristisch Unsinn, denn die
vereinbarte Abtretung hat entgegenstehenden Inhalt und der Gesetzgeber hat
gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG gewollt, dass dieser Unsinn, zu Lasten des
Unfallopfers (das Unfallopfer müsste ohne Sachkunde jedes Mal gegen die
Beklagte klagen was schon aus dem Kostenrisiko unverantwortlich wäre) nicht
erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245-11.
Beweis:
· BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalles nach
erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als wirksam erachten, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Das kein Angebot und Annahme erfolgte ist
vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass der Kläger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift
des Geschädigten trägt, zumindest konkludent angenommen hat, ergibt sich sowohl
aus der Gutachtenerstellung als auch aus der anschließenden Übersendung des
Schadensgutachtens und der Rechnung an den Geschädigten und unter Offenlegung
der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“
Beweis:
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
· Sollte
das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme zwischen Gutachter und
Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Beweis:
· BGH
IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB
Eigentum Besitz
·
BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) - § 1006 BGB
Eigentum-Besitz
·
OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom 08.05.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Abtretung i.O., LG Halle Nutzungsschaden aus Besitz – Finanzierung =
Aktivlegitimation, HUK Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt
ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
·
LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle Entscheidung 2 S
82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –kein
Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB-
· AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
· AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
· AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung nicht
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen
(vergleiche BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004:
„Die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“
a.
Es sollte nicht fehlerhaft der Absatz 2 des § 249 BGB angewendet
werden, denn richtig wäre die Anwendung des Absatz 1 des § 249 BGB mit dem
auszugleichenden Vermögensnachteil des Geschädigten. Denn der Kläger will nicht
„fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will der Kläger gerade die zum Ausgleich
der Einbuße des Geschädigten – Zahlung der bestehenden Sachverständigenkosten –
tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VI ZR 9/17 vom
23.05.2017, BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016;
BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974; OLG Naumburg 4
U 49/05 vom 20.01.2006; LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017; AG München 343 C 7821/17
vom 11.08.2017; AG Seligenstadt Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2); AG
Idstein Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15).
b.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht
aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch
auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7
StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249
Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich
grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
c.
Der BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 hat erklärt das
Naturalrestitution Vorrang hat vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang
vor § 249 Abs. 2 BGB) „Gemäß
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden
selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom
Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann
ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann
verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht
möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder
unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die
Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze,
ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung
(Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in
der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang
vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115,
364, 367; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).
Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte
grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten
für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs
verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat
wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der
Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115,
375, 378 mwN; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397). Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs.
1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der
ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115,
364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte
ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen
bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die
er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder
dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine
Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985,
2469; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).“
Und
genauso ist es mit den Sachverständigenkosten. Auch diese dienen der
(Wieder-)Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, indem nämlich
der Sachverständige beweissichernd den Schadensumfang und die Schadenshöhe und
ggf. den Reparaturweg feststellt. Nicht umsonst hat der BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007 die Kosten des
Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gezählt, wenn die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
Es mit dem Gesetz § 249 Abs. 2 BGB nicht
vereinbar den erforderlichen Geldbetrag, unter Schätzung des besonders
freigestellten Tatrichters im Sinne des § 287 ZPO, zu erklären, da hier § 249
Abs. 1 BGB gilt und Vorrang hat.
d.
Zu den dem Zedenten gemäß §§ 249 Abs. 1 S. 1
BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten.
Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Zur gebotenen
Plausibilitätsprüfung bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur
Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH,
Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Der Geschädigte
kann vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten
zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Dabei ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu
machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13).
Einwendungen
gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur
erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung
derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der
Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung
Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015,
Az. 323 S 7/14).
e. Soweit
die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über die schon
gezahlten hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht sie von vorneherein von einem falschen
Ansatz aus.
Der Geschädigte
will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will abgetreten der Kläger gerade
die zum Ausgleich der Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten –
tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
f.
Im Übrigen besteht zwischen den Parteien kein
Werkvertrag, so dass der Kläger die Erforderlichkeit und Angemessenheit des
Werklohns nachweisen müsste. Vielmehr verfolgt der Kläger im Rahmen des
Schadensersatzes die zum Ersatz des Schadens angefallenen und entstandenen
Kosten.
g. So
ist hier nach §249 Abs.1 BGB und nicht nach § 249 Abs.2 BGB Schadensersatz zu
leisten, da der Geschädigte das im Preis vereinbarte Gutachten inkl. Rechnung
als entstandene Schadensposition (§ 249 Abs. 1) erhalten hat und entsprechend
Werkvertrag aus Abtretung erfüllungshalber für die Begleichung haftet. Die
Sachverständigenkosten gehören, wenn erforderlich, zum (zu ersetzenden)
Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1, denn es wird ein konkreter Schaden
abgerechnet (vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974; VI ZR 245-11 vom 05.03.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 und Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013).
h. Dieser
Streit ist also nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen, sondern im
Vorteilsausgleich, denn der Geschädigte haftet und würde für den gekürzten
Betrag rechtswidrig in ein Gerichtsverfahren gezwungen werden.
Dass das juristisch unsinnige Schätzungen (kein
Vorteilsausgleichverfahren) auch nicht gegenüber einem Olympiasieger und
Weltmeister haltmachen, zeigt folgender Beweis, wo die DEKRA (man glaubt es
kaum) auf Vorgabe der HUK Versicherung Reparaturschadenskürzungen konstruiert
und die HUK rechtswidrig auf dem Rücken des Geschädigten die Gutachterkosten
kürzt. Ohne Vorteilsausgleichverfahren
und in Missachtung des § 249 Abs. 1 BGB waren drei Verfahren
(Geschädigter gegen HUK, Gutachter gegen HUK und Gutachter gegen Geschädigten)
die Folge und der Geschädigte wurde zur Zahlung der restlichen Gutachterkosten,
aus Abtretung erfüllungshalber verurteilt, wobei leider die Tricksereien der
HUK Versicherung Erfolg hatten, denn der Geschädigte blieb auf seinen Schaden
sitzen.
Beweis:
1. Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt
hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
2.
BGH
VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
– fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau
gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf
Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang vor
Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt
sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in
umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen,
der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage
entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15.
Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März
2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn.
6)“. „Wie der Geschädigte
tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schädiger nichts an“-
3.
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Bagatellschaden bei 1400,00 DM Brutto, Gutachterkosten:
„Die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“
„Für die Frage,
ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die
Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder
in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum
Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe
gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä- ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher
Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob
eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise
andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag
eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204
f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines
Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr
als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen
Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die
Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker,
4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.;
Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“
4.
Es ist völlig egal was die Beklagte, das Gericht oder auch der Kläger
für Bedenken oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen (entgegen der
manipulierten BVSK Befragung) hat, denn einzig
entscheidend ist hier nach § 249 Abs. 1 BGB die ex-ante Sicht des Geschädigten
zur Plausibilität (bestätigt durch die VKS-BVK Befragung), so ist analog dem
BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017 auf den Vorteilsausgleich unter Beweislast
der Beklagten zu verweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht nicht auf das
Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO
vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der
Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die
ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige
hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.
Die Beklagte ist nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255
BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auf
Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§
138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der
Aufrechnung geltend machen kann (vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974, BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017; OLG Karlsruhe
14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O
114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit
Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015, 182 ff, OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011,
5 S 148/11¸ OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; LG Kaiserslautern, Der
Verkehrsanwalt 2014, 246, Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom NJW 2017, 849, 852; ders.
SVR 2016, 321).
a.
Soweit die Beklagte gegen die Höhe der
Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat das
Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der
Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich
gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger,
welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten
geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu
berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil
vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem
Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes
überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten
Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U
21/14 vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).
b. Denn
die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des
Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden
Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das
Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende
Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder
überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr
steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger
Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu.
Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten
Rechtsprechung nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und
somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche
er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in
der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Beweis:
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne
Schätzung nach § 287 ZPO.
·
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG
Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
·
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom
20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des
Geschädigten.
Die Entscheidungen BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI ZR 491/15
vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017;
BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 ergingen aus Factoring auf Grundlage einer
Abtretung Erfüllung statt mit teilweise besonderen Preisvereinbarungen
(Ingenieursleistung in den Grundkosten), resultierend war dort der Geschädigte
nicht zur Zahlung verpflichtet, der Geschädigte konnte also utopische Preise
vereinbaren und der Schädiger war rechtlos gestellt, da kein Vorteilsausgleich
möglich war.
So wird im BGH
VI ZR 50/15 erklärt: „Dies wird durch die
im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte
dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte
gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs
statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der
Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand
entstanden ist.“, „Da aufgrund der
getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch
das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur
Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“
Im BGH VI ZR
61/17 wird erklärt: „Bei der von ihm
durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung kommt der
wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss, dass mit den
vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die
Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der Sachverständige hat mit der
angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar
zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich
denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche
Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit
dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem Punkt
vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR
50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und
einer Honorarvereinbarung…..)“
Im BGH VI ZR 76/16 vom
28.02.2017 wird erklärt „Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber
der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar,
sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten
erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des
Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen
Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender
Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher
Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei“
Die Entscheidungen BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI ZR 491/15
vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017;
BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind jedoch mit dem hiesigen Fall nicht
vergleichbar, da hier auf Grundlage der Abtretung erfüllungshalber zu
entscheiden ist, die hiesige Preisvereinbarung nicht den besonderen Passus
„Ingenieursleistung in den Grundkosten“ hat, der hiesige Geschädigte zur
Zahlung verpflichtet bleibt (keine utopischen Preisen vereinbart worden) und
der Schädiger nicht rechtlos gestellt ist, da ein Vorteilsausgleich möglich
ist.
Beweis:
·
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016.
·
2 BvR 2157/15
vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR 76/16
vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR 50/15
vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 357/13 vom
22.07.2014 .
·
BGH VI ZR
357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR
491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Zum hiesigen Fall, siehe Auftrag
und Rechnung entsprechend Klageschrift.
Nebenkosten inklusive Arbeitszeit und
Gewinnanteilen können - entgegen der Ansicht der Beklagten - abgerechnet
werden, wenn eine solche Abrechnung von Nebenkosten üblich im Sinne von § 632
Abs. 2 BGB ist.
Beweis:
·
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016 „Denn bei der
Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes
oder Sachverständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen
Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und
Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und
sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch
der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht
lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den
Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob
und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht im Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu
schreiben.“
·
OLG
Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017
in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). „Der
Auffassung des Landgerichts auf Seite 40 des angefochtenen Urteils, die
Nebenkosten seien für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, jedem
Geschädigten müsse sich bei diesen Kosten bereits auf den ersten Blick
aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen
nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat nicht. Woran der
Geschädigte erkennen können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile enthalten
sind, erschließt sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation der
KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss ihm
auch nicht bekannt sein. Darüber hinaus ist es bei einem auf privater Basis
tätigen Sachverständigen, anders als bei einem gerichtlichen Sachverständigen,
der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch nicht unzulässig, auch im Bereich
der Nebenkosten Gewinne zu erzielen. Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt
es – wie der Gutachter in dem der BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde
liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu
erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren
nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren
hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom
26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit
nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen
Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen erkennen
kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine
objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung
orientieren könnte. Der Geschädigte könnte allenfalls durch Rückfragen bei
mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob
der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder
eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger
Rechtsprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht
gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht
erkennen, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten überhöht sind.
Die
in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich auch in etwa in der
Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet
wurde“
·
BGH Urteil X ZR
80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
·
BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR
225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Der Gutachter
ist nicht verpflichtet seine betriebswirtschaftliche Kalkulation
offenzulegen und der Kläger ist auch nicht verpflichtet Einkaufsrechnungen
vorzulegen. Der Gutachter hat und darf, mangels gesetzlicher Vorgaben,
Gewinnanteile bzw. Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten
kalkulieren.
Die
Gutachtertätigkeit des Klägers wurde in den Grundkosten und in den Nebenkosten
kalkuliert, vereinbart und berechnet. Der Kläger beschränkte also seine
berechnete Arbeitszeit nicht nur auf die Grundkosten. Wer behauptet, dass die
in den Nebenkosten berechnete Arbeitszeit schon in den Grundkosten berechnet
wurde, also eine Doppelberechnung stattgefunden hat, handelt unzulässig,
rechtswidrig und willkürlich. Denn diese Behauptung ist kein Resultat einer
geeigneten Schätzgrundlage und steht im Widerspruch zur VKS-BVK Befragung, BVSK Befragung, dem veröffentlichten Marktvergleich mit 60
Versicherung welche vergleichbare Rechnungen anstandslos regulierten und den
veröffentlichten Rechtsprechung zu vergleichbaren Abrechnungen des Klägers.
Beweis:
·
VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale
Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial
und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Veröffentlichte positive Urteile des Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder klick hier).
Sollte die
Beklagte meinen die Abrechnung wäre Markt unüblich und für den Geschädigten
ersichtlich erheblich überhöht, so hat sie das auch zu beweisen. Also welcher
Gutachter rechnet am Markt erheblich geringer als der Kläger ab und wie hatte
der Geschädigte Kenntnisstand davon, denn eine Marktforschung muss der
Geschädigte nicht betreiben?
So verwirrt die
Beklagte mit dem BGH VI ZR 61/17 bzw. BGH VI ZR 50/15 bzw. BGH 491/15, welche
hier alle aufgrund der Abtretung Erfüllung statt nicht vergleichbar sind.
Denn auch in
den BGH Fällen wird die Offenlegung von
Einkaufsrechnungen und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen oder nur die
Erstattungsfähigkeit tatsächlicher Aufwendungen wie z.B. Materialkosten,
Verbrauchskosten oder Anschaffungskosten in den Nebenkosten ohne Gewinnanteil nicht
erklärt.
Im BGH VI ZR
50/15 wird erklärt: „Da aufgrund der
getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch
das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur
Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“
Im BGH VI ZR
61/17 wird erklärt: „Bei der von ihm
durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung kommt der
wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss, dass mit den
vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die
Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der Sachverständige hat mit der
angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar
zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich
denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche
Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit
dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem Punkt
vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR
50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und
einer Honorarvereinbarung…..)“
Der Kläger hat
weder eine vergleichbare Honorarvereinbarung getroffen noch bringt der BGH
damit zum Ausdruck dass keine Arbeitszeiten in den
Nebenkosten berechnet werden dürfen. Im hiesigen Fall wurde ein Preis
entsprechend Honorartabelle vereinbart, welche die Ingenieursleistung nicht nur
auf das Grundhonorar begrenzt und die Nebenkosten deutlich im erforderlichen
Rahmen (Bis-Preise) auswies.
Die genannten BGH Fälle mit den dortigen Honorarvereinbarungen sind mit
dem hiesigen Fall und der hiesigen Honorarvereinbarung nicht vergleichbar sowie
sind die Grundlagen der BGH Fälle, wegen unterschiedlichen Abtretungen, nicht
vergleichbar.
Entsprechend hat auch das Landgericht
Karlsruhe 20 S 18/16 mit Urteil vom 31.8.2016 mit Bezug auf die genannte
BGH-Rechtsprechung erklärt: „vom
26.04.2016 (NJW-Spezial 2016, 426) entgegen. Anders als hier hatte es im
dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung)
dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten
war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale
Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es
jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung.
In der
Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen
des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes
(JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO
als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es
allerdings – wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben.
Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt,
die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In
diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des
Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287
ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die
Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden.
Die
Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung
im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf
ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich
abrechnen.“
Beweis:
·
LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Mit folgenden Tatsachen ist bewiesen, dass der Kläger sogar im Rahmen
der üblichen Vergütung im Sinne § 632 Abs. 2 BGB abrechnet:
·
Es wurde mit dem Geschädigten ein
Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch berechnet,
welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit entsprechend
marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist in ihrer
Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts sowie
öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der
Erläuterungen zur Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.
·
Der Kläger hat seine Gutachtenrechnung
und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen
Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den
Grund- und Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser
Marktvergleich ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als
Tatsache bestätigt.
·
Ebenfalls hat der Kläger über 300
gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen Gerichten
bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung.
Beweis:
·
VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale
Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im
Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial
und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Veröffentlichte positive Urteile des Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder klick hier).
Entsprechend genannter Tatsachen ist die
Preisvereinbarung mit dem Geschädigten, die Zahlungsverpflichtung des
Geschädigten in Verbindung mit der Plausibilitätsprüfung, welche eine
marktübliche Abrechnung bestätigt, als Indiz zum erforderlichen Aufwand der
Schadensbehebung nach § 249 BGB zu werten.
Vergleichbare
Fälle mit ähnlichen Preisen und Abtretungsgrundlagen
wo teilweise auch der hiesige Kläger sein Recht durchgesetzt hat, sind OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG
Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014.
So hat der BGH
VI ZR 61/17 auch klargestellt das Ingenieurleistungen in Form von Arbeitszeit
in den Nebenkosten üblich Berücksichtigung finden und das auch nur ein Rahmen
(Bis-Preise) vereinbart werden kann, da die Aufwendungen in Form enthaltener
Arbeitszeit in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten vorab nicht klar
definiert werden können:
„Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier nur einen
Kostenrahmen geben kann. Denn bei der Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Sachverständigen können die
Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die
beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an
Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen,
unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende
verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen
eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den Befragten angegebenen
Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe
sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht im
Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu schreiben.“
Der BGH
bestätigt damit die hiesige Preisvereinbarung, da das Grundhonorar wie auch die
einzelnen Nebenkosten klar in einem Kostenrahmen vereinbart wurden und
Gewinnanteile wie auch berechnete Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den
Nebenkosten kalkuliert werden dürfen.
Der BGH VI ZR
61/17 mit Verweis auf BGH VI ZR 50/15 nimmt Bezug auf Drucksachen des Deutschen
Bundestages zum JVEG.
Aber auch
hieraus schlussfolgert die Beklagte fehlerhaft bzw. möchte abermals verwirren indem sie behauptet der tatsächliche Aufwand sind
die reinen Anschaffungskosten bzw. Materialkosten, welche der Kläger nur
ersetzt verlangen darf, wenn er die dazugehörige Einkaufsrechnung nachweist.
Richtig
erklären die Drucksachen (BT17/11471) des
Deutschen Bundestages zum JVEG, dass der tatsächliche Aufwand inklusive
Lohnkosten bezahlt werden soll, allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass ein
erfolgter Aufwand zu bezahlen ist auch dann, wenn der Auftrag zwischendurch
abgebrochen wurde:
„Unter Berufung des BGH 50/15 wird nun immer
wieder falsch erklärt, dass der Bundestag (BT17/11471) in der Neufassung des
JVEG als Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand (=Fremdrechnung)
berücksichtigt. Da musste ich doch mal prüfen und stellte im Zusammenhang
Gegenteiliges fest:
„Ziel der Neuregelung ist es, die Höhe der Gebühr von dem tatsächlich
erbrachten Aufwand und nicht von der Art des erteilten Auftrags abhängig zu
machen. Ob der Notar einen Entwurf zur Vorbereitung einer geplanten Beurkundung
oder davon losgelöst im Rahmen eines besonderen Auftrags fertigt, soll keinen
Einfluss auf die Höhe der zu erhebenden Gebühr mehr haben. Wenn der Notar mit
der Beurkundung beauftragt worden ist und der Auftrag zurückgenommen wird,
nachdem er zur Vorbereitung den Entwurf der Urkunde gefertigt hat, soll ihm
dieser Aufwand auch entsprechend entgolten werden. Er soll die gleichen
Gebühren beanspruchen können wie der Notar, der nur mit der Fertigung eines
Entwurfs betraut worden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die geltenden
Regelungen für Entwurfstätigkeiten (§ 145 KostO) nicht alle denkbaren
Sachverhalte befriedigend abdecken, die in diesen Bereichen nahezu
unüberschaubar sind. Um für jeden Einzelfall ein angemessenes Ergebnis zu
erzielen, soll hier das Instrument einer Gebührensatzrahmengebühr eingeführt
werden (Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 KV GNotKG-
E für den abgebrochenen Beurkundungsauftrag bzw. Teil 2 Hauptabschnitt 4
Abschnitt 1 KV GNotKG- E für die isolierte
Entwurfsfertigung).“
Alle in
Rechnung gestellten Positionen (Grundkosten und Nebenkosten) wurden als Aufwand
inklusive berechneter Arbeitszeit (auch in den Nebenkosten) erbracht und nicht
erheblich Markt untypisch überhöht abgerechnet.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters Herr Bär anzuschreiben über den Kläger.
a.
Der zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag
stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar.
Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen
gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der
Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des
Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer
jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche
Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen,
zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren
(vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15; LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017; LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
Beweis:
1. BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des
Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter,
Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,
„Das Aushandeln
personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit
einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden
Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der
Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der
Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht
zugänglich.“
„Entgegen der
Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um
einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein
unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn
unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten -
ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß
vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99
- Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil
vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46;
Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn.
171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um
eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den
Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden
Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als
Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für
die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen
muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit
unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei
offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen
Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen,
insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich
des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000
- KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“
So erklärt das
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung
des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): „Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung
entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten
Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell
einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will.
Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des
Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der
Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch
keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf
die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
b. Das Gericht hat
insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte
in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten
abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein
Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der
Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens
erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird
(z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu §
32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde,
dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen
bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine
hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug
auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit
als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen
für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde. Sie bedarf
keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten
angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt.
Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine
Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem
Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten
betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag
etwas Anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen
bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den
vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten
Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und
hinreichendem Sachverstand ausgestattet.
So auch das
hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG
98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der
Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines
überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine
Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige
Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des
zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages
einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen,
soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu
Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer
vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung
möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“
c.
Die oft erklärte Dolo agit Unterstellung der Beklagten, also das der Kläger
arglistig handelt und etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss ist entsprechend der VKS- und BVK
Honorarbefragung halt los, da er im üblichen Rahmen dieser Befragungen
abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch des
Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden
unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist.
Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten
an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein
derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer
vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung
überhöht und nicht erstattungsfähig ist. Wie dargelegt, bewegt sich das von der
Klägerin gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar
einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein
Schadensersatzanspruch nicht besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom
12.03.2015, 10 U 579/15, LG Halle 1 S
202/15 vom 16.11.2015).
Der dolo agit Einwand ist ebenfalls rechtlich unhaltbar, denn der
Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern im
erforderlichen Geldbetrag.
Der Dolo agit Einwand ist also verfehlt, denn es dürfen keine
anderen Maßstäbe an die Forderung gestellt werden, wenn die Forderung
abgetreten wird. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der
Schadensersatzanspruch abgetreten wird.
Deshalb ist für den Schadensersatzschuldner im
Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein zielführender Einwand (vgl. BGH
v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14; BGHZ61, 346, 347; AG
Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316 C 301/13 und dazu
das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).
Das heißt das Argument, dass der Beklagtenseite gegenüber dem
Sachverständigen die Möglichkeit zustehe, dem Schadenersatzanspruch ein
überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (dolo
agit Einrede) vermag nicht zu greifen. Dieser
Gegenanspruch soll daraus erfolgen, dass der Sachverständige bei Abrechnung
eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241
Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er nicht darüber
aufklärte, dass sein Honorar ggf. über dem üblichen Abrechnungssatz liege und
daher nicht in vollem Umfang erstattet werden (so etwa OLG Dresden mit Urteil
vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U 111/12; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom
27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).
Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem
Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist,
kann der Versicherer als Dritte nur Schadenersatz beanspruchen, soweit der
Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der
Versicherung bestehen.
Es besteht jedoch keine vertragliche Verpflichtung des
Sachverständigen, zu Gunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten
zu vereinbaren (OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen
579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die Vergütung von
Sachverständige gerade keine gesetzlich festgelegten Vergütungsregeln,
Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft mit der
BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft unterstellt.
Darüber hinaus können die Rechte des Dritten nicht weiter reichen,
als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die
subjektbezogene Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des
Geschädigten abzustellen ist (vgl. z.B. OLG München mit Beschluss vom
12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U 579/15 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014).
Nach der subjektbezogenen Schadenbetrachtung sind die
Sachverständigenkosten erstattungspflichtig. Die Rechnung des Klägers ist auch
in keiner Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung hätte erkennen
müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung
nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem Geschädigten in Ermangelung eines
ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241II BGB gegen den
Sachverständigen zugestanden, womit auch der Beklagtenseite kein Anspruch aus einem
etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen den Kläger zustehen
kann.
So auch das hiesige LG
Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015
aufgehoben hat: „Das
Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht
auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der
hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem
Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob
ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten
werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin
entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten
darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht
erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin
gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar
einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein
Schadensersatzanspruch nicht besteht.“
So
auch das LG Bielefeld 20 S 123/14
vom 17.04.2015: „Da sich vor diesem
Hintergrund die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht als
unüblich darstellen, kann eine Verletzung von vorvertraglichen
Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die Beklagte geltend macht, nicht
angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb fehl.“
So auch das LG
Dortmund 1 S 106/15 vom 07.07.2015: „Der
Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242
BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt,
BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst
wenn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem
Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem
Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH,
Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI
ZR 205/08,
Rn. 6 -zitiert nach juris)
kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber,
dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits
aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden
Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG
Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“
Antrag:
Sollte das Gericht dennoch nach Dolo agit oder mit Vertrag zur Schutzwirkung Dritter
entscheiden, so bitte und beantrage ich hiermit, zur Bildung des Rechtsfrieden,
in Beachtung des LG Halle die Berufung zu zulassen, da das LG Halle die
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber erklärt
hat sowie eine Abrechnung über BVSK HBV und auch über den
max. Werten des BVSK in der Gesamtschau der Rechnung aus Sicht des Geschädigten
gebilligt hat und den Dolo agit
sowie den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter verneint hat.
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG
Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG
entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
Es ist unzulässig durch errechnete Mittelwert
(aus ungeeigneten Schätzgrundlagen) als statistisch ermittelte Rechengrößen den
zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag zu bestimmen (vergleiche BGH VI ZR
398/02 vom 29. April 2003).
So sind die ermittelten Rechengrößen BVSK
(vergleiche VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 zum selben Sachverhalt
wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016, BGH VI ZR 357/13 vom
22.07.2014, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates
Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom
21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 und OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom
26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015)
und JVEG
(vergleiche VII ZB 74/06 vom 25. Januar 2007; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017; LG
Karlsruhe 19 S 8/16 vom
23.12.2016; LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom
31.08.2016, LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom
25.05.2016 und LG Halle 1 S 202/15 vom
16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015)
im hiesigen Fall keine geeignete Schätzgrundlagen darstellen, da
diese nicht den regional üblichen Markt der freien unabhängigen
Sachverständigen erklären, d. h. auf Basis eines Sondermarktes (BVSK aus
Vorgaben und JVEG zur Abrechnung gerichtlich bestellter Gutachter) entstanden
sind, welcher hier nicht verwertbar ist (vergleiche BGH VI ZR 132/04 vom
12.07.2005; BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016; BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009;
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010), da der Kläger nicht dem Personenkreis des
JVEG und des BVSK zuzuordnen ist und auch keine Vergünstigungen (Kaskoaufträge,
keine Haftung usw.) erhält.
·
BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Der
Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert
als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung
erforderlichen Betrag.“
Antrag:
·
Sollte das Gericht dennoch nach Mittelwerten einen erforderlichen
Betrag bestimmen und entsprechend die Rechnung des
Klägers kürzen wollen, so wird hiermit richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Zulassung der nächsten Instanz, zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG Vergleich bleibt
hier aus Abtretung erfüllungshalber und ohne gesonderte Preisvereinbarung unzulässig:
·
BGH VII ZB
74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein JVEG
für private Gutachter- „Dabei wird zu
beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns
des Sachverständigen die Sätze des Justizver-gütungs-
und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder
gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da
dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar
regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht
davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein
wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen
Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des
Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so
bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.“
·
Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist,
wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB
gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz. „Nach dem genannten Urteil ist auch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die
Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht.
Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren
beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand
entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen
Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen,
dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch
deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der
Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach
den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der
Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen
Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR
122/05 - aaO Rn. 19).“
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
– kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung
bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –„ Einer Übertragung der Grundsätze für
die Ver gütung gerichtlicher Sachverständiger auf
Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im
Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in
einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln
sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher
Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung
zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der
nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme
der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines
möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel,
aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).“
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg
13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Am Stammsitz der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger,
kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches
Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80
€/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit
pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/-
gerechtfertigt sind. „Auch hinsichtlich der Nebenkosten kann nicht
festgestellt werden, dass diese für den Geschädigten erkennbar deutlich
überhöht sind. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016 ausgeführt, es sei
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der
Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten
gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht
(BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI
ZR 50/15 – zitiert nach Juris). Der BGH führt in der
zitierten Entscheidung aus:
„Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss
Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind,
kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im
Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann
dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich
erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter
gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat“.
Der Auffassung des Landgerichts auf Seite 40 des
angefochtenen Urteils, die Nebenkosten seien für den Geschädigten erkennbar
deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei diesen Kosten bereits auf
den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der
Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat
nicht. Woran der Geschädigte erkennen können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile
enthalten sind, erschließt sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation
der KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss
ihm auch nicht bekannt sein. Darüber hinaus ist es bei einem auf privater
Basis tätigen Sachverständigen, anders als bei einem gerichtlichen
Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch nicht unzulässig, auch im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu
erzielen. Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in
dem der BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat –
ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein
ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es
seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro
erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.4.2016). Da
es ortübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier
vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem
der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen erkennen kann,
dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine
objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung
orientieren könnte. Der Geschädigte könnte allenfalls durch Rückfragen bei
mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob
der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder
eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger
Rechtsprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht
gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht
erkennen, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten überhöht sind.
Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen
sich auch in etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom
11.2.2014 nicht beanstandet wurde“
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG. „Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich
aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle,
vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der
Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der
DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG
(bejahend LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 [juris]; s.a. AG Mannheim, Urteil vom 12.10.2012, Az. 10 C
347/12) ist abzulehnen (entgegen etwa AG München, Der Verkehrsanwalt
2012, 37; LG Rostock, Der Verkehrsanwalt 2013, 123 = DV 2013, 123; AG Krefeld,
Urteil vom 16.10.2014, Az. 10 C 361/14; vom 18.11.2014, Az. 6 C 244/14; LG
Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, Az. 3 S 53/14; LG Oldenburg, NZV 2014, 94; LG
Frankfurt, SP 2011, 449; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. November 2014 – 8 O
1426/14 [juris]). Der Bundesgerichtshof hat die
Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private
Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach
abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR
2007, 560 und v. 04.04.2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182). Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von
Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken
auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich
Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres
Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7
JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr.
7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von
Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten,
abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12, NJW 2014, 1668),
ist dies fehlerhaft. Der BGH hat
ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe
der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG
abgestellt werden. Selbst der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich
bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1
JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke
fehlt (so BGH, a.a.O. [Rd. 13 bei juris])“
·
LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG,
kein analoges BGH Urteil 50/15 da die
Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht
vergleichbar ist: „Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete
Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die
Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich
Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann
aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von
den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin
a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen
Vereinbarung. In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus,
dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes
(JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO
als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine
konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei
Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten
erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte
nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen
Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen
kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen
werden. Die Bestimmungen des JVEG können
jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2
BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die
Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG
Halle 98 C 1034/15 mit JVEG Vergleich vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
– kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des
Geschädigten, kein Dolo-agit -
Nicht verwertbarer Sondermarkt ist der BVSK, denn im Vergleich zu
den jeweiligen BVSK Befragungen ist festzustellen,
dass das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK ca. 25%
günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine Verwertung
für den üblichen regionalen Markt untauglich ist, so mal der BVSK schon im
Jahre 2010 wegen Preisabsprachen vom Bundeskartellamt abgemahnt wurde. Die BVSK Befragung ist keine maßgebende Gebührenordnung.
Beweis:
Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 erklärt, dass die BVSK
Befragung komplett keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, da diese
auf Vorgaben beruht.
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016:
„Für die
Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht
berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen
hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die
Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen
oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011
ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des
Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der
Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK
als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“
„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen
Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit
der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von
Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten
abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende
verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen
eines Drogeriemarktes.“
„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei
anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend
höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des
üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht
klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen
war und ob und ggf. in welcher Höhe
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den
Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der
Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die
Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz
entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen
Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten
zuschreiben.“
„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen
grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer
Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und
es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl.
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche
Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu
unterziehen.“
Da sämtliche BVSK Befragung
auf Vorgaben (Gesprächsergebnisse und Honorartableau) basieren, sind auch
sämtliche BVSK Befragungen keine geeigneten Schätzgrundlage. Somit ist das
Gericht wie auch der Geschädigte verpflichtet zur Plausibilitätsprüfung nur
geeignete Schätzgrundlagen (z.B. VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter
Rechnungen) zu verwenden „Der Tatrichter
ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei.
Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein
Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss
gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl.
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche
Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu
unterziehen“ (vgl. BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017).
Die Befragung des BVSK ist nicht verwertbar
und keine geeignete, tragfähige Schätzgrundlage da diese nicht den
ortsüblichen Markt erklärt, denn im Raum Halle hat kein freiberuflicher
unabhängiger Sachverständiger an der BVSK Befragung
teilgenommen (vergleiche BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008). Auch ist die
angegebene Teilnehmerzahl fehlerhaft, da viele Befragte doppelt und dreifach
registriert wurden. Weiterhin basiert die Befragung auf einen Sondermarkt
mit Preisabsprachen zu verschiedenen Versicherungen (Gesprächsergebnisse
und Tableau) welcher in der Befragung mit berücksichtigt wurden sowie hatte der
Geschädigte von dieser Befragung keine Kenntnis, so dass keine taugliche
Schätzgrundlage mit den BVSK Befragungen besteht, somal
im Internet schnell die erteilte Abmahnung des BVSK wegen Preisabsprachen
ersichtlich ist, was jedem Laien Untauglichkeit erklärt (vgl. OLG Stuttgart 12
U 94/15 vom 26.01.2016, LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016, LG Hannover 10 S
21/15 vom 20.05.2016, OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017, OLG Frankfurt am
Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016).
Die
Tauglichkeit der BVSK Befragung als Schätzgrundlage
wird hiermit bestritten.
Die
BVSK
Befragungen
sind aufgrund von Vorgaben (Gesprächsergebnisse, Tableau und Vorgabe in der
Befragung) keine zur Plausibilitätskontrolle geeignete Schätzgrundlage, sodass
auch höhere Abrechnungen in den Grundkosten wie auch in den Nebenkosten als
erforderlich zu werten sind.
Beweis:
2.
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016.
3.
BGH VI ZR
357/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
4.
BGH VI ZR
225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
5.
Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
6.
OLG Bamberg 1 U
63/16 a vom 23.02.2017 in
Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
7.
OLG Frankfurt
am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
8.
OLG Stuttgart
12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
9.
LG Halle 1 S
75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
10.
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
11.
LG Halle 1 S
202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
12.
LG Halle 1 S
125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
13.
AG Leipzig 102
C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
I. Nebenkosten sind auch über 50% zu den Grundkosten
nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall nicht
anwendbar.
Es wird hiermit bestritten, dass das OLG Dresden mit seiner
pauschalen Deckelung der Nebenkosten zum hiesigen Fall analog anwendbar ist, da
diese Kenntnis dem Geschädigten nicht zu unterstellen ist und da das OLG
Dresden regional und zeitlich zum hiesigen individuellen Einzelfall nicht
vergleichbar ist. Vielmehr sind die üblichen Abrechnungsmodalitäten am hiesigen
Markt mit auch über 50% Nebenkostenanteil für den Geschädigten als erforderlich
anzusehen. So auch die Rechtsansicht am hiesigen Gerichtsbezirk und auch
aktuell am Gerichtsbezirk Dresden zu vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.
Beweis z.B.:
BGH
· BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
· BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten
aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale
Decklung
OLG Naumburg
· OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.
OLG München
· OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
OLG Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine
Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
LG Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden-
Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei
Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten,
Nebenkosten, Pauschale OK
LG Halle
· LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen
auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
2.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –
AG Leipzig
· AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte
das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und Nebenkosten auch über 50% nicht als
erforderlich ansehen und pauschal ohne Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung
nicht zu gelassen werden, so ist leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung
zu rechnen.
Antrag:
Antrag auf
vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem Kläger sind die willkürlichen rechtswidrigen
Rechnungskürzungen des Gerichtes trotz bestehender und für jeden Laien
erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So, dass das Gericht, der ZPO
verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen
entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.
Entsprechender Hinweis wird hiermit zum Einzelfall beantragt.
Hierbei sei zur Ermittlung erforderlicher Kosten beim
Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14) hingewiesen:
„Liegt der
Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden
Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2
Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten
Preise vorzunehmen.“
Beweis:
·
BGH VI ZR
211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
-Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen
des Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter,
Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,
„Das Aushandeln
personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit
einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden
Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der
Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der
Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht
zugänglich.“
„Entgegen der
Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um
einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein
unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn
unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten -
ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß
vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99
- Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil
vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46;
Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn.
171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um
eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den
Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden
Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als
Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für
die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen
muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit
unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei
offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen
Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen,
insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich
des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000
- KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“
So gibt es auch am hiesigen Gerichtsort die Bestätigung der
gleichen Preisvereinbarung.
Beweis z.B.:
Vfgh
·
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis -
·
BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis
LG Halle
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG
Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit -
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
AG Halle
·
AG Halle 96 C 193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro
Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach
Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €,
sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe
von 181,76 €, entsprechend bestehender Preisvereinbarung, verurteilt
wurde. Die Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den
Streit auf dem Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von
181,76 € sitzen blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen
Schadensersatz erklärt und die Gutachterrechnung im mittleren Bereich der
VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII
ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten
erspart und selbst geklagt.
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG Merseburg
·
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden
Preisvereinbarung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt
und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Beklagte
ignoriert vorsätzlich die Tatsache, dass es keine Abrechnungsnormen für den
freien Sachverständigen gibt, sodass resultierend jeder Sachverständige seine
eigene betriebswirtschaftliche Kalkulation tätigt, was zu einer gewissen
Bandbreite von inhaltlich unterschiedlichen Abrechnungen führt (vergleiche BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017: „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar
einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bewegen kann.“).
Da wir vom deutschen Grundgesetz geschützt in einem freien Markt
leben, so ist diese Bandbreite gewollt und normatives Eingreifen verboten
(vergleiche BGH VI ZR 73/04 vom
18.01.2005: „In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern
subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.)“ ).
Allerdings führen die unterschiedlichen Abrechnungen zu jeweils
einen Gesamtbetrag, welcher zur Plausibilitätsprüfung verwendbar ist
(vergleiche vom Kläger erzieltes OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016: „Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung,
wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch
erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom
Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer
werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die
darauf gerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit
der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu
überprüfen, nicht gerecht“).
Die Gesamtbetrachtung der Rechnung ist subjektbezogen zur
Plausibilitätsprüfung nur beachtlich, also was würde am regionalen Markt
(z.B. entsprechend der VKS-BVK Befragung und entsprechend des vom Kläger
veröffentlichten Marktvergleich) ein vergleichbarer freier Sachverständiger für
sämtliche erbrachten Aufwendungen abrechnen und am Markt reguliert werden. Es
ist also die Summe aus Grundkosten und Nebenkosten variieren der Anzahl und der
Aufwendungen z.B. entsprechend VKS-BVK Befragung zu bilden
um dann festzustellen ob der gesamte Rechnungsbetrag im üblichen Rahmen ist
oder gar evident überhöht dessen abgerechnet wurde. Sodass erst bei einer
festgestellten Evidenz zum Üblichen das Übliche geschätzt werden darf, denn der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und sollte möglichst
vollständigen Schadensausgleich erhalten.
Beweis:
1. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) – normative
Schätzung bei Preisvereinbarung ist Willkür-
2. Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr
1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur
subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung
ist zu unterlassen –
3. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
4. BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar
einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bewegen kann.“
5. BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). SV Kosten
entsprechend Werkvertrag (Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe,
keine festen Sätze, gibt Bandbreite „Darüber
hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder
Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“
6. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
7. BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): „In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6.
Juli 2004 – VI ZR 266/03 –
aaO, jeweils m.w.N.)“
8. OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in
Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Gesamtschau der
Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es
ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
der erforderlichen Gutachterkosten ist im Schadensersatz nicht
erlaubt, wenn nicht ersichtlich evident abgerechnet wurde:
Beweis z.B.:
VfGh
BGH
OLG Frankfurt
am Main
OLG Naumburg
OLG München
OLG Saarbrücken
LG Halle
AG Leipzig
Antrag:
Die Indizwirkung der ggf. vom Geschädigten noch nicht
bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt dem Geschädigten (abgetreten den Kläger) als Beweis zum Erforderlichen,
wenn die Rechnungshöhe in der Gesamtschau nicht für den Geschädigten ex-ant ersichtlich evident überhöht ist, was die VKS-BVK
Befragungen und die Veröffentlichungen des Klägers (Marktvergleich und
gewonnene Urteile) beweisen. Verstärkt wird diese Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung durch die bestehende Preisvereinbarung mit resultierender
Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, denn laut § 249 BGB steht dem
Geschädigten vollständiger Schadensausgleich zu.
Denn auch der
X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und
Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und
erklärt auch (logisch) das es in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen
Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung
gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob
schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks
entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller
gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass
das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen
differenziert hat.“
Aber auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erklärt,
dass in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung nicht zu unterscheiden ist ob diese bezahlt wurde oder auch nicht. Denn die Unterscheidung zwischen
liquiden Geschädigten (kann Rechnung vorab bezahlen) und illiquiden
Geschädigten (kann Rechnung vorab nicht bezahlen) verbietet sich entsprechend Grundgesetz Art. 3, Abs 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.“.
So macht sich
hiermit der Kläger die Begründung des LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom
25.05.2016 zu eigen:
„Die Indizwirkung der Rechnung im
Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht
deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat.
Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in
der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als
auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die
Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung
hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden.,
„Die Auslösung von Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens
erfolgt maßgeblich durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit
verbundene Begründung der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der
Verbindlichkeit. Ein Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in
Betracht, wenn die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an den Gutachter
abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet
gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich
erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet,
falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen
kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte,
tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr
in Anspruch genommen werden würde, ist weder
vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.“ und
„Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen
Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt
eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz
vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist
keinerlei örtlichen Bezug auf.“
Beweis:
·
BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
·
BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O
702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG
Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier).
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 637/17 vom 20.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
- Gegen Unfallverursacher mit Rechtsanwalt von der HUK Allgemeinen
Versicherung, es besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten
Rechnung, der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und die
Orientierungshilfen wie JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem
Geschädigten nicht bekannt sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und
entsprechend das Gericht nach freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die
geforderten Grundkosten wie auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen
Kosten bewegen.
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier).
·
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom
20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des
Geschädigten.
·
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Gewonnene Urteile (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier).
·
Marktvergleich bezahlte Rechnungen des Klägers (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
VKS-BVK Befragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Honorartabelle des SV-Büro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
So möchte die
Beklagte, die Indizwirkung der noch unbezahlten Rechnung verneinen, da der BGH
in den Urteilen VI 50/15, 471/15, 76/16, 61/17 und 357/14 aus Abtretung
Erfüllung statt (keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigte
und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich) die Indizwirkung der unbezahlten
Rechnungen ebenfalls verneint hat. Die Beklagte vergleicht jedoch falsch Äpfel
mit Birnen und ignoriert die Tatsache, dass hier aus Abtretung erfüllungshalber
gestritten wird und der BGH vergleichbar aus Abtretung erfüllungshalber noch
nie die Indizwirkung der Rechnung verneint hat, da logischerweise
(vorausgesetzt man kann mit Logik umgehen) der Geschädigte entsprechend seiner
Zahlungsverpflichtung auf den Schaden sitzen bleibt obwohl der Schädiger die
Möglichkeit des Vorteilsausgleich hat und zum vollständigen Schadensausgleich
verpflichtet ist.
Die Urteile des
BGH 50/15 oder 471/15 oder 357/14 oder VI ZR 76/16 oder BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind mit dem hiesigen Fall nicht
vergleichbar, denn dort besteht auf Grundlage der Abtretung Erfüllung statt keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten. Somit
bestehen auch keine Regressansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter, die
im Rahmen des Vorteilsausgleich an den Versicherer abgetreten werden könnten
und somit wäre der Versicherer rechtlos gestellt.
So erklärt der BGH VI ZR 76/16: „Die
Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen
wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser
Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu
einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen“
Aber selbst der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 stellt auch klar, dass ein
„anderer
gleich gewichtiger Indizien“ zur
Erforderlichkeit der Rechnung eine Indizwirkung entfaltet.
Diese anderen gleichgewichtigen Indizien sind die mit der vom
Geschädigten verpflichtenden Plausibilitätsprüfung verbundenen Tatsachen.
Tatsachen:
·
Es wurde mit dem Geschädigten ein
Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch berechnet,
welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit entsprechend
marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist in ihrer
Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts sowie
öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der
Erläuterungen zur Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.
·
Der Kläger hat seine Gutachtenrechnung
und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen
Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den
Grund- und Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser
Marktvergleich ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als
Tatsache bestätigt.
·
Ebenfalls hat der Kläger über 300
gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen Gerichten
bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung.
Die Beklagte
hat aus ex-anter Sicht des Geschädigten (ohne Marktforschung) Gegenteiliges am
regionalen Markt zu beweisen, was der Beklagten als Regulierer von tausenden
Gutachtenrechnungen nicht schwer fallen dürfte, wenn
ihre Behauptung der angeblich evident überhöhten Rechnung stimmen würde.
Somit trägt, entsprechend vorgelegte
Rechnung, die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast zu ihren Behauptungen,
ihr Bestreiten ins Blaue ist unzulässig und sie hat den Weg des
Vorteilsausgleich zu wählen, da der hiesige Streit nicht auf den Rücken des Geschädigten
auszutragen ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom
08.12.2009; Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr
1925/13 vom 28.07.2014; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates
Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013; BGH XI ZR 183/01
vom 19.03.2002; BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR
122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013; BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017;
OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017; OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015; OLG München 10 U 579/15
Beschluss vom 12.03.2015; OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG Naumburg
4 U 49/05 vom 20.01.2006).
Denn hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen
Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und
Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der
Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Welcher
Gutachter in der Region rechnet nach den Vorstellungen der Beklagten, unter
Beachtung, dass im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind, ab?
Diese Darlegung bzw. dieser Beweis sind von der Beklagten nach §249 BGB noch zu
erbringen!
Für
die Erforderlichkeit ist zwar der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der
Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe
-einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte
regelmäßig durch Vorlage der von ihm zu begleichenden Rechnung des
Sachverständigen, aus Abtretung erfüllungshalber. Die tatsächliche
Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches
Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in
ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der –
vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten –
beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH,
Urteil VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014.).
Hierbei
reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die
Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit im Rahmen der
subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.
Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs-
und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04
und erklärt auch (logisch) das es im Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung
keinen Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden
Rechnung gibt: „Ebenfalls ist
unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des
mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als
gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher
ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten
Rechnungen differenziert hat.“
Beweis :
BGH
·
BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
OLG
„Ein Indiz für die
Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten
Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich
über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen
Umstände des Einzelfalles einschließlich der, vor dem Hintergrund der
subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil
vom 11. Februar 2014, VI
ZR 225/13, NJW 2014,
1947). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die für den Geschädigten
erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses
Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erweisen.
Der
Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des
Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu
befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und
Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn die Rechnungshöhe bildet bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“
Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Bezogen
auf die Rechnung eines Sachverständigen ergibt sich aus der zuvor zitierten
Rechtsprechung, dass einfaches Bestreiten auch darin liegen kann, dass es
allein auf die Unüblichkeit des abgerechneten
Honorars gestützt wird. Es reicht nicht aus, nur auf die objektive
Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des §
632 Abs. 2 BGB abzustellen. Nicht einmal der Umstand, dass die vom
Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung
ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen
Verstoßes des geschädigten Zedenten ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Juli 2014, VI
ZR 357/13,
NJW 2014, 3151). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand
zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die
spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichenweise
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.
Februar 2014, VI
ZR 225/13).
Gemessen an diesen Vorgaben spiegelt der in der streitgegenständlichen Rechnung
des Klägers vom 27. Dezember 2011 (Anl. K1, Bl. 5 GA
I) abgerechnete Betrag einschließlich der Nebenkosten den aus Sicht der
Geschädigten zur Schadensfeststellung erforderlichen Aufwand wieder. Der Senat
folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der
abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist.“
LG Halle
LG Karlsruhe
1. LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom
25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber Auszahlungsverpflichtung besteht, kein
JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die
Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht
vergleichbar ist, Gewinnanteile und Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten
berechnet werden:
„Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen
unangemessener Benachteiligung der Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der
Beklagten erlangte der Sachverständige durch die Abtretung nicht die
Möglichkeit, die Forderung gegen den Unfallverursacher und daneben gegen die
Geschädigte geltend zu machen, ohne dass er im Falle einer Zahlung durch die
Geschädigte zur Rückabtretung verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung
erfolgte „erfüllungshalber“. Der Sachverständige war hiernach gehalten,
zunächst Erfüllung aus der abgetretenen Forderung zu suchen, während seine
Forderung gegen die Geschädigte während der hierauf
gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 75.
Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach
dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte,
liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die
Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine bloße
Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender
Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der
vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des
Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne
dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre. Eine
unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn
die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“
gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem
Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet
gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an
diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge,
a.a.O., § 930 Rdn. 28).
„Der
abgerechnete Betrag war in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich.
Raum für eine Schätzung, wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG
vorgenommen hat, besteht nicht.
aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer
Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).
bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches
Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.
Die Indizwirkung ist
nicht entfallen:
Entgegen dem Vortrag
der Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer
Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13;
NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden,
dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für
die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen.
Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die
Nebenkosten überhaupt oberhalb der üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies
in erheblicher Weise der Fall war und ob die BVSK-Befragung eine geeignete
Schätzgrundlage hierfür darstellt (verneinend BGH NJW
2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt
eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in
der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren
Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten
hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur
Klärung der streitigen Frage nicht nachgegangen zu werden:
Die Beklagte hat
nicht vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte
sich mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten
musste sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass
überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es
mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest
teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch
erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller
typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht
erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also
solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B.
Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten,
die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie
Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet
werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten
(durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine
dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit
enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt
werden kann, dass die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die
Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem
juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen
jedenfalls nicht verlangt werden.
Die Indizwirkung der
Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt
auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die
Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW
2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW
2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige
Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich
entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten
(bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen
der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den
Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs
Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von
vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte
hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten,
bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit
dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die
Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich
aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch
genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann
dies sonst angenommen werden.
Die Indizwirkung der
Rechnung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs
der Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom
10.12.2015, 9 S 189/15,
zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den
oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die
Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags
begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich
erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.
cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen
Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt
eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz
vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist
keinerlei örtlichen Bezug auf.
dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der
Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist.
Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit
begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen
Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt
sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der
hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu
werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris).
Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur
Schadensbeseitigung erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch
immer – zu Lasten der beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch
anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten
gehen, die auch nach Abtretung ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet
bleibt, nachdem die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.“
AG Dessau
Roßlau
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
AG Halle
AG Leipzig
1. AG Leipzig 103
C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –
3. AG Leipzig 102
C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Indizwirkung der
vorgelegten Rechnung sein mit entsprechender Beweislastverteilung sein, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen
auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG Halle
· AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Nebenkosten Prozentzahl sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Nutzung der Befragungen
des VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des
BVK (Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter
KFZ-Sachverständiger e.V.) ist, in Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht
im Internet als auch unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html), als
Schätzung zur Rechnungshöhe nach § 287 ZPO zur Plausibilität bzw. als
Prüfmaßstab zur Preisvereinbarung der Gutachterrechnung zulässig.
Der BGH VII ZR
95/16 vom 1. Juni 2017 hat klargestellt, dass die BVSK
Befragung und die VKS-BVK Befragung eine geeignete Grundlage zur
Plausibilitätsprüfung darstellt.
Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 hat anschließend klargestellt,
dass der BVSK nun (aufgrund von Vorgaben) nicht mehr eine geeignete Grundlage
darstellt. Hierbei ist den Entscheidungsgründen des BGH VI ZR 61/17 zu
entnehmen, dass sich die Vorgaben (Gesprächsergebnis, Tableau,
Befragungsvorgaben) nicht nur auf die Nebenkosten
sondern in Wechselwirkung auch auf die Grundkosten beziehen, sodass der BVSK
als Schätzgrundlage gänzlich ungeeignet ist. Entsprechend ist nunmehr die
VKS-BVK Befragung, auf die sich der Kläger bezieht, zur Plausibilitätsprüfung
unter Beachtung der Preisvereinbarung, zu verwenden ist.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS,
BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR
95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Vorteilsausgleich bei Abtretung erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung
ist möglich, Plausibilitätsprüfung nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B.
wir raten zur Hilfe durch einen Rechtsanwalt) zum Laien
wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart wurde. „Bei der von Privatpersonen beauftragten
Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur
Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um
massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer
Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem
Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden
freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.,
und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des
TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen
beziehen. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen
festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb
einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632
Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel
ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert
(vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem
Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet
werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt
würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von
Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon
aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner
Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm
angesichts der oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern
auf diesem Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“
·
BGH VI ZR 61/17
vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben
Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom
19.07.2016 – Kein BVSK als
Schätzgrundlage wegen Vorgaben-:„Für die
Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht
berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen
hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die
Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen
oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011
ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des
Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der
Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK
als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“
„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen
Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit
der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von
Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten
abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende
verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen
eines Drogeriemarktes.“
„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei
anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend
höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des
üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht
klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen
war und ob und ggf. in welcher Höhe
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den
Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der
Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die
Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz
entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen
Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten
zuschreiben.“
„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen
grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer
Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und
es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl.
Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche
Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu
unterziehen.“
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1
S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle
97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O.,
VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag
Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten
pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht
erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der
Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
·
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler
„BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den
Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/
2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS-
Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich
ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein
alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist,
Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-
AG
Bitterfeld-Wolfen
1.
AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der
VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.
AG Bochum
2. AG Bochum 42 C
313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Schätzung
nach VKS-BVK 2012-13
AG Halle
3. AG Halle 91 C
3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). –
Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den
Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den
Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des
Geschädigten und keine Marktforschung-
4. AG Halle 91 C
4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
5. AG Halle 99 C
1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK.
6. AG Halle 91 C
4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten –
AG Leipzig
1. AG Leipzig 103
C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2. AG Leipzig 102
C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten
nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Montabaur
1. AG Montabaur 10
C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Schätzung nach VKS-BVK –
AG Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Nach VKS-BVK Befragung okay.
Antrag:
2. Sollte das
Gericht gegenteiliger Ansicht zur VKS-BVK Befragung sein bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
VKS-BVK
Überblick:
1. Preistabelle
des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
2.
BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
3.
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
4.
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom
12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
5.
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015
6.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
7.
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
8. AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
9.
AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
10.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
11.
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
12.
AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
13.
AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
14.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
15.
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier).
16.
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
17.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Archivkosten, sind
angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen
streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten
Gutachtenexemplare regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten
Sachverständigen und beteiligten Anwälten angefordert.
Beweis z.B.:
Beispiel einer Archivexemplaranforderung vom Gericht, gerichtlich
bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt (siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf oder klick hier).
LG Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das
vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v.
953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil
des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn.
58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die
Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
AG Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
·
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
·
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
·
Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der durchgeführte Aufwand zur digitale
Aufarbeitung-Onlineversand ist erstattungsfähig.
Beweis z.B:
LG Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das
vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v.
953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil
des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn.
58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die
Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
AG Halle
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
·
AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016
Antrag:
· Sollte
das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt
eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Fahrtkostenabrechnung bzw.
die entsprechenden durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der
Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren
sowie sind die Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.
Beweis z.B.:
OLG Naumburg
3.
OLG Naumburg 2 U 90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier)
– keine Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer
(Fahrer zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
LG Halle
4. LG Halle 1 S
164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen
auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
5. LG Halle 1 S
125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
6. LG Halle 1 S
63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
7. LG Halle 1 S
81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Fahrtkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Die Restwertermittlung ist,
ohne Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt)
üblich auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese
Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil
der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des
BVSK („….Als Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch
vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den
mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem
Gutachten beiliegen…..“)beweisen. Nachträgliche Überangebote
ohne Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen Regulierungsrahmens
sind unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen hat, da Ihre
Argumentation hiermit bestritten wird.
Beweis z.B.:
1. BGH VI ZR
673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
-Ausdrücklich gegen Beschluss des OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen
Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom 22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U
13/15, Restwert ist regional zu ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht
zum Schädiger, Onlinebörsen sind Sondermarkt.
2. BGH VI ZR
205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Restwert nur
auf dem regionalen Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
3.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das
vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v.
953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil
des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn.
58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die
Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
4. LG Halle 1 S
228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5. LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) hat die Restwertermittlung und dessen
separate Berechnung bestätigt:
„ee) In den Fällen …… hat der Kläger eine Restwertermittlung
vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in Rechnung gestellt. Soweit die
Beklagte die hierauf entfallende Vergütung bestreitet, ist dies angesichts des
substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich. Darüber hinaus ist
nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach ihren jeweiligen individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten erkennen können, dass die vom
Kläger für die Nebenleistungen als solches ortsüblich sind und die verlangten
Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014
a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten
die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen,
rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch
nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.),“
6. LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
„Gleiches
gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung gestellte
gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im
Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist
eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte
Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung
nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten
nicht - wie es die Beklagte begehrt - pauschal verneint werden kann.“
7. LG Halle 197/12
vom 27.12.2012 Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV
Rechnung inkl. Restwert und Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem
regionalen Markt zu ermitteln-.
8. AG
Halle 104 C 3647/16 vom 23.11.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
Allianz verliert Regressverfahren zur Restwertermittlung gegen den Gutachter,
sie meinte die Differenz zum utopischen Restwert aus Rumänien über die Car-TV
Börse vom Gutachter fordern zu können, es konnte keine fehlerhafte Ermittlung
des Gutachters dargelegt werden.
9. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung sind
separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der
BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“ -
10. AG Halle 102 C
2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde
11. AG Halle 92 C
2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen,
über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich,
negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt –
12. Preistabelle
und Honorarbefragungen inkl. VKS und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht akzeptieren oder deren
Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht
haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Der Restwert wurde mit einer Anfrage an je über 300 Aufkäufern
korrekt ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.
·
Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll
zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.
·
Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf
www.sofort-vor-ort.de
Deckblatt
und Inhaltsverzeichnis sind zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Die Datenbankberechnung ist
separat abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als
erforderlich abrechnungsfähig.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw.,
entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten
auch über BVSK.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra
aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus
berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass diese
Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).
·
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – SV
Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist
verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Das Mahnwesen arbeitet
mit den geforderten Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe
anzuerkennen.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50%, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95
Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung
mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.
AG Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut
ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten-
AG Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG Halle
1.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -kein
Markteingriff, 12,00 Euro Mahnkosten
2.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
3.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
4.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
5.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK –
AG Leipzig
3.
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht
deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
AG Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Zinsenforderung zu
den verauslagten Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent
gezahlt, also der Kläger musste hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend
Quote gerechtfertigt.
Beweis z.B.:
·
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
·
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
·
AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK –
·
AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Bagatellschaden, ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im
Sinne der Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt und
kein Bagatellschaden (vergleiche BGH VI ZR 365/03:
„Die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“
„Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu
ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf
abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen
bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den
Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings
kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach
§ 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung
tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere,
kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines
Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.). c)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen
sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM
(715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden
gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt
in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze
anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl.,
§ 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.;
Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“)
Wenn die Beklagte oder das Gericht ex post
gegenteiliges behauptet, so ist diese Behauptung nicht verwertbar, da nur die
ex ante Sicht des Geschädigten entscheidend ist und das Gericht nur Schätzungen
zum Wohle, aber nicht zum Nachteil, des Geschädigten durchführen darf.
Beweis:
·
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere
Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum
Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht
über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
Die Bagatellgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegt bei ca. 700,00
Euro brutto bei einfachgelagerten Schäden vgl. BGH Fall
30. November 2004, Az: VI ZR 365/03 (kleine Delle in
der Tür).
Hier beträgt der Reparaturschaden 884,04
Euro brutto.
Es wurde ebenfalls eine Wertminderung von 300,00
Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro
zzgl. Nutzungsausfall kein Bagatellschaden vorliegt (vergleiche Palandt, 64.
Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW
2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom
19.4.2012 Az.19 S 23766/11).
Beweis -
Urteile im relevanten Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden
selbst erstritten und in Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf
www.sofort-vor-ort.de:
BGH
·
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder
klick hier). -
kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-
OLG Naumburg
6.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Bagatellschaden ab 600,00 bis 750,00
LG Halle
4.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und
1225,00 Rep. kein Bagatellschaden
5.
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). – SV
Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist
verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto.
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
AG Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Kostenquote auf Antrag zu 100% Beklagte, 1108,59 Euro Reparaturkosten keine
Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten i.O. -
·
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten-
·
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten
·
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
AG Hattingen
·
AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – keine
Bagatelle bei 20 Jahre alten Fhz und 588,00 Euro
netto Schaden, kein BGH 50/15 da im Regionalen nicht so gerichtsbekannt
unterschiedlich abgerechnet wird wie im 50/15 – Vergleichsschätzung Mischung
VKS, BVK und BVSK.
AG Bitterfeld
Wolfen
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
Antrag:
4.
Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
OLG Frankfurt
am Main
1. OLG Frankfurt
am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver
Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode,
Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG Frankfurt
am Main
1. OLG Frankfurt
am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver
Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode,
Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende -
BGH
1. BGH VI ZR 69/12
vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine
Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver
Abrechnung-
2. BGH VI ZR
401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine
Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver
Abrechnung-
OLG Frankfurt
am Main
1. OLG Frankfurt
am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver
Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode,
Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
2. LG Halle 4 O
31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von
Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick hier).
3. AG Bitterfeld
Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
4. AG Halle 105 C
3325/15 vom 20. Februar 2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/105-C-3325-15-v-20-02-2018-kein-Werkstattverweis-mit-Referenzbetriebe-UPE-Aufschlag-Verbringungskosten-Gutachterkosten-fiktiv-i-o-kennwort.pdf oder Klick hier). - Kein Werkstattverweis zu Referenzbetrieben da Sie zum
Endverbraucher höher abrechnen, auch fiktiv sind Verbringungskosten und UPE Aufschläge gerechtfertigt da diese regional berechnet
werden (laut gerichtlich bestellten Sachverständigen), Gutachterkosten sind
auch bei unterschiedlichen Prognosen vollständig zu bezahlen.
1. BGH VI ZR
337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Werkstattverweis ja aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und
ohne Stammwerkstatt.
2. BGH VI ZR
267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Werkstattverweis ja auch bei Verträge im Kasko aber
ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt
3. LG Halle 4 O
520/12 vom 25.11.2013 (Klick hier). – Kein
Werkstattverweis
4. AG Halle 96
C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein
Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein
Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung –
5. AG Halle 105 C
3325/15 vom 20. Februar 2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/105-C-3325-15-v-20-02-2018-kein-Werkstattverweis-mit-Referenzbetriebe-UPE-Aufschlag-Verbringungskosten-Gutachterkosten-fiktiv-i-o-kennwort.pdf oder Klick hier). - Kein Werkstattverweis zu Referenzbetrieben da Sie zum
Endverbraucher höher abrechnen, auch fiktiv sind Verbringungskosten und UPE Aufschläge gerechtfertigt da diese regional berechnet
werden (laut gerichtlich bestellten Sachverständigen), Gutachterkosten sind
auch bei unterschiedlichen Prognosen vollständig zu bezahlen.
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. BGH Urteil VI
ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein
vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2. BGH VI ZR
353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen,
Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung
geeignet-
3. BGH VI ZR
314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel
ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil
des Geschädigten, Mietwagendauer
4. BGH VI ZR 42/73
vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
5. OLG Naumburg 9
U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen
65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass
Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab
(entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom
04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es
ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere
Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen,
Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als
Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04
vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist
Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse
tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
6. LG Halle 1 S
228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7. AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen
Schädiger (VN von ERGO Vers.)
8. AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und
Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.
9. AG Halle 102 C
2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde –
So auch verständlich
das LG Halle Berufungsurteil 1 S 181/17 vom 08.12.2017, nach dem Urteil des OLG Naumburg 42
U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016:
„Wahrt der
Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der
Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. vgl. BGH, Urt v.;
Urt. v. 29.06.2004, VI ZR 211/03, VersR 2004, 1189, 1190 f.).“
Denn das OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom
24.11.2016 hat dem Landgericht Halle, zu seiner willkürlichen Schätzung in
3 O 278/14 eine klare Absage erteilt, wenn reale Möglichkeiten der Prüfung
bestehen (wie bei Gutachtenabrechnungen die VKS-BVK Honorarbefragung):
„Das
Landgericht hat die Einwände und die hierzu dezidiert angeführte Rechtsprechung
(vgl. den Schriftsatz vom 5. November 2014, Bl. 35 d.
A.) dazu, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grund des sich im Schadensbild
überdeckenden Erstunfalls nicht zulässig sei, zur Gänze übergangen. Darin liegt
ein gravierender, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör,
auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Daneben ist ein wesentlicher Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das
Landgericht offenkundig die Grenzen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO
verkannt hat, was ebenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Urteile und die
Zurückverweisung der Sache eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember
2010, Az.: 13 U 39/10, zitiert nach Juris, Rdnr.
37; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1989, 221).“
„Zwar kommen ihm in diesem Zusammenhang die
Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, gleichwohl muss der Geschädigte
zumindest die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen
darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ansonsten wäre eine Schätzung haltlos und
nicht mehr von den Vorgaben des § 287 ZPO gedeckt.“
Beweis:
·
OLG
Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR
67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VI ZR
211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
1. BGH VI ZR 42/73
vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
2. Bundesverfassungsgerichtshof
1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur
subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung
ist zu unterlassen –
3. BGH VI ZR
357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - wenn
Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
4. Beschluss des
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -keine
Schätzung bei Preisvereinbarung-
5. BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des
Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter,
Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,
„Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung
gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den
Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen
des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres
öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch
einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen
grundsätzlich nicht zugänglich.“
„Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei
dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu
Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor,
wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht
beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003,
577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil
vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20;
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl.,
§ 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann,
BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall
handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen
Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu
bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten
als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB
für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus
aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich
insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der
Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es
kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen
Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen,
insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich
des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000
- KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“
6. BGH XI ZR
183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere
Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum
Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht
über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
7. BGH IX ZR 53/99
vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen
beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger
8. Bundesverfassungsgericht
1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen
nur zum Vorteil des Geschädigten-
9.
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom
20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des
Geschädigten.
10.
5.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). -
Richterliche Willkür krassen Missdeutung einer Norm
6.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -Richterliche
Willkür bei Missachtung einer Preisvereinbarung-
7.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
8.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu
Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen,
wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine
Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen
Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im
Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
BGH VI ZR 42/73
vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen:
Urteil vom
29.10.1974
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in
Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in
vollem Umfang einzustehen hat.
Die Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger
nach Einholung eines Gutachtens über Umfang und Dauer von der
Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei der dieser Firma
angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26 Tagen ein Ersatzfahrzeug;
zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung und Finanzierung des
Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur- und Mietwagenkosten hat
die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat geltend gemacht, die
Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt; außerdem seien zu hohe
Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten seien verzögert worden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil,
das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der
Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I. Reparaturkosten
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur
Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger bzw. seinem
Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur
Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind
aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der
Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne
Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der erkennende Senat wiederholt
hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen
Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich
aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten
Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61,
346, 347ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem
Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer
Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger
anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll
ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die
Herstellung durch den Schädigergelungen ist und vom
Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die
Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie
möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt
(BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 =
VersR 1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung
zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung
der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht
reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach §
249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird
nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen
Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine
Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs
heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).
b) Diese nach § 249 Satz 2 BGB
mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und
Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die
dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten
begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes
i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung
des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem
Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der
Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige,
zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das
Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens
mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass
seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung
regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag
erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch
diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und
Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der
ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell –
rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der
Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit
Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung
seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die
Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom
Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht
kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu
tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249
Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB
gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses
Risikos auf ihn.
Ebensowenig ist eine
Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das
Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur
Schadensminderung nach § 254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste.
In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des
„erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB
ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem
Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung
mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine
Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie
ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten
der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der
Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten
zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des
beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger
auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die
Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger
vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem
Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des
Gesetzes zuwider verkürzen.
Weist der Geschädigte nach, dass er die
Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst
hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann
für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen
werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter
Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder
unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche
Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.
c) Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu
folgen, dass der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst
darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine
Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung
auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung
entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die
Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug
möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das
Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des
Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die
Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht
schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung
seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der
Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.
3. Diese Grundsätze führen
freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach
§ 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag
ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben Reparaturen bei der
Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei
Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner
dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich –
letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der
Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im
Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass
er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der
Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an
Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb
nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Die Revision meint, dem Kläger sei
vorzuwerfen, dass er die Instandsetzungsarbeiten, die Bereitstellung eines
Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in eine Hand gegeben
habe. Ihr ist zuzugeben, dass die Einschaltung eines „Unfallhelfers“ wegen der
besonderen Interessenverknüpfung, die seinem Tätigwerden zugrunde liegt, die
Gefahr übersetzter Herstellungskosten vergrößern kann. Das betrifft aber
erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten, als
vielmehr die Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der
Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren.
Davon abgesehen müssen die Bedenken gegen
eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“ nicht dazu führen, dem
Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste in Anspruch nimmt,
eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann durchaus
dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf
Rechnung des Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl
BGHZ 61, 317, 322). Allerdings wird er durch die Einschaltung des
„Unfallhelfers“ nicht seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens
enthoben. Doch befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein
Geschädigter, der die Dienste eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.
II. Mietwagenkosten
Auch die Bemessung der vom Schädiger zu
ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall wie dem
vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zum Reparaturaufwand
dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328; 346ff). Auch für diesen
Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des
Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die
Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die Einholung
des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden
ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch nicht
gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich der
Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt
entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu
beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten
rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach
hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls
unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung
seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein
Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen.
Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes,
Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der
Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten
entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen
Lasten. Auch insoweit muss der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit
verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die
Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzen.
Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflicht für Verzögerungen
durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfallschaden,
sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten mit
ausgeführt werden.
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – über 50%
Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast
Gegenteiliges beim Schädiger:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/13
Verkündet am:
.
11. Februar 2014
In dem
Rechtsstreit
Zur Frage der Erforderlichkeit von
Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – LG Darmstadt
.
AG Seligenstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die
Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung
der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen
zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt
vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe
von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien
werden zurückgewiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz
restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem
Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen
Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem
der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 € zzgl. USt.
beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem
Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens
€ 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)
€
22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten
€ 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)
€ 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt
€ 449,20
MwST 19,0%
€ 85,35
Endsumme incl. MwSt
€
534,55
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten
regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist
Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls
bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und
begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf
die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten
bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in
Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.
Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten
Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger
Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er
eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars
vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe,
dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne
sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf
die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars
2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“)
abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des
Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte
bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese Schadensberechnung hält den
Angriffen der Revision nicht stand.
a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem
durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv
erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom
15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn.
26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn.
27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn.
13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober
1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182,
184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember
1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84,
VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN).
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen
Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch
in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013
– VI ZR 471/12 , VersR 2013, 1544 Rn.
20 und – VI ZR 528/12 , VersR 2013, 1590 Rn.
19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 , VersR 2007, 560 Rn.
17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI
ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der
Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des
Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden
Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten
Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ
115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom
Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall
so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003
– VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI
ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der
Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im
Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser
daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine
wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im
Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser
Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei
voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich
zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders.
NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den
Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine
subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die
spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 –
VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl.
Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der
Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit
begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu
beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe
regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei
der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung
des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346,
347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern
die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten
entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373,
381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet
aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der
Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern
diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den
üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des
Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl.
Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages
zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den
getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle
Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil
vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren
Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die
Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer
Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es
durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten
allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes
kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten
Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der
Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen
kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit
verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet
das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden
günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind
im Streitfall nicht festgestellt.
aa) Die Höhe des
vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu
beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von
vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung
der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht
behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu
einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren
Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem
Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des
Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.
Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen
des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB.
bb) Freilich ist
der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge
der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem
Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der
Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
c) Da das Berufungsgericht angenommen hat,
dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang
„erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte
bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der
Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb
gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten
aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung
Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in
der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen waren Revision und
Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur
Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung
zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage
zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden
noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im
weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen
werden.
Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden
ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem
Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden
Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.
Galke
Zoll
Diederichsen
.
Pauge
Offenloch
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat –
kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz:
Auf die Revison des Klägers wird das
Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05) im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des LG ist die Höhe der
Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung
des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar
gem. § 315 BGB bestimmt habe sei die Festsetzung des Honorars nach
Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten
Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach
abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das
Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
(JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit
eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der
Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 €
zu.
Der Schädiger sei nicht verpflichtet,
übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gem. §
249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung
des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den
Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und
sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten
dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er
lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich
dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das
Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch
eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.
II. Diese Ausführungen halten einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht
die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten
gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1
BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380; BGH Urteil v.
29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten
zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören,
wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der
Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v.
06.11.1973 – VI ZR 27/73 – VersR
1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR
59/84 – VersR 1985, 441, 442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – aaO;
Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die
Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Aufwand
für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die
Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist
zwischen dem Kläger und dem SV eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass
keine einseitige Bestimmung durch den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche
Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur
Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom
Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ
61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen)
bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des
zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht
notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann
die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen
Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten
(z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl.
Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt
der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder
der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch
für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001,
321, 323).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess
grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene
Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307
BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei
fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von
letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden
könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach
den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein
in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von
einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988,
1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196; AG Herne-Wanne
NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337;
AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt Zfs
2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002,
287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs
2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG
Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs 2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs
2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte
SP 2005, 175; LG Halle Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP
2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Liepzig,
Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher
Sicht keine Bedenken.
c) Der Geschädigte ist nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162,
161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur
Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht
seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v.
18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall
berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung
des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998,
1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger
nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt
eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des
Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen
Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher
Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.;
132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen, wobei
für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen
einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl.
Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
d) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere
Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser
kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn
sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach
Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und
Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten
der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die
dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr
Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“
erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können
(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung
von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der
zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des 10.
Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe
orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das
Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein
Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen
Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel
dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins
Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung
für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten
ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.).
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht
vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung
gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich
des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer
Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass
Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht
in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln
sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung
gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den
Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der
Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen
Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).
c) Das Berufungsgericht hat auch keine
Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der
geltend gemachten SV-Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des
§ 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das
Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen
im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine
Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des
Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche
Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine
Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV- nach der Schadenshöhe als üblich
bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 – 98% aller Gutachter diese
Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004,
131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher
NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn
54; Kääb / Jandel NZV 1998,
268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV
2001, 321, 323).
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht,
das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten
und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV die entsprechenden
Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der
Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v. 26.11.04
(Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter
Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.
AG Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Halle
1. AG Halle,
Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner
hat zu vor dem Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist
Schadensverursacher“ verweigert und der Geschädigte hat
Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt eingeschaltet und
schon war er kein Schadensverursacher mehr.
2. AG Halle 105 C
3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
3. AG Halle 92 C
3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V
Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur
Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der
Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).
4. AG Halle 104 C
3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der
Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der Restgutachterkosten
„wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht eingehalten.
5. AG Halle 99 C
3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
6. AG Halle 102 C
3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
7. AG Halle 99 C
3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO
Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
8. AG Halle 105 C
3999/15, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) 12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Zurich Versicherung zahlt nach Klageerhalt 206,34 Euro Rest
der Gutachtenrechnung (763,97 Euro) inkl. Zinsen, Mahn-, Rechtsanwalt- und
Gerichtskosten.
AG Merseburg
AG Merseburg 6
C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
AG Merseburg 6
C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Eisleben
AG Eisleben 21
C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz -
Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus
2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Es
wird fehlerhaft behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein
Kunden fordert und somit keine Indizwirkung der Rechnung besteht.
Was ist der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe
errichtet.
Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im
Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und
Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der
Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
In diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter
tätig.
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des
Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das
Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein
Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen
Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem
Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05
BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über
die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein
Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der
Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei
nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine
eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der
Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach
den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die
Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag
verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht
ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§
315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt,
überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums
grundsätzlich nicht.
Siehe auch Pressemitteilung des BGH Nr. 57/2006
vom 04.04.2006
…Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4.
April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt
hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester
Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem
als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei
Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall –
bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des
§ 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen
Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich
innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung
auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste
Sätze oder Beträge, kann es daher für die
Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb
einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im
Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres
auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB § 249 Gb
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur
Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt
auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68,
69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….
…Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein
Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der
rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten
dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu
ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg
geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der
Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das
Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil
vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.)…
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit
dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.
November 2004 – VI ZR 365/03,, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29.
November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf
an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen
Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens
für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO).
Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist,
seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten
greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei
der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der
hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der
sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl.
§ 26 Rn. 4).
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser
dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote
zu erstatten.
Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen
wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer
Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der
Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im
Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle
einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten
zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen
Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und
Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der
Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen
Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und
Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der
Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht
aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem
günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht
verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den
Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare
bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von
vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen
Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen
und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur
Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er
bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall
beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen
Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige
Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen,
sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte
Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem
Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in
Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen,
erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer
hinreichend tragfähigen Grundlage.
Für die Beurteilung, ob die Kosten eines
Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und
vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch
die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer
solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der
Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts
Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach
kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter
nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines
Sachverständigen für geboten erachten durfte…
…Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines
Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr
als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen
Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die
Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines
Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das
dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der
Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene
Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im
Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu
überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen
Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung
hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand
betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des
Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. –
Parfümtestkäufe).
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach
§ 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts,
sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72
Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die
Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern
gleichartig sind.
c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH,
Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn.
33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten
Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des
Gutachtens.
Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen
Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche
Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr
kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen
begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel
bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine
ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt
jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem
Geschädigten steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts
(Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog.
„Werkstattmeister“-Urteil).
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil )
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung
grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des
Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne
Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger
darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven
Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im
Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard
gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine
Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober
2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die
üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
„freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls
vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die
üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
„freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls
vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“
für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger
ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz“-Urteil
)
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien
Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine
Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom
Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl.
Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010
– VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der
Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das
erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz A“-Urteil).
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der
Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt
und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren
lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der
sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die
den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen,
wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
…Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die
Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung
der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch
dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall
Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss,
um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen
Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in
Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58
f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer,
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite
Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht
angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom
Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen –
systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…
…Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des
zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs.
2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht
zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr
lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der
Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB
Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) .
Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur
Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis
bestehen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im
Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die
Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip
unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative
Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte
nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht
veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass
in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug
zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert
dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite
auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten
vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung
entgegenzutreten.
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und
fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige
für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten
Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten
Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur
Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen
Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des
vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich
gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten
Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis
auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven
Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit
dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen
(Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn.
10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt,
NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es
unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative
Reparaturmöglichkeit verweist.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt
jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für
seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs
nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 –
VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457
f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen
Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen,
den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne
besondere Anstrengungen erzielt.
Läßt der
Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in
entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die
Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines
Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten
Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der
Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen
Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs-
und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen Grundsätzen leistet der
Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt
sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen
Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu
demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als
Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine
Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern
allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall
weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.
Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert
des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm
Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg
zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er
grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten
verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK
Kurztext:
Der Abzug des Restwerts könnte nur dann richtig sein, wenn der
Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den
Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert
der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den
Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier:
Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein
unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter,
ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel
der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte
Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130
% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum
Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der
Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten
Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der
geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der
Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate
weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)
reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug
spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht
(fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den
Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung
den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung
mindernd anrechnen lassen.
BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der
Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten
Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners
sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung
grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der
Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete
Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem
maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten
konkret zu benennen.
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines
Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das
dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer
grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne
Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet
einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen
Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung
hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand
betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des
Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. –
Parfümtestkäufe).
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte
im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen
Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren
andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht
reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will,
darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde
legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das
Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den
vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte,
der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende
Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft,
seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen
(vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007
– VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober
2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach
§ 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts,
sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72
Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die
Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern
gleichartig sind.
bb) Das
Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem
sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet
eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers
an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN).
Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt
sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die
Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung
des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann
zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn
der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem
Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30%
ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum
Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum
nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten
anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung
rechtfertigen.
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über
dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig
und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht
erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren
Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil
vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen).
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach Sander/Danner/Küppersbusch.
Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen
Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen
längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.
Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines
Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als
Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem
Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann
in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der
Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen
Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im
Interesse des Mandanten tätig ist.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer
oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren
Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse
des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden
tätig ist.
Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder
diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der
Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt
verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei mindestens gleichwertiger
Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu
erstatten.
Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen
Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der
Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands
abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er
kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr
tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern
sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas
Abweichendes ergibt.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die sich, trotz bereits
erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfristen die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen.
Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von
Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.
Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten
zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich
gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …
CAPTAIN-HUK Kurztext: In Haftpflichtschadensfällen darf man sich,
auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.
Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der
Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese
tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei
einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer
ausgeschlossen sein soll.
CAPTAIN-HUK Tip:
Alle interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen auf
Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen prüfen lassen.
Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei
lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu
Vorschäden) unberührt.
Captain-Huk Kurztext: Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen,
kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch
ungefragt, gegenüber ihrem Selbst gewähltem Gutachter und der
zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer
durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis
hatte.
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des
heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile
Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und
einer Laufleistung unter 100.000 km.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle
meist gegen HUK gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo rechtswidrig das
Gutachterhonorar gekürzt wurde.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick hier.
Dass die verwendete Abtretung bestimmbar ist und dass dem SV Büro
SOFORT abgetretene Schadensersatzansprüche zu stehen, belegen die vielen vom SV
Büro SOFORT erstrittenen positiven Urteile der letzten Jahre zu vergleichbaren
Fällen.
Beweis:
·
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle
meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand 17.02.2016) zu laden
über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.
·
Freistellungsklagen vom Geschädigten (zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick hier.
Nicht verwertbarer Sondermarkt ist der BVSK, denn im Vergleich zu
den jeweiligen BVSK Befragungen ist festzustellen,
dass das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK ca. 25%
günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine Verwertung
fraglich ist, so mal der BVSK schon wegen Preisabsprachen abgemahnt wurde und
die Befragung 2015 wieder vom Kartellamt geprüft wird. Die BVSK
Befragung ist keine maßgebende Gebührenordnung.
Beweis:
Weit über 20 Richter haben für das SV Büro Sofort
zum gleichen Thema "Höhe der SV Rechnung" positiv entschieden und die
unterlegene Beklagte wurde meist mit gleichen Textbausteinen durch die Kanzlei
Reif Kieserling und Partner (Herrn Ra. Gröne) vertreten.
Beweis:
·
Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
Weit über 100 Urteile die der hiesige
Kläger zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht
unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier.
·
LG Halle 1 S 202/15
und 2 S 126/14
(Kammerbesetzung)
·
AG Aschersleben 3 C 635/15
·
AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12
·
AG Dessau-Roßlau 4 C
829/15
·
AG Freiberg 3 C 408/15
·
AG Berlin 116 C 3215/14
·
AG Berlin Mitte 151 C
3049/17
·
AG Bitterfeld 7 C 483/15
·
AG Magdeburg 104 C 2821/12
·
AG Merseburg 10 C 141/15
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus
auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten
Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
Das AG Seligenstadt beurteilt
mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten
nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher,
abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) –
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Hören komplett mit
Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Online:
PDF:
Ersatzteilzuschläge
Download
>>>>
Fiktive
Abrechnung
Download
>>>>
Rechtsschutzdeckungsanfrage Download
>>>>
Reparaturbestätigung
Download
>>>>
Stundenverrechnungssätze
Download
>>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)
SV-Honorar /
HUK-Coburg
Download
>>>>
SV-Honorar
/ andere Versicherer
Download
>>>>
Verbringungskosten
Download
>>>>
§
287 ZPO – Beweiserleichterung
Download
>>>>
Mietwagenkosten
Urteilsliste
gesamt >>>>
.
Urteilsliste
gegen Fraunhofer >>>>
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.
Hilfe
zum Gerichtstermin
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Zum-Gerichtstermin-Kennwort.pdf
oder Klick hier