Definition
rund um den Schaden
Haftpflichtschaden
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Im
Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt
erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde,
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft
Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des
Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim
Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
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unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
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Im Kaskoschadensfall hat
der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den
Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es
handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu
trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die
Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
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Von einem Totalschaden
spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder
nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist
(wirtschaftlicher Totalschaden).
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Der Anspruch auf
Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
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Technischer Totalschaden
liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der
Reparatur aus technischen Gründen.
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Der wirtschaftliche
Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
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Von einem unechten
Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet
werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist
als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
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Der Geschädigte, der kein
Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im
Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines
beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.
a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der
Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen
werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische
Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Wiederbeschaffungswert
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Der
Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein
vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der
Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
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Zur Definition des
Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte
bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung
seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen
darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert
auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller
Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen
lassen.
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Den Restwert ermittelt
ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten
Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
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Der Minderwert ist ein
erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im
Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als
Fahrzeuge ohne Vorschäden.
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Der Minderwert wird durch
einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
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Auch bei älteren
Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
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Übersteigen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte
das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt
und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
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Der Geschädigte kann
gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er
sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung
nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der
Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert
veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur
dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom
06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR
219/98).
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